Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: kamischa am 16. April 2013, 19:22:20

Titel: Vergessener Gläubiger meldet sich nach Erteilung der RSB
Beitrag von: kamischa am 16. April 2013, 19:22:20
Hallo,

ich benötige heute nochmal dringend Eure Hilfe und Euren Rat.

Im Dezember 2012 war es endlich soweit. Meine Restschuldbefreiung wurde mir rechtskräftig vom Insolvenzgericht mitgeteilt.
Ich dachte damit ist nun endlich alles erledigt und ich kann wieder ein normales Leben ganz ohne Schulden führen.
Bis ich gestern einen Brief von der UMB Gmbh erhielt. Es wird mir mitgeteilt, dass die R+V Versicherung oben genanntes Unternehmen mit dem
Einzug einer titulierten Forderung aus dem Jahr 1994 beauftragt hat. Credireform Stuttgart wurde bisher lediglich mit der Entgennahme der Zahlung beauftragt, heißt es in dem Schreiben.

Ich werde aufgefordert den Betrag von 974,24 Euro innerhalb von 7 Tagen zu überweisen.

Bei der durchsicht meiner Insolvensunterlagen habe ich festgestellt, dass ich diesen Schuldner tatsächlich vergessen habe aufzulisten.

Er hat sich fast 20 Jahre nicht gemeldet, deshalb waren wahrscheinlich bei der Insolvenzbeantragung keine Unterlagen mehr vorhanden und der Gläubiger wurde schlicht und einfach von mir vergessen aufzuführen.


Nun zu meinen Fragen.

Muss ich den geforderten Betrag bezahlen? (Eventuell in Raten)
Kann der Gläubiger Widerspruch gegen die bereits rechtsgültige RSB einlegen und alles geht wieder von vorne los?

Ich hoffe einer von Euch kann mir einen Rat geben wie ichmich verhalten soll.

Vielen Dank im vorab. 
Titel: Re: Vergessener Gläubiger meldet sich nach Erteilung der RSB
Beitrag von: Nixmehrda am 16. April 2013, 19:48:59
Wünschen Sie den Gläubiger einen schöne guten Morgen und
informieren Sie in das seine Forderung aus 1994 durch ihre RSB (Az.)
von 2012 nicht mehr eingefordert werden kann.
Die RSB umfasst auch nicht angemeldete Forderungen aus der Zeit der Insolvenz.
Ein professioneller Schuldeneintreiber sollte dies verstehen.
Versteht er es nicht und verklagt Sie müssen Sie sich mit Verweis
auf die RSB wehren. Verlieren können Sie das Verfahren nicht.
Also ganz ruhig bleiben.
Titel: Re: Vergessener Gläubiger meldet sich nach Erteilung der RSB
Beitrag von: Der_Alte am 16. April 2013, 22:08:36
Kopie vom Gerichtsbeschluss über die erteilte RSB und schon dürfte der "ehemalige" Gläubiger sein Vorhaben aufgeben.
Sollte er dennoch Zicken machen, eine negative Feststellungsklage wäre ein weiteres Mittel, ihn zur Räson zu bringen.
Titel: Re: Vergessener Gläubiger meldet sich nach Erteilung der RSB
Beitrag von: kamischa am 17. April 2013, 08:54:26
Hallo,

vielen Dank für die schnellen Antworten.
Ich mache mir doch etwas sorgen, dass der Gläubiger Widerspruch gegen die bereits erteilte RSB einlegen könnte.
Ich habe gelesen, dass dies 1 Jahr nach der RSB Erteilung möglich ist.
Stimmt das so?
Titel: Re: Vergessener Gläubiger meldet sich nach Erteilung der RSB
Beitrag von: Feuerwald am 17. April 2013, 10:38:08
Ein Widerruf der Restschuldbefreiung ist nur möglich, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten (§ 295 InsO) vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

Das dürfte wohl kaum der Fall sein.

Zudem meine ich folgendes müsste hier auch zu bedenken sein.

„BGH so und so … Nicht  am  Verfahren  teilnehmenden  Gläubigern  ist  es  verwehrt,  Verfahrensrechte  in  der  Wohlverhaltensphase  wahrzunehmen  (MünchKomm-InsO/Stephan,  § 296 InsO">§ 296 Rn. 4; HK-InsO/  § 296 InsO">Landfermann,  § 296 InsO  Rn.  6;  Lessing  EWiR  2001,  1001;  Pape  NZI  2004,  1,  4;  a.A.  Uhlenbruck/Vallender,  § 296 InsO  Rn.  3)“

Dem Schuldner steht im Falle einer gegen ihn betriebenen ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO offen