Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Jay87 am 03. Mai 2016, 19:52:05
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Hallo ihr lieben!
Ich habe da eine Frage und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Sachverhalt: ich bin in der WVP und am 08.07.2016 wird mir (hoffentlich) die RSB erteilt.
Am 24.07.2012 habe ich ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen indem steht: Da der Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 08.07.2010 gestundet wurden und die zu verteilende Masse nicht ausreichen wird um die Verfahrenskosten im Sinne des § 54 InsO zu decken, hat der Treuhändler einen Anspruch gegen die Staatskasse.
Nun habe ich heute einen Brief meines TH bekommen indem steht:
in dem o.g. Restschuldbefreiungsverfahren wurde bisher keine Stundung der Verfahrenskosten beantragt bzw. bewilligt. Sie haben daher die Verfahrenskosten selbst zu tragen. Diese beziffere ich bislang wie folgt: RSB 19.04.2013-18.04.2016 .... €
Ich darf Sie bitten, den Betrag XX binnen 2 Wochen auf eines der im Briefkopf genannten Konten zu überweisen, oder alternativ einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung bei dem Insolvenzgericht ... zu stellen.
Meine Frage: Hat das Schreiben vom Amtsgericht mit dem Schreiben vom TH nichts zu tun?? Ich dachte die Verfahrenskosten sind gestundet oder irre ich mich da? :dntknw:
Und wenn ich diesen Antrag stellen muss, muss ich dann die Daten meines Mannes angeben?? Zur Eröffnung des Verfahren waren wir noch nicht verheiratet.
Schon mal lieben Dank für Antworten eurerseits.
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Ich dachte die Verfahrenskosten sind gestundet oder irre ich mich da?
Allem Anschein nach sind lediglich die Kosten für das Verfahren gestundet worden, und nicht die Kosten für die sich hieran anschließende Wohlverhaltensphase.
Wie hoch ist denn die Forderung des TH?
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Er fordert insgesamt 357 € (3 Jahre á 100€ + Umsatzsteuer).
Mich verwundert es nur, da im Schreiben vom Gericht die Vergütung des TH festgesetzt sind und dann dieser Satz kommt "Da der Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 08.07.2010 gestundet wurden und die zu verteilende Masse nicht ausreichen wird um die Verfahrenskosten im Sinne des § 54 InsO zu decken, hat der Treuhändler einen Anspruch gegen die Staatskasse."
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Wenn keinerlei pfänbare Beträge etc. in die Masse fließen, ist es durchaus üblich, dass jährlich eine Pauschale von 100€ plus MWSt an den TH zu zahlen ist.
Die Rechnung über die kompletten Kosten folgt nach Erteilung der Restschuldbefreiung.
Dann kann erneuter Stundungs- oder Ratenzahlungantrag gestellt werden. Dabei sind die allg. Lebensverhältnisse anzugeben.
Das Einkommen des Gatten spielt dabei allenfalls indirekt eine Rolle.
Zwischenzeitlich schießt die Staatskasse das Geld vor, damit der Treuhändler nicht solange auf sein Geld warten muss.
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Wichtig ist die von Waldi beschriebene Dreiteilung: der erste Stundungsantrag gilt meist nur für den Abschnitt des eigentkichen Insolvenzverfahrens, dann kommt die WVP, für die wieder ein eigener Antrag nötig ist. Nach Erteilung der RSB kann dann bzw. muss zum dritten Mal ein Stundungsantrag gestellt werden.
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Er fordert insgesamt 357 (3 Jahre á 100 + Umsatzsteuer).
Mich verwundert es nur, da im Schreiben vom Gericht die Vergütung des TH festgesetzt sind und dann dieser Satz kommt "Da der Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 08.07.2010 gestundet wurden und die zu verteilende Masse nicht ausreichen wird um die Verfahrenskosten im Sinne des § 54 InsO zu decken, hat der Treuhändler einen Anspruch gegen die Staatskasse."
Die in dem Schreiben des Gerichts aus 2012 festgesetzte Vergütung hat aber nur die Vergütung des Treuhänders für das Insolvenzverfahren erfasst. (Sprich die Vergütung für den Treuhänder nach § 313 InsO a. F.)
Jetzt fordert der Treuhänder seine Vergütung für die Treuhändertätigkeit in der WVP. Da ist er Treuhänder nach § 293 InsO. Scheinbar gab es keinen Stundungsbeschluss über die WVP. Es ist wichtig die Forderung des Treuhänders zu erfüllen oder aber einen weiteren Stundungsantrag zu stellen. Sonst kann es passieren, dass ein Antrag auf Versagung der RSB nach § 298 InsO mit Erfolg gestellt wird.