Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Rudolf61 am 22. April 2011, 10:48:52
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Hallo,
Mir wurde schon die RSB erteilt.
Nun kam folgendes Problem von der Rentenversicherung.Von einer Krankenkasse wurde um eine Verrechnung ersucht welcher die RV nachkommen will.
Forderung der KK ist keine unerlaubte Handlung und war in der Forderungsliste biem IV angemeldet.Ich bekomme 780 Euro/Monat Rente und die RV will 50% einbehalten.Zur Anhörung soll ich eine Bedarfsbescheinigung für Hilfsbedürftigkeit(mit Ehepartner) vorweisen.
Gibt es gestzl.Regelungen für die Höhe der Ratenzahlung od.welche Schritte muß ich einleiten.
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Hallo !
Wenn die KK ganz normaler Insolvenzgläubiger gewesen ist und KEINE unerlaubte Handlung vorlag, dürfte die KK meiner Meinung nach nicht mehr fordern ! Mit Erteilung der RSB sollte das vom Tisch sein.
Ich würde in diesem Fall einen Anwalt konsultieren.
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Schicken Sie der Rentenversicherung eine Kopie der RSB und teilen Sie mit, dass die Forderung der Krankenkasse nicht mehr durchgesetzt werden kann. Es sind keine Zwangsmittel wie Pfändung pp. möglich, sobald Sie sich auf die RSB berufen.
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Welche Sicherungsrechte hat die Kk erlangt, bevor es in Insolvenz ging?
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Danke für die Antworten,Sicherungsrechte bestanden keine,mich macht es unsicher weil es heist"wir beabsichtigen....dem Ersuchen nachzukommen und monatl.Raten von 50% der Rente eizubehalten".
Ich werde den Rat mit dem hinschicken von der RSB wahrnehmen.
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Wenn die Kk keine Sicherungsrechte an der Rente hatte, dann ist auch sie an die RSB gebunden.
Eine Aufrechnung ist dann nicht möglich.
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Ich würde ggf. mal die Krankenkasse anschreiben und auf die erteilte RSB hinweisen und zeitnah die Rücknahme der Pfändungsmassnahme bei der RV fordern. Anwalt brauchts da vielleicht erstmal keinen.