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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?  (Gelesen 54509 mal)

BlueVision

  • Gast

Mein RA vertritt mich nun nicht mehr, da er der Ansicht ist, dass die Erfolgsaussichten gleich null wären, da wir uns "nur" auf die Beeinträchtigung der Gläubiger" berufen können. Da er nebenbei als Schuldnerberater tätig ist, will er weitere Kosten, die mir entstehen würden ersparen.

Es ist einfach zu wenig, was ich in der Hand habe. Ein Großteil meiner Bewerbungsbemühungen kann ich nicht nachweisen, da sie telefonisch oder persönlich erfolgt sind. Aus Sicht meines RA und ein weiteren Insolvenzrechtler ist das einfach zu wenig, was ich bieten kann um weiter zu klagen.

Gruß BlueVision
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Insokalle


Das ist wirklich bitter und bedauerlich. Ich hatte eigentlich zu einer anderen Entscheidung tendiert. Ich finde es bemerkenswert, dass Sie den Verlauf des Verfahrens immer wieder aktualisiert zur Diskussion gestellt haben. Und Sie sehen auch, dass viele Leser Anteil daran genommen haben. Die Unberechenbarkeit von Gerichtsentscheidungen in einigen Fällen wird wieder einmal deutlich. Ihre Geschichte ist vielleicht hilfreich für die Leserschaft und andere Schuldner in vergleichbarer Situation auch wenn der Ausgang zunächst niederschmetternd ist.

Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass man die Bewerbungsbemühungen sehr sorgfältig dokumentiert, auch bei telefonischer oder mündlicher Vorsprache (Zeugen?) möglichst eine schriftliche Bestätigung/Absage einfordert. Ein wenig scheint die Argumentation an der Realität vorbeizugehen, denn bei Initiativbewerbungen ist der potentielle Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Unterlagen zurückzusenden. So entsteht automatisch ein Nachweisproblem.

Leider scheint mir bei der PKH-Ablehnung keine Rechtsbeschwerde zum BGH möglich zu sein, wenn sie in der Ablehnung nicht ausdrücklich zugelassen wurde.

Aber beim Hauptsacheverfahren ist die Rechtsbeschwerde zum BGH möglich (§§ 6, 7, 300 InsO). Das wird dann auch eine Kostenfrage.
Geben Sie wirklich auf?

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ThoFa

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Hallo,

so hoch sind die Kosten beim BGH nun auch nicht. Ich würde es jedenfalls versuchen.

MfG

ThoFa
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ThoFa

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Hallo,

Mein RA vertritt mich nun nicht mehr, da er der Ansicht ist, dass die Erfolgsaussichten gleich null wären, da wir uns "nur" auf die Beeinträchtigung der Gläubiger" berufen können.

ich glaube eher er vertritt Sie nicht mehr, weil er keine Zulassung zum BGH hat.

Ich würde zumindest mal ein Erstgespräch mit einem entsprechenden, zugelassenen Anwalt führen.

MfG

ThoFa
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BlueVision

  • Gast

Fakt ist, dass ich keinerlei Rücklagen mehr habe. Meine Kraft ist zudem am Ende. Ich habe jetzt fast ein Jahr damit verbracht, mich mit Anwälten und dem Gericht auseinander zusetzen. Wie mir beide Insolvenzrechtler sagten, ist es einfach zu wenig, sich nur auf die Beeinträchtigung zu berufen. Also sehe ich die Chance vor dem BGH genau so schlecht wie bisher.

Ich kann nun hoffen, dass sich nicht gleich alle Gläubiger melden und ich so ein bisschen Zeit habe etwas anzusparen um Vergleiche anzustellen. Eine andere Chance sehe ich da nicht. Werde mir Morgen einen Termin bei der AWO geben lassen, die schon signalisiert hat, dass sie mir helfen wird.

Selbst wenn ich weiter klagen wollen würde, gibt es hier in meiner Gegend keinen Insolvenzspezialisten mehr, den ich damit beauftragen könnte. Die zwei, die hier im Umkreis von 200Km ihren Sitz haben, habe ich nach Rat gefragt. Also Aussichtslos.

Eine Frage bleibt noch, wie hoch setzt mach einen Vergleich an? sollte man erst mit 10% anfangen und evtl. wenn Möglich sich dann steigern? Oder sollte man nun die Schiene fahren, ich habe nichts, lege die EV ab und fange in 10 Jahren nochmals eine Insolvenz an?
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BlueVision

  • Gast

Zitat
§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Hat nur jemand, der die RSB erhalten hat die Möglichkeit, die Gerichtskosten weiterhin zu Stunden, wenn er nicht in der Lage ist diese zu Zahlen oder trifft es auch auf jemanden wie mich zu, dem die RSB versagt wurde?
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Miau

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Zitat
§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Hat nur jemand, der die RSB erhalten hat die Möglichkeit, die Gerichtskosten weiterhin zu Stunden, wenn er nicht in der Lage ist diese zu Zahlen oder trifft es auch auf jemanden wie mich zu, dem die RSB versagt wurde?

