Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: BlueVision am 17. Februar 2010, 20:21:45

Titel: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 17. Februar 2010, 20:21:45
Hallo in die Runde.

Nun am Freitag dem 19.02.2010 ist es soweit, dass meine Wohlverhaltensphase endet. Nach Anruf meines Treuhänders wurde mir erzählt, das soweit nichts negatives in den 6 Jahren zu Berichten gäbe, außer das ich evtl. zu wenig Bewerbungen/Absagen eingereicht hätte. Ich weiß, dass man sich in der WP stets um Arbeit bemühen muss und dies auch ggf. nachweisen muss. Nur wurden viele Bewerbungen erst gar nicht beantwortet und somit fehlen auch einige Nachweise. Zur meiner Arbeitssituation. Habe am Anfang der WP einige Jobs gehabt die auch auf Vollzeit ausgerichtet waren. Die letzten 2 Jahre habe ich allerdings nur einen Minijob.

Reicht das alles um eine Positive Restschuldbefreiung zu bekommen? Oder habe ich durch wenige Absagen und Minijob nun ein ernsthaftes Problem? 

Ich habe schon 2 Tage mit suchen bei Google verbracht und habe nichts in dieser Richtung gefunden. Nur versagen wegen Falscher Auskunft und Co.

Sind schon Urteile bekannt, in denen die RSB durch zu wenig Eigenbemühungen versagt wurden?



Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: TomPrivat am 18. Februar 2010, 09:45:30
mmmhhh... defeniere mal "zu wenig bemühungen" :gruebel:
Ich weiß nicht wie die Gerichte da evtl. entscheiden, ob es ne art "durchschnittsbewerbungen" gibt.
Wenn mir einer sagen würde, er hat sich in 2 Jahren, während er noch nen Minijob nachgegangen ist, sagen wir mal 30 Absagen bekommen hat, so währe es für mich als ausreichend.
Andere wiederrum würden vieleicht 100 Bewerbungen in einem Jahr als "genüge" bewerten.
Ich würde mal sagen, wenn Du nachweisen kannst, das Du dich um Arbeit bemüht hast, somit müsste es doch gut sein...oder was meinen die anderen von euch ?? :gruebel:
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 18. Februar 2010, 11:48:45
Das generelle Problem ist ja, das nicht auf jede Bewerbung eine Absage oder Vorstellungsgespräch folgt. Zudem bekommt man ja auch für private Vorstellung beim Amt/Privaten Vermittler/Spontane Bewerbung direkt im Betrieb nicht immer einen Nachweis. Das heißt, ich habe mich mehr beworben, als ich Nachweisen kann. 

Aber morgen ist der ist sowieso ende im Gelände und ändern kann man es nun ja auch nicht mehr.

Würde mich halt beruhigen, wenn jemand schon Erfahrung damit gemacht hat oder ähnliche Fälle bekannt gewesen wären. Aber wie gesagt,in ganz Google findet man dazu keine Information, sondern nur, das man sich redlich verhalten muss. 

Ich denke mal oder hoffe besser gesagt, dass der Richter die gesamt Situation beurteilt.

Habe ich hier im Forum eigentlich richtig gelesen, dass ein IG erst einen Antrag stellen muss, bevor einem die RSB versagt werden kann oder gibt es da noch Unterschiede in den Insolvenz Paragraphen? 
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: rookie am 18. Februar 2010, 17:16:17
Die Versagung der RSB muss erstmal beantragt werden...vom Gläubiger oder TH....und falls das passiert kann man dem auch widersprechen... 

Also ruhig Blut.............
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 18. Februar 2010, 18:08:48
Heute bekam ich ein Schreiben vom Treuhänder (Den ich nur einmal zur Eröffnung gesehen habe und sich nur einmal zwischendurch gemeldet hat.), in dem bittet er noch mal um die letzten 6 Lohnabrechnungen, die ich Ihm natürlich umgehen zukommen lassen habe. Des weiteren schreibt er, dass er nochmal ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass man sich nicht nur bewerben, sondern dieses auch durch Absagen belegen muss. Ziemlich früh so einen Tag vor Ende der WVP.  :mad2:

Habe Ihm auch gleich mitgeteilt, dass man über Telefonate und persönliche Vorstellungen leider ein Nachweis erbringen kann.

Bin nun echt gespannt, wie das alles endet und hoffe, dass der Richter zu einem positiven Entschluss kommt, da ich mir sonst rein gar nichts zu Schulden kommen lassen habe.

Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: ThoFa am 18. Februar 2010, 18:12:00
Hallo,

Die Versagung der RSB muss erstmal beantragt werden...vom Gläubiger oder TH....und falls das passiert kann man dem auch widersprechen... 

ein TH kann keinen Antrag auf Versagung stellen (bis auf die kaum vorkommende Ausnahme des § 298 InsO).

MfG

ThoFa

Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 18. Februar 2010, 18:16:01
Wann wird einem eigentlich bekannt gegeben, ob ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB gestellt hat?

Und soll das nun heißen, wenn KEIN Gläubiger Antrag stellt, dass es dann auf jeden Fall durch geht mit der RSB oder kann auch ein Richter noch versagen auf Grund des Berichts des TH?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: ThoFa am 18. Februar 2010, 22:31:27
Hallo,

kann er (der Richter) nicht.

Ein Versagungsantrag kann bis zu einem Jahr nach bekanntwerden des Verstoßes gegen die Obliegenheiten gestellt werden. Sie würden umgehend davon informiert werden und könnten sich dazu äußern.

