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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: VbuH + Festellungsklage wielang möglich?  (Gelesen 4340 mal)

scooter007

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VbuH + Festellungsklage wielang möglich?
« am: 28. Februar 2014, 09:22:37 »

hallo, mal eine frage für meine freundin

2 jahre hat sie noch vor sich, in der wvp. 3 gläubiger haben damals vbuh angemeldet wogegen sie wiedersprochen hat (waren keine titulierten forderungen)

wielange (wenn sie's überhaupt machen) können diese 3 gläubiger jetzt mit einer festellungsklage klagen? werden die forderungen mit vbuh auch irgendwann mit der rsb erfasst
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Der_Alte

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Re: VbuH + Festellungsklage wielang möglich?
« Antwort #1 am: 28. Februar 2014, 19:12:35 »

Die Kläger haben noch eine Weile Zeit, auch noch nach Erteilung der RSB, wenn ich recht erinnere.

Allerdings kann die Freundin auch selbst tätig werden und auf dem Klageweg feststellen lassen, dass die vbuH-Anmeldung zu Unrecht erfolgte. Dieses Feststellungsinteresse hat kürzlich der BGH bestätigt.
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Insokalle

Re: VbuH + Festellungsklage wielang möglich?
« Antwort #2 am: 28. Februar 2014, 19:33:58 »

Zitat
Die Kläger haben noch eine Weile Zeit, auch noch nach Erteilung der RSB, wenn ich recht erinnere.

Ja, eine Weile ist gut. Nach BGH verjährt der Feststellungsanspruch nicht.


Zitat
Allerdings kann die Freundin auch selbst tätig werden und auf dem Klageweg feststellen lassen, dass die vbuH-Anmeldung zu Unrecht erfolgte. Dieses Feststellungsinteresse hat kürzlich der BGH bestätigt.

Das stimmt zwar, wenn die Sache aber auf wackligen Beinen steht, würde ich es wohl nicht machen.

Die Forderungen sind also nicht tituliert? Auch nicht durch VB o.ä.?
Außerdem würde mich interessieren, ob die Forderungen seinerzeit insgesamt bestritten wurden oder nur der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung.
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scooter007

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Re: VbuH + Festellungsklage wielang möglich?
« Antwort #3 am: 01. März 2014, 07:43:27 »

hallo
hab ich gehört das man mit einer negativen festellungsklage das vbuh weg bekommen kann, aber das ist ja auch mit kosten verbunden...

es gibt kein VB es handelt sich nur 'vom exfreund geld geliehen und miet rückstände' aber nicht 'vorsätzlich!!' nicht zurückgezahlt braucht halt das geld zum leben
die forderung ist schon berächtigt haben halt nur dem attribut vbuh wiedersprochen
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Der_Alte

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Re: VbuH + Festellungsklage wielang möglich?
« Antwort #4 am: 01. März 2014, 09:55:53 »

Wenn "Geld geliehen und nicht zurückgezahlt" ein Grund für vbuH wäre, dann bräuchte es keine RSB. Denn das Problem haben alle Gläubiger. Jeder Kredit, der nicht zurück gezahlt wird, gehört in diese Rubrik.
vbuH meint doch etwas ganz anderes: Gelder, die mithilfe von Strattaten erlangt wurden, zum Beispiel der Raubüberfall auf die Tankstelle oder der Schadenersatz nach einer Körperverletzung, also Handlungen des Schuldners, bei denen dem Gläubiger nicht nur ein finanzieller Schaden entstanden ist. vbuH wird auch oft von Krankenkassen angemeldet, wenn man als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat (ist aber auch ene Straftat).

Fazit: bloß weil jemand das Risiko eingegangen ist, einem anderen einen Kredit zu geben und das Ausfallrisiko falsch berechnet hat, ist es keine vbuH.
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scooter007

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Re: VbuH + Festellungsklage wielang möglich?
« Antwort #5 am: 01. März 2014, 10:05:54 »

hi

deswegen haben wir der delikschaft vbuh auch wiedersprochen, was mich interessiert ist was nach der rsb passiert?
können die dann wieder volstrecken da ja vbuh's nicht rsb erfasst werden, die müssen ja dann mit einer festellungsklage klagen das es doch vbuh ist

hab nur keine lust das nach 6 oder 10 jahren wieder einer ankommt  :angry:
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Insokalle

Re: VbuH + Festellungsklage wielang möglich?
« Antwort #6 am: 01. März 2014, 12:10:12 »

Darlehensforderung und Mietforderung sind also in der Insolvenztabelle festgestellt. Der Auszug aus der Insolvenztabelle ist ein Titel, mit dem eine ZV möglich wäre.

Wenn ich den BGH richtig verstehe, hat der Gläubiger nach Erteilung der RSB zwei Möglichkeiten:
Entweder er erhebt Klage auf Feststellung, dass eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt. Der Titel verjährt in 30 Jahren, danach macht eine Feststellungsklage keinen Sinn; sie wäre womöglich unzulässig.

Oder der Gläubiger betreibt mit dem Titel die ZV. Ihre Freundin erhebt Vollstreckungsgegenklage mit dem Hinweis auf die erteilte RSB. In diesem Verfahren wendet der Gläubiger wiederum ein, dass eine vbuH vorliegt.


