Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: GelberHai am 22. Juni 2013, 17:31:18
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Hallo,
mich beschäftigt eine grundsätzliche Frage zum Thema Versagensantrag:
Kann der Gläubiger wann auch immer einen Versagensantrag stellen oder ist ihm das nur im jeweiligen Schlusstermin (nach Prozesseröffnung bzw. vor Erteilung der RSB) gestattet? Was ich meine ist, kann ein Gläubiger jederzeit während der 6 Jahre einen Versagensantrag stellen, wenn er der Meinung ist, einen Grund für ein Versagen gefunden zu haben?
Danke euch im Voraus für eine konkrete Antwort.
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- Insolvenzverfahren: Versagungsantrag gem. § 290 InsO nur im Schlusstermin möglich
- Wohlverhaltensphase: Versagungsantrag gem. §§ 295, 296, 297 InsO jederzeit möglich
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Vielen herzlichen Dank!