MfG

ThoFa
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 18. Februar 2010, 23:44:34
Das klingt ja soweit erst mal super... :juchu:

Aber wovor muss ich denn jetzt noch Angst haben? Morgen ist das Ende der WVP, kann dann nach den Aussagen hier nichts mehr schief gehen.

Der TH meinte in seinem Schreiben, dass es zur Versagung kommen könnte wenn ich mich nicht um Arbeit bemühe und er ein Bericht schreiben müsste.

Aber wenn sich bisher kein Gläubiger gemeldet hat, ist das Ding dann so gut wie durch oder habe ich das nun falsch verstanden?

Mache 3 XXX, wenn ich die Restschuldbefreiung bekomme.  :neutral:


Noch mal ein großes
Lob
an dieses Forum und allen, die mir bisher geholfen haben. Echt beruhigend, wenn man auf Menschen trifft, die einem das Gefühl geben können, dass alles gar nicht so schlimm ist, wie es in dem Moment zu sein scheint.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 19. Februar 2010, 18:11:43
Wenn der TH nicht fies ist und seine persönliche Meinung den Insolvenzgläubigern mitgeteilt hat, sollte nichts passieren.

Grundsätzlich werden die GL durch das Gericht informiert, dass über die RSB zu entscheiden ist und in einer Frist von 14 Tagen Varsagungsgründe vorzubringen und diese auch glaubhaft zu machen sind.

Meist erfolgt keine Antwort.

Kommt doch ein Antrag sind Sie zu informieren und haben die Möglichkeit sich zu äußern.
Es muß ja immer eine Beeinträchtigung der Interessen der Glaübiger nachgewiesen werden.
Wären in ihrem erlernten oder vorrangig ausgeübten Beruf auch bei Vollzeitbeschäftigung keine pfändbaren Beträge entstanden, sollte der Nachweis der Beeinträchtigung schwer fallen.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 19. Februar 2010, 23:20:19
Danke Paps für die beruhigenden Worte... So was hilft einem immer, wenn man sich mal wieder einen Kopf macht ob es nun klappt oder nicht. Aber heute ist erst mal das Ende der WVP erreicht und nun hoffe ich, dass der letzte schritt auch noch klappt...

Gibt es eigentlich eine Statistik, wie viele RSB schon versagt wurden?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 20. Februar 2010, 11:02:59
Statistiken gibt es viele.
Die aktuellste erscheint demnächst und bezieht sich auf die Daten aus 2008.

Sie können ja mal nach Schuldenreport googeln oder sich beim Bundes- / Landesamt für Statistik durch kämpfen.

Mir ist das jetzt zu stressig.
Haben Sie ein Ergebnis gefunden, können Sie ja mal berichten.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 20. Februar 2010, 11:52:25
Habe mal geschaut, aber eine genaue Statistik gibt es wohl nicht. Wird immer nur wieder geschrieben, dass nur jeder 10te der Verschuldeten Haushalte die Insolvenz nutzt.

Aber ist ja schon beruhigend, dass im gesamten Google nur 6-7 Leute darüber berichten, das ihnen die RSB versagt worden ist.

Außergewöhnlich, aber so ist es.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 20. Februar 2010, 19:49:27
Wenn der TH nicht fies ist und seine persönliche Meinung den Insolvenzgläubigern mitgeteilt hat, sollte nichts passieren.

   Quelle Wikipedia:


Da die Quotenaussichten in der Regel äußerst schlecht sind, kümmern sich Gläubiger selten um das weitere Verfahren und stellen keine Versagungsanträge. Insolvenzverwalter/Treuhänder dürfen Gläubiger nicht auf Versagungsgründe hinweisen. Diese dürfen aber die Berichte des Verwalters/Treuhänders einsehen und die Anträge darauf stützen. Manche Forderung könnte auf diese Weise zur weitaus höheren Befriedigung  gelangen

Demnach darf der TH keinen Gläubiger informieren und würde sich damit Strafbar machen.

Genau diesen Auszug findet man des öfteren im Netz und daher wird was wahres dran sein. Aber letztendlich wird man nur abwarten können, was genau passiert.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 23. Februar 2010, 16:30:38
Um das Thema noch einmal aufzugreifen...
Ich habe mir den Brief vom Treuhänder noch einmal genau durchgelesen und darin schreibt er, das er einen Schlussbericht für Gericht und GLÄUBIGER schreiben muss.

Was heißt das nun, wird oder darf der Gläubiger nun vom Treuhänder über evtl. Obligenheitsverletzungen informiert werden oder schreibt das Gericht die Gläubiger an, indem es mitteilt, dass die WVP beendet ist?

Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Insokalle am 23. Februar 2010, 19:48:05
Ich meine mich an ein Urteil zu erinnern, wonach der IV die Gläubiger nicht direkt informieren darf.
Ob er aber Anhaltspunkte für eine Versagung in den Bericht schreiben darf, weiß ich nicht.

Jedenfalls müssen sich die Gläubiger schon selbst bemühen und den meisten ist es nach 6 Jahren egal. Außerdem müssen sie die Versagungsgründe belegen.
Ich kann mir vorstellen, das der Anteil der Versagungsanträge gemessen an den vielen Verfahren eher sehr klein ist.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 27. Februar 2010, 11:09:08
So, gestern kam ein Schreiben vom Gericht:

______________________________________________________________________________________________________________________________

Restschuldbefreiungsverfahren

Sehr geehrter Herr,

in dem Restