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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Verfahrenskostenstundung und dann?  (Gelesen 2487 mal)

Hilde Inkasso

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Verfahrenskostenstundung und dann?
« am: 03. März 2009, 16:38:15 »

Hallo!

Meine WVP läuft im Dez.2009 aus, nach 6 langen Jahren. Weiteres "Zu Schulden kommen lassen" kann ich auschließen, so das mir die Restschuldbefreiung erteilt werden müsste.
Leider bin ich während der WVP so stark erkrankt, dass ich Frühverrentet wurde und eine Schwerbehinderung vorliegt.
TH und InsoGericht wurden darüber auch von mir informiert, mit Nachweisen selbstverständlich.
Die EM-Rente ist leider nicht sehr hoch, so das ich keinerlei Abträge leisten konnte. Die Verfahrenskosten wurde mir seinerzeit gestundet.

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung dürfte somit die "Bezahlung" der gestundeten Verfahrenskosten anstehen, ich rechne mal so mit 1200,- € (nur 3 Gläubiger vorhanden gewesen), verteilt auf 4 Jahre.
Zum Prozedere, insbesondere den Selbstbehalt habe ich hier in der Großstadt leider unterschiedliche Sichtweisen gehört, ich weis nicht welche stimmt.
Ich bitte daher den Antwortenden möglichst auf Gesetzesverweise oder Ähnlichem.

Frage:

Richtet sich der Selbstbehalt nach den Pfändungsfreigrenzen oder nach der Regelung für Prozesskostenhilfe?
Bei ersteren hätte ich keinerlei Abzahlungspflicht, da unter der Pfändungsfreigrenze liegend, bei zweiteren glaube ich schon.

Ich bedanke mich für zielführende Antworten!! :smoke:
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juergengrisu

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Re: Verfahrenskostenstundung und dann?
« Antwort #1 am: 03. März 2009, 18:10:42 »

Hallo Hilde Inkasso

Genau das macht mir auch gedanken bin auch zu 100% Behindert habe meine Rente sogar auf Dauer unbefristet... was danach kommt? ich glaube mann kann die Kosten weiter stunden lassen (4)Jahre?  oder werden sie erlassen?? liebe Forumkameraden wenn ich flasch liege Klärt uns auf#

Danke
liebe grüße von juergengrisu

bei mir steht übrigens die RSB am 28.02.10 bin ich Fertig kann dann ein Gläubiger noch versagen?? oder hätte er das am Anfang schon gemacht?? ich habe meine Obliegenheiten Streng eingehalten
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paps

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Re: Verfahrenskostenstundung und dann?
« Antwort #2 am: 03. März 2009, 19:40:28 »

Sind die Verfahrenskosten nach Erteilung der RSB noch nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt, kann für höchstens 48 Monate Ratenzahlung bewilligt werden.
Vorraussetzung ist, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Kosten auf einmal zu zahlen ( §§4b Abs1 InsO, 115 Abs1 und 2 § 120 Abs.2 ZPO)
Es wird also nach Prozesskostenhilfe verfahren.

Zitat von: §296 InsO
Verstoß gegen Obliegenheiten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Biene72

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Re: Verfahrenskostenstundung und dann?
« Antwort #3 am: 12. März 2009, 19:42:57 »

Hallo,

mich würde das auch interessieren. Wir haben ja 2x die Verfahrenskosten zu bezahlen was insgesamt ungefähr 2200.-€ sind. Das sind ja wieder eine jede Menge Schulden und ich hab keine Ahnung ob wir die in 48 Monaten zurückzahlen könnten wo wir doch 4 Kinder zu ernähren haben  :neutral: mir wurde gesagt das es auch die Möglichkeit gibt das einem die Verfahrenskosten erlassen werden? was genau ist denn da nötig, bzw. wann werden die einem erlassen und wann bestehen sie darauf das man die zurück zahlt, bzw. was geschieht wenn es einem finanziell nicht möglich ist das zurück zu zahlen? wir bekommen momentan ja sogar Kinderzuschlag... oder behält sich der Staat dann dafür eine eventuelle Rückerstattung des Steuerausgleiches ein? kann es sein das die Verfahrenskosten auch schon während der WVP mit einer Steuerrückerstattung verrechnet werden? :gruebel:
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paps

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Re: Verfahrenskostenstundung und dann?
« Antwort #4 am: 12. März 2009, 21:01:19 »

Liebe Biene72,
kann es sein, dass Sie derzeit überstresst sind?

Es steht doch alles unten.
Ja Sie bekommen für beide Personen eine Rechnung.
Sie haben die Möglichkeit, diese in Raten zu zahlen, wenn Sie nicht in der Lage sind, auf einmal zu zahlen.
Und Sie bekommen nach 4 Jahren sogar einen Erlass, wenn Sie dann immer noch nicht zahlen können.
Also ruhig Blut.

Wird von einem der beiden Pfändbares abgeführt oder  die Steuererstattung an die Masse überwiesen, werden von diesem Geld zuerst die TH- und Gerichtskosten bezahlt.

Also ruhig Blut. :wink:
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Biene72

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Re: Verfahrenskostenstundung und dann?
« Antwort #5 am: 12. März 2009, 21:44:24 »

@paps

ja sie haben Recht! momentan überhäufen mich die finanziellen Probleme einfach und ich hab eine wahnsinnige Wut auf unsere Ämter :fuchsteufelswild: da bekommt man Kinderzuschlag gewährt und nach einigen Monaten muss man die Lohnzettel nachreichen und sie stellen fest das man ein paar Euro drüber war über dem was man sein durfte und sie fordern die gesamten 1800.-€ zurück. Die Kindergeldstelle befindet das Geld in 400.-€ Raten vom Kindergeld einzubehalten und denen ist scheißegal das man das Geld für seine Kinder zum leben braucht. Man ist gezwungen dieses Geld neu zu beantragen um es wieder zurückbezahlen zu können ohne zu wissen ob man es dann nicht wieder zurückbezahlen muss....ein ewiger Kreislauf :sad:....und dann kommt wieder jene Rechnung und dann wieder das und derweil will man doch nichts anderes als einfach neu anzufangen!!! ohne Schulden!!! aber es wird einem echt nicht leicht gemacht :angry:.... da wird man wahnsinnig nervös und da man jetzt die Erfahrung hat mit den Schulden möchte man es NIE mehr so weit kommen lassen....
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