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Autor Thema: Verfahrenskosten nach RSB / Pfändungsbetrag bei Abschlagszahlung  (Gelesen 1896 mal)

Steckruebe

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Liebes Forum,

bis Herbst 2014 befinde ich mich in der WVP. Ich habe nun 2 Fragen.

1. Nun wollte ich von meinem IV wissen, in welcher Höhe ca. Kosten (incl. Gerichtskosten) nach Erteilung der RSB auf mich zukommen. Leider erhielt ich nicht persönlich von ihm Antwort, sondern von einer seiner Helferinnen, die mir dazu antwortete:

Zitat: "Bezug nehmend auf die an meine Kollegin gerichtete E-Mail teile ich Ihnen gerne nochmals mit, dass die Kosten aus dem eröffneten Verfahren bereits durch die Einnahmen auf dem für Sie eingerichteten Verfahrenskonto beglichen wurden.

Des Weiteren werden 2014 nochmals Treuhändervergütungskosten ( für das letzte Jahr der Wohlverhaltensphase) in Höhe von 119 € auf Sie zu kommen"
- Zitatende -

In der besagten Rechnung über 119EUR schreibt mir mein TH aber folgendes:
"Im obigem Restschuldbefreiungsverfahren wurden Ihnen zwar die Kosten für das eröffnete Insolvenzverfahren gestundet". ......


Kann ich mich 100%-ig auf die Antwort der Dame verlassen, dass ich keine Gerichtskosten zu erwarten habe????
Ich möchte nämlich zumindest seelisch darauf vorbereitet sein, wenn ich eine "gesalzene" Gerichtskostenrechnung erhalten sollte.


Frage 2:
Zum 1.11. habe ich meine Ausbildung erfolgreich im öffentlichen Dienst abgeschlossen. Eigentlich hätte ich nun das volle Gehalt bekommen sollen, ich erhielt aber nun nur eine Abschlagszahlung (860 EUR weniger als das volle Gehalt) vom Besoldungsamt. Hiervon geht noch die priv. Krankenversicherung ab.

Ich habe mir nun ausgerechnet: Aus dieser Abschlagszahlung müsste ich im Moment nichts an den TH abführen.
Erhalte ich aber nächsten Monat den Rest vom Novembergehalt, und wird daraus dann der pfändbare Betrag berechnet, so würde ich ca. 150 EUR insgesamt mehr abführen müssen, als wäre jeweils für November und Dezember mir das volle Gehalt ausbezahlt worden, und hätte daraus jeweils den pfändbaren Betrag an den TH abgeführt.
Dies wäre nun sehr ungerecht, denn ich kann ja nichts dafür, dass das Besoldungsamt so langsam ist und mir statt dem vollen Gehalt nur eine Abschlagszahlung zugesteht.
Wie kann ich diese Benachteiligung verhindern, oder muss der TH dies automatisch berücksichtigen???

Für Anworten danke ich sehr.

Steckrübe 
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Der_Alte

  • Gast
Re: Verfahrenskosten nach RSB / Pfändungsbetrag bei Abschlagszahlung
« Antwort #1 am: 01. November 2013, 17:32:02 »

zu 1:
ja, wenn der TH bestätigt dass alle Verfahrenskosten bereits beglichen wurden, dann ist damit alle gemeint.

Sofern weiterhin pfändbare Anteile an den TH gehen kommt auch keine Rechnung über die Mindestvergütung. Ansonsten sind die beschriebenen 119 € (100 € plus aktuelle Umsatzsteuer) zu zahlen.

zu 2:
eine Abschlagszahlung ist üblich. Im nächsten Monat wird dann rückwirkend der Betrag für die einzelnen Monate berechnet. Dabei sollte die Besoldungsstelle es im Regelfall hinkriegen, dass der pfändbare Betrag für den jeweiligen Monat errechnet wird. Achten Sie darauf, dass die Höhe des tatsächlichen PKV-Beitrages dort vorliegt. Abzuziehen ist nicht der steuerrelevante Teil der PKV, sondern der Gesamtbetrag der Zahlungen.
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