Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: communicator am 21. Juli 2015, 22:31:32

Titel: Vergütung TH
Beitrag von: communicator am 21. Juli 2015, 22:31:32
Hallo
am 11.09.15 Ende der WP
Habe heute nochmal die ganzen Unterlagen durchgesehen.
Mir ist dabei folgendes aufgefallen:

Schreiben Insolvenzgericht vom 14.03.2011
3. Die von dem Schuldner beantragte Stundung der Verfahrenskosten wird für den Verfahrensabschnitt Wohlverhaltensperiode abgelehnt.
Gründe:
Versagungsgründe wurden nicht geltend gemacht.
Gem. §4a III 2 InsO erfolgt die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Es war daher nur über die Stundung für den Verfahrensabschnitt Wohlverhaltensperiode zu entscheiden. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann dem Schuldner zugemutet werden, die in der Wohlverhaltensperiode jährlich anfallenden Kosten des Treuhämders von je ca. 130 Euro zu begleichen.

Ich habe noch nie eine Rechnung des Treuhänders über diese Kosten erhalten.
Hätte ich diese Kosten unaufgefordert von mir aus zahlen müssen?
Hat der Treuhänder diese Kosten von dem pfänbaren Teil meines Einkommens beglichen?
Werden mir diese Kosten am Ende oder nach der Wohlverhaltensperiode in Rechnung gestellt?

Bin jetzt ziemlich verunsichert, da ja das nichtbegleichen der Treuhänderkosten zur Versagung der RSB führen kann.
Titel: Re: Vergütung TH
Beitrag von: KarlPaul am 21. Juli 2015, 22:43:30
Gab es während der WVP ein pfändbares Einkommen welches abgeführt wurde?

Titel: Re: Vergütung TH
Beitrag von: communicator am 21. Juli 2015, 22:44:44
ja mein Arbeitgeber führt monatlich ca. 1500 Euro an den TH ab.
Titel: Re: Vergütung TH
Beitrag von: KarlPaul am 21. Juli 2015, 22:49:09
Dann ist die Mindestvergütung locker erbracht.
Diese Mindest-Vergütung greift nur wenn nichts gepfändet wird.
Alles im grünen Bereich also.
Titel: Re: Vergütung TH
Beitrag von: communicator am 21. Juli 2015, 22:50:26
ok - Danke dann bin ich erleichtert.
Titel: Re: Vergütung TH
Beitrag von: tuscanyleas am 22. Juli 2015, 21:31:57
Der TH bedient sich aus der Masse..er muss die Vergütungshöhe bei Gericht beantragen und muss per Beschluß genehmigt werden....