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Autor Thema: Verjährungsfrist in Insolvenz  (Gelesen 4000 mal)

wollter001

  • Gast
Verjährungsfrist in Insolvenz
« am: 30. Juli 2011, 00:16:32 »

Hallo Forum !

Frage Nr.1

Außergerichtliche Inkassogebühren externer Inkassobüros werden aber von den Gerichten im
Gegensatz zu Anwaltsgebühren sehr oft weg gestrichen. Trotz der Änderung vom 1. Juli 2008
kann mir jemanden erklären ?

Frage Nr. 2

Verjährung / Verjährungsfrist
Die Vorschriften über die Verjährung von Zahlungsansprüchen sind grundlegend geändert worden.
Statt der bisherigen Fristen von zwei, beziehungsweise vier Jahren, gilt seit dem 01.01.2002 eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährung mit Ablauf des 31.12. und endet drei Jahre später am 31.12., 24.00 Uhr.
Eine laufende Verjährungsfrist wird grundsätzlich nur noch durch Anerkenntnis oder gerichtliche Vollstreckungshandlung unterbrochen. Dies bedeutet also, dass nach Wegfall der Unterbrechung die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt.
Betrieft  das auch Verzugszinsen , Bearbeitungsgebühren, Mahngebühren, usw. wenn man schon in Insolvenz länger als 3 Jahre ist?

Auf Antworten Danke in voraus

Mit freundlichen Grüßen
wollter001
« Letzte Änderung: 30. Juli 2011, 11:52:37 von wollter001 »
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Verjährungsfrist in Insolvenz
« Antwort #1 am: 30. Juli 2011, 12:11:47 »

Zu 1:
Welche Änderung meinen Sie konkret?
§ 254 BGB ist unverändert. Die Inkassokosten werden als Verzugsschaden eingefordert. Meiner Meinung nach ändert sich an der Schadensminderungspflicht des Gläubigers nichts, auch nicht durch die Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

Zu 2:
Die Verjährung wird gehemmt durch die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren. D.h. die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit zwischen Eröffnung und Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens zzgl. 6 Monate.

Wird eine Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt, dann ist sie damit tituliert. Die Verjährungsfrist der festgestellten Forderungen beträgt 30 Jahre.
Mit Erteilung der RSB verschwindet die Forderung leider nicht. Ein Gläubiger könnte also trotz Erteilung der RSB Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Der Schuldner muss sich dann wehren, z.B. mit einer Vollstreckungsgegenklage. Ausnahme natürlich Forderungen, die nicht der RSB unterliegen.

Gespeichert
 
 

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