Das soll jetzt nicht anmaßend sein, aber als Diplom-Kaufmann rate ich dir eher die EV abzulegen und zunächst nix anzubieten. Es gibt immer deutlichere makroökonomische Anzeichen, dass evtl. weltweit eine Hyperinflation ausbrechen könnte, da die FED immer mehr Geld druckt und die Medien darüber totschweigen. Sollte das gesamte System zusammenbrechen, kannst du wie 1929 deine Schulden mit einem Wäschekorbo voller wertloser Scheine bezahlen. Das ist auch der Grund, warum ich es ablehne, dass meine Eltern meine Restverbindlichkeiten von 9.000 € bezahlen, damit ich vorzeitig ausm Verfahren komme. Ich glaube es lohnt sich eher das Geld in Sachwerte zu investieren. In ca. 5 Jahren kurz vorm Ende meiner WVP kann ich mir immer noch das Geld borgen, falls die Weltwirtschaft noch funktioniert. Und falls es doch zum Crash kommt, dann hab ich halt gut gepokert. Dann müßte ich noch mein deutsches BWL-Diplom als Feueranzünder verwenden und würde Ziegenhirt im Heimatdorf meines Vaters in Südwesteuropa. Wenn alles crasht, werden wir alle wieder zu Jägern und Sammlern >:-D
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deagle

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Hat nur jemand, der die RSB erhalten hat die Möglichkeit, die Gerichtskosten weiterhin zu Stunden, wenn er nicht in der Lage ist diese zu Zahlen oder trifft es auch auf jemanden wie mich zu, dem die RSB versagt wurde?

Die stundung der Verfahrenskosten ist auch nach Ende des Verfahrens möglich, dabei spielt es keine Rolle ober RSB erteilt oder nicht.
Ich würde mir jeoch überlegen ob ich mir nicht ne hochrichterliche Entscheidung abhole.
Ich widerhole mich gerne nochmal, die Versagung der RSB setzt eine Messbare beeinträchtigung der Befriedigung voraus, Du hättest in den letzten sechs Jahren unter berücksichtigung der Verfahrenskosten also Netto mindestens 1030,-- € verdienen müssen, damit Deine Gläubiger überhaupt Geld bekommen...
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Maurice Garin

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Die stundung der Verfahrenskosten ist auch nach Ende des Verfahrens möglich, dabei spielt es keine Rolle ober RSB erteilt oder nicht.

Die Chance darauf halte ich für eher gering. Ziel der Stundung ist es, mittellosen Personen die Möglichkeit der RSB zu eröffnen. Wird die RSB versagt, geht das ins Leere. Vgl. dazu auch § 4c Nr. 5 InsO. Dort steht zwar "kann", allerdings wird das Gericht hier keinen Ermessensspielraum zur Weitergewährung der Stundung haben.

Das soll aber nicht heißen, dass man nicht eine anderweitige Ratenzahlungsvereinbarung treffen kann.
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BlueVision

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@ deagle

Wie oben schon von mir geschrieben, kommt ein weitere Prozess für nicht in Frage. Es fehlt mir das Geld, der RA und die Geduld.

Habe heute mit der AWO telefoniert, die sich meiner nun annehmen. Vlt. habe ich Glück, dass ich nur den GL bezahlen muss, der den Antrag auf Versagung der RSB gestellt hat. Meines Wissens nach ist es aber so, dass bei einer Versagung der RSB ALLE GL bezahlt werden müssen und nicht nur der, der den Antrag gestellt hat. Aber die AWO macht sich nun schlau und ruft mich Morgen zurück.

Werde euch dann wie gewohnt hier im Horror Thread auf dem laufenden halten...

Gruß BlueVision
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deagle

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schade das ich keine besseren Antworten habe, aber die RSB-Versagung betrifft alle Gläubiger.
Der alltägliche Vollstreckungswahnsinn kann also jederzeit von neuem beginnen.

Wenn ich die Höhe Deines Einkommens sehe, verstehe ich die Ablehnung des PKH Antrages nicht...

Wünsche Dir für die Zukunft das allerbeste, nicht unterkriegen lassen... SIND NUR SCHULDEN!
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BlueVision

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Danke deagle...

Die PKH wurde abgelehnt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Werde nun morgen schauen, was die AWO erreicht und wie sie mir weiter helfen kann.
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deagle

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wenn Du möchtest lasse ich Dir die Telefonnummer eines vor dem BGH zugelassenen Anwaltes zukommen, fragen kostet nix!
Über die PKH wird für eine BGH Verhandlung gesondert entschieden!
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BlueVision

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Danke deagle für dein Angebot. Woher kommt dein RA denn? man wird ihm sicherlich dem Fall persönlich vorlegen müssen.
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deagle

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sitzt am gleichen Ort wie unser BGH, würde einfach mal anrufen...
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BlueVision

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So, wie ich gerade erfahren habe, wäre ich mit einem gut laufenden Vergleich mit ca. 3-4000€ (18% der Gesamtschulden) alle meine Sorgen los. Ich denke das ich es so machen werde um keine Gefahr zu laufen, dass noch weitere Kosten auf mich zu kommen.

Gruß BlueVision
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deagle

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hast ne PN
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Inkassomitarbeiterin

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Hallo,

ich kann zwar juristisch nichts zum Problem PKH und RSB-Versagung sagen aber ich würde keinen Gläubiger ersteinmal anschreiben und ihn darauf verweisen, dass die RSB versagt würde. Die meisten großen Gläubiger buchen die Fdg mit Inso-Eröffnung aus und beobachten das Verfahren gar nicht.
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BlueVision

  • Gast

Danke für die Nachricht.

Allerdings wäre mir unwohl dabei. Wenn reinen Tisch dann richtig. Macht kaum Sinn, wenn man sich immer wieder mit einem neuen GL unterhalten muss, weil er irgendwie Wind davon bekommen hat. Gut vlt. sollte man nicht alle auf einmal anschreiben um sich so etwas Luft zu Verschaffen.

Habe nun den RA von deagle angeschrieben und schaue mal, was er mir Rät. Weiterklagen oder einen Vergleich mit 20 GL.

Gruß BlueVision
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Insokalle


Es könnte sich trotzdem lohnen, über den Vorschlag der Inkasso weiter nachzudenken. Die Versagung wird zwar veröffentlicht. Aber vielleicht bekommen es viele Gläubiger nicht mit.
« Letzte Änderung: 14. Oktober 2010, 18:16:00 von Insokalle »
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