Die Gläubiger sind ja nun Privatgläubiger. Die stehen oft vor dem Problem, ob sie die Kosten für einen Rechtsstreit investieren wollen. Mit dem Risiko, dass sie selbst dann, wenn sie gewinnen, keine Zahlungen erhalten werden, weil nichts zu holen ist. Außerdem würde ich mir überlegen, ob die Gläubiger die vbuH vielleicht einfach mal angemeldet haben, in der Hoffnung, sie wird nicht bestritten. Wenn – Stand heute – nicht zu erwarten ist, dass die Gläubiger klagen werden (haben sie ja bis jetzt auch noch nicht), würde ich die Sache wohl eher auf sich beruhen lassen. Aber es gibt kein Patentrezept für die richtige Wahl.
Auf jeden Fall sollte sie wichtige Unterlagen usw., die den Vorwurf entkräften, sorgfältig und lange aufbewahren.


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scooter007

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Re: VbuH + Festellungsklage wielang möglich?
« Antwort #7 am: 01. März 2014, 15:56:45 »

Oder der Gläubiger betreibt mit dem Titel die ZV. Ihre Freundin erhebt Vollstreckungsgegenklage mit dem Hinweis auf die erteilte RSB. In diesem Verfahren wendet der Gläubiger wiederum ein, dass eine vbuH vorliegt.

kann der gläübiger denn so einfach mit dem titel zv betreiben ohne erst mal ne festellungklage gemacht zu haben? denn wenn ja und meine freundin erst mal ne Vollstreckungsgegenklage machen muss muss sie ja die kosten tragen oder

ich will hoffen das da nix mehr kommt, unterlagen habe wir noch zur mietzahlung die alten kontoauszüge habe ich erst vor kurzem gefunden, und die sache mit dem ex war nur mündlich (aussage gegen aussage)
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Der_Alte

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Re: VbuH + Festellungsklage wielang möglich?
« Antwort #8 am: 01. März 2014, 16:56:17 »

Jeder Gläubiger könnte nach erteilter RSB versuchen zu vollstrecken, dass kann man nicht verhindern. Allerdings läuft es nach erteilter RSB ins Leere, wenn der Schuldner sich wehrt. Die Schuld ist ja nicht weg, sondern nur nicht mehr vollstreckbar. Der SChuldner muss sich halt mittels Abwehrklage wehren.

Die Kosten der Vollstreckungsabwehrklage trägt derjenige, der im Prozeß unterliegt. Ist vbuH bis zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt und RSB erteilt, dann wird mit großer Wahrscheinlichkeit der Gläubiger alle Kosten tragen müssen. Und in einem solchen Prozeß hätte der Gläubiger, so er die Feststellung von vbuH beantragt, erst einmal die notwendigen Beweise zu bringen.
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Insokalle

Re: VbuH + Festellungsklage wielang möglich?
« Antwort #9 am: 01. März 2014, 16:57:31 »

Zitat
denn wenn ja und meine freundin erst mal ne Vollstreckungsgegenklage machen muss muss sie ja die kosten tragen oder

Der Verlierer trägt letzten Endes die Kosten.


Zitat
Die Kosten der Vollstreckungsabwehrklage trägt derjenige, der im Prozeß unterliegt. Ist vbuH bis zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt und RSB erteilt, dann wird mit großer Wahrscheinlichkeit der Gläubiger alle Kosten tragen müssen.

Nicht, wenn er die vbuH belegen kann.
Das muss er natürlich in beiden Varianten.
« Letzte Änderung: 01. März 2014, 17:00:40 von Insokalle »
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wollter001

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Re: VbuH + Festellungsklage wielang möglich?
« Antwort #10 am: 01. März 2014, 23:11:11 »

Hallo, nur kleine Ergänzung

§ 303 Inso
Widerruf der Restschuldbefreiung
(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und dass der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.
(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller, dem Schuldner (2 Wochen Frist), die sofortige Beschwerde einzureichen. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

mfg wollter001
« Letzte Änderung: 01. März 2014, 23:16:54 von wollter001 »
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tomwr

Re: VbuH + Festellungsklage wielang möglich?
« Antwort #11 am: 01. März 2014, 23:40:17 »

Widerruf der RSB hat aber mit Forderungen aus vbuH nichts zu tun.
In der Tat hat der BGH festgestellt, dass ein Gläubiger theoretisch auch eine Feststellungsklage nach Erteilung der RSB erheben kann und dieses Recht nicht den Verjährungsvorschriften unterliegt.

Der Schuldner kann natürlich auch eine Feststellungsklage erheben.
Hatte dazu kürzlich dieses Urteil gepostet:
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top--184-InsO-Feststellungsklage-des-Schuldners-gegen-unerlaubte-Handlung-zulaessig-11430.html
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scooter007

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Re: VbuH + Festellungsklage wielang möglich?
« Antwort #12 am: 02. März 2014, 08:21:00 »

hallo ich danke euch für die antworten

ich hoffe mal das diese 3 die füsse stillhalten, es sind ja auch nur 'kleine' beträge 2x500 und 1x ca. 1500 (miete) denke nicht das die gutes geld noch schlechtem hinterher werfen  :whistle:
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