Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Schnubbel2808 am 12. Juni 2008, 20:57:56
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Hallo an alle netten Forum-Mitglieder.
Ich bin neu hier und hab schon recht viele Beiträge durchstöbert. ECHT HILFREICH.
Nun habe ich aber mal eine Frage dessen Antwort ich seit einem Jahr suche. :neutral:
Vielleicht kann hier jemand helfen:
Mein Mann (in der Wohlverhaltensphase) bekommt Urlaubsgeld gezahlt.
Bruttoverdient mtl. 2300,00
Urlaubsgeld 1x im Juni in Höhe von 800,-
und 1x im Oktober in Höhe von 800,00
Sein netto liegt ca. bei 1700,00 ohne Urlaubsgeld.
Nun hat sein TH letztes Jahr die erste Zahlung Urlaubsgeld als nicht pfändbar betrachtet und die 2.te zahlung im Oktober voll zum pfändbaren Lohn berechnet.
Mit der Aussage : entspr. der Regelung in §36 InsO unter Bezugnahme auf §850 a ZPO ist Urlaubsg. unpfändbar solange es den Rahmen des üblichen nicht übersteigt.
Die Grenze währe dahingehend zu setzten die auch das Weihnachtsgeld betreifft.
Er verweist noch auf Henze, Rechtspfleger 80, S. 459 und Putzow Zivilprozess München 2003.
HILFE. :rougi:
Ich versteh ja viel aber das irgendwie nicht. :mad2:
Kann mir bitte jemand eine klare Aussage geben wie hoch ein Urlaubsgeld sein darf und
ob sich an dem "unpfändbar im Gesamtbetrag" etwas geändert hat.
Danke.... :biggrin:
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Hallo, ich bin zwar auch noch nicht so lange hier im Forum, hoffe aber, Dir trotzdem weiterhelfen zu können.
Da ich auch in der WVP bin und erst vor kurzem diese Frage an den Steuerberater meines Arbeitgebers richtete, bekam ich diese Auskunft:
"Unpfändbar ist das Urlaubsgeld, soweit es das üblich nicht übersteigt. Was das "übliche" ist, sagt der jeweils entsprechende Tarifvertrag aus."
Rechtlich festlegen möchte ich mich damit nicht, aber wenn Du weiter im Netz surfst, wirst Du wahrscheinlich irgendwo noch nähere Angaben kriegen können. :neutral:
Ansonsten hoffe ich, dass Du von einem der Moderatoren hier noch eine genauere Antwort kriegen wirst. Die sind wirklich immer sehr bemüht, jedem hier zu helfen. :thumbup:
MfG
bemeyno
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"Unpfändbar ist das Urlaubsgeld, soweit es das üblich nicht übersteigt. Was das "übliche" ist, sagt der jeweils entsprechende Tarifvertrag aus."
MfG
bemeyno
So ist es.
Eersatzweise greift auch die Betriebsvereinbarung, wenn die Firma nicht dem Tarifvertrag unterliegt (weniger als 10 Beschäftigte) Wichtig ist nur, dass alle Betriebsangehörigen den Anspruch haben.
In aller Regel werden Zahlungen bis zu einem Monatsbrutto als üblich angesehen.
Das eigentliche Problem ist aber die Einmalzahlung die hier nicht vorliegt.
Insofern sollte bei der 2. Zahlung die Weihnachtsgeldregelung greifen und 500,- Euro pfändungsfrei sein.
Es sei denn es wird ausdrücklich als 2 . Rate Urlaubsgeld auf dem Lohnzettel ausgewiesen.
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Gut, dass Du auf das Weihnachtsgeld verweist, hierzu habe ich nämlich noch eine Frage. :dntknw:
Die 500,- € sind brutto oder netto nicht pfändbar? Das konnte mir der Steuerberater leider auch nicht beantworten :sad:
MfG
bemeyno
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Hallo,
Gehalt
+Weihnachtsgeld
-Steuern und Abgaben
= Netto
- Hälfte des Gehalts (maximal 500,00 €)
= Pfändungsnetto
MfG
ThoFa
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Heißt also, von meinem Nettogesamt darf ich noch 500,- € abziehen und erst ab dem Betrag könnte dann gepfändet werden....
Danke vielmals
mfG
bemeyno
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Ja , es wird die Hälfte der Weihnachtsvergütung (max. 500,-) vomNetto abgezogen.
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Vielen Dank für eure Antworten.
Nachdem ich den TH überzeugt habe das er die BAV meines Mannes voll berücksichtigt so werd ich ihn hoffentlich auch von dem nicht pfändbaren Urlaubsgeld (2.te Zahlung) überzeugen.
DANKE :juchu: