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Autor Thema: Verkürzung der SCHUFA-Löschungsfrist  (Gelesen 2686 mal)

Sondereinkauf

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Verkürzung der SCHUFA-Löschungsfrist
« am: 19. November 2014, 07:05:06 »

Hallo.
Ich bin am Ende meiner Wohlverhaltensphase, die bis Dezember geht. Nach der Restschuldbefreiung wird der Eintrag über die Privatinsolvenz ja noch 3 Jahre + (IMHO wird ja die Löschung erst nach Ablauf von 3 Jahren beginnend mit dem Ende des aktuellen Kalenderjahres durchgeführt) in meiner Schufaakte verbleiben. Das würde in meinem Fall bedeuten: Ende der Wohlverhaltensphase Dezember 2014, Restschuldbefreiung geschätzt Februar - Mai 2015, 3 Jahre ab 1.1.2016, Sauber 1.1.2019. Ist das wirklich so? Oder wird das taggenau gelöscht? Und sollte ich diese Löschung selber fordern oder wird dies automatisch erledigt?

Was wichtiger ist: unter der Internet-Adresse http://privatinsolvenz.org/ablauf/restschuldbefreiung.html habe ich einen Zweizeiler als Tipp gefunden.
Zitat:
Seien Sie clever und fordern Sie von dem Gläubiger mit Hinweis auf die Restschuldbefreiung einen Schuldenerlass oder einen Forderungsverzicht. So sind Sie dann auch offiziell alle Schulden los und die Löschung in der Schufa beträgt statt 3 Jahren nur noch ein Jahr.
Wie kann man das angehen? Wäre es eine gute Idee, seinen Anwalt zu bitten, die Gläubiger anzuschreiben? Die, die einem gut gesonnen sind, einfach fragen, und die anderen mit folgender Formulierung?

Sehr geehrte Damen und Herren.

Als Gläubiger von xxx geboren am xx.xx.xxxx wurden Sie dahingehend informiert, dass beginnend mit dem Dezember 2008 Herr / Frau xxx in Privatinsolvenz gegangen ist.
                           
Dieses Verfahren ist jetzt durch die gerichtliche Restschuldbefreiung beendet worden.
                                   
Zum Abschluss dieser Privatinsolvenz haben Sie jetzt die Wahl, Herrn /Frau xxx entweder einen Schuldenerlass auszusprechen oder alternativ einen Forderungsverzicht zu unterzeichnen.

Entsprechende Vordrucke liegen diesem Schreiben bei.

Mit der Bitte um baldige Erledigung verbleibe ich

Hochachtungsvoll.
Anwalt


Oder gibt es da einen anderen Weg, das anzugehen?

Gruß
« Letzte Änderung: 19. November 2014, 07:10:00 von Sondereinkauf »
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communicator

Re: Verkürzung der SCHUFA-Löschungsfrist
« Antwort #1 am: 20. November 2014, 13:06:33 »

ich würd mal behaupten, dass die Schufa von den ganzen Auskunfteien noch am korrektesten arbeitet.

Sorgen würde ich mir da eher bei den weniger bekannten machen.

Ich hab einen Beitrag in einem anderen Forum gefunden, da hat sich jemand mal die Mühe gemacht zu testen wie es nach Ablauf der 3 Jahre seit RSB bei den wichtigsten Auskunfteien aussieht:



SCHUFA: hat rechtzeitig und selbstätig gelöscht.

Accumio: auch korrekt

Bürgel: gibt die Restschuldbefreiung noch in Auskünften weiter (konnte ich durch einen Dritten testen). Auf eine vor 3 Wochen angeforderte Selbstauskunft warte ich noch.

Infoscore: gibt auch noch Daten zur Restschuldbefreiung an Dritte weiter. Erst nach Anforderung einer Selbstauskunft wurden diese "plötzlich" gelöscht. Es werden nun nach einem "Test" auch an Dritte keine Daten mehr weitergegeben.

CEG Creditreform GmbH: hat die Daten rechtzeitig gelöscht.

Verein Creditreform e. V.: gibt noch Daten zur Restschuldbefreiung weiter.

Deltavista: gibt auch noch Daten weiter.


Am besten alle bekannten und noch wichtiger die weniger bekannten anschreiben und nach Ablauf der Frist die Löschung fordern!

Ich habe mal zufällig gelesen, dass Creditreform nach eigener Aussage erst nach 5 Jahrern löscht und dies mit der "Besonderheit" einer Insolvenz begründet.
Ist dies wirklich so? und wenn ja welche rechtliche Grundlage besteht hierfür?
Gespeichert
 
 

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