Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Dieter-neue-sb am 23. Februar 2008, 11:39:27

Titel: Vereinbarung über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Beitrag von: Dieter-neue-sb am 23. Februar 2008, 11:39:27
Einen schönen guten Tag, ich bin´s noch mal und erbitte Eure Meinung.
am 29.11.06 hat das Amtsgericht den Schlusstermin in meinem Insolvenzverfahren abgehalten. In diesem Termin wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens die "Wohlverhaltensphase" eingeleitet. Mein bisheriger Insolvenzverwalter wurde zum Treuhänder bestellt.
- Nun, ich hatte schon mal dieses Problem Ihnen geschildert, zeigte ich am 1.5.07 eine neue Selbständigkeit an. Mein jetziger Treuhänder meldet sich jetzt wieder mit einer schriftlichen Vereinbarung die ich unterzeichnen soll zur neuen Selbständigkeit und verweist auf haftungsrechtliche Konsequenzen, denen es vorzubeugen gilt?". Wobei er sich in dieser Vereinbarung wieder Insolvenzverwalter nennt!!! Was soll ich davon halten? Muss ich die Vereinbarung unterschreiben? Was haltet Ihr von der Handlungsweise des Treuhänders????
Titel: Re: Vereinbarung über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Beitrag von: Feuerwald am 23. Februar 2008, 13:24:47
meine persönliche Meinung dazu ...


"verweist auf haftungsrechtliche Konsequenzen ... Was soll ich davon halten? "

- Der Treuhänder soll seine Hausaufgaben machen oder sich kein solches Amt geben lassen oder Ihnen bitte schön die Rechtsgrundlage für solche "haftungsrechtliche Konsequenzen" mitteilen. Ihr Insolvenzverfahren ist aufgehoben. Es besteht für den Treuhänder keine Haftung mehr, außer für dessen Tätigkeit als Sparschwein, das Sie gem. § 295 Abs. 2 InsO zu füttern haben.   

"Muss ich die Vereinbarung unterschreiben? "

- Inhalt ? Je nach dem wie unsinnig dieser Vereinbarung abgefasst ist, kann man abwägen, auch solchen Unsinn mitzumachen, damit das jugendliche Gemüht  des Treuhänder nicht getrübt wird.  Es gab schon mal Treuhänder, die sich – abweichend zu § 295 IsnO – ihre eigenen 10 Gebote ersonnen  und unterschreiben ließen, a) Du darfst keine Schulden machen, b) Du darfst nicht bei Rot über die Straße gehen, c) Du darfst keinen Juristen neben mir haben ...

Ihre Obliegenheiten finden Sie im § 295 InsO aufgelistet. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Treuhänder über die Aufnahme einer Selbständigen Erwerbstätigkeit sieht § 295 InsO nicht vor oder ich habe ausgerechnet einen Fehldruck vorliegen ...

Ich würde abwäge, in wie weit die Vereinbarung eine Selbständigkeit behindern / beeinflussen kann und ob irgendwelche zusätzliche Obliegenheiten, neben den im § 295 InsO aufgelisteten, dazugedichtet werden.  In jedem Fall würde ich mir die Rechtsgrundlage nennen lassen, aus der sich a) eine Haftungsfrage des TH in der WVP und b) eine Pflicht zur Unterzeichnung sonderlicher Vereinbarungen ableiten lassen.

Die Rechtsstellung des TH in der WVP findet man im § 292 InsO.


Titel: Re: Vereinbarung über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Beitrag von: Dieter-neue-sb am 23. Februar 2008, 19:33:49
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die mich wieder ruhiger werden lässt. Man was  bin ich froh, wenn Mai 2009 vorbei ist.
Herzliche Grüße
Titel: Re: Vereinbarung über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Beitrag von: ThoFa am 24. Februar 2008, 15:58:14
Hallo,

kurz und bündig, natürlich nicht unterschreiben.

MfG

ThoFa