Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Mietzenkater01 am 16. November 2012, 18:53:24

Titel: Verrechnung des Einkommenssteuerguthaben
Beitrag von: Mietzenkater01 am 16. November 2012, 18:53:24
Ein herzliches Hallo an Alle!

Ich befinde mich seit dem 28.2.12 in der WVP u habe für 2011 eine Steuererklärung machen müssen!
Laut Berechnung hätte ich 391€ Rückerstattung bekommen. Diese wurden aber beim FA verrechnet mit der Umsatzsteuer 2009. ich war bis 31.12.2010 selbständig u gehe seit 1.3.11 einer Angestelltentätigkeit nach

Nachdem ich mich hier schlau gemacht habe, habe ich gegen diese Verrechnung Einspruch eingelegt. Am Telefon wurde ich von einem Mitarbeiter auch sehr "nett" behandelt.

Mein Widerspruch wurde wie folgt abgelehnt:

Das Einkommenssteuerguthaben 2011 wurde am 15.10.2012 mit dem Rückstand der Umsatzsteuer 2009 verrechnet. Am 28.2.2012 wurde das Insolvenzverfahren für Sie eingestellt. Sie befinden sich seit diesem Zeitpunkt in der WVP

Mit Einstellung des Insolvenzverfahrens enden die im Insolvenzverfahren bestehenden Beschränkungen der Gläubigerrechte insbesondere verlieren die Paragraph 94ff. der Insolvenzordnung ihre Wirkung

Demnach ist das Finanzamt während der WVP berechtigt unter Berücksichtigung des Paragraph 226 der Abgabenordnung entstehende Guthaben mit fälligen Rückständen zu verrechnen.


Wer kann mir helfen??? Können die jetzt für die ganze Zeit der WVP eine Rückerstattung einbehalten???

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe

Mietzenkater01
Titel: Re: Verrechnung des Einkommenssteuerguthaben
Beitrag von: Insokalle am 16. November 2012, 20:00:32
Ja, aber inzwischen ist das ein ziemlich alter Hut.

BGH, Urteil vom 21. 7. 2005 - IX ZR 115/04:

Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen.

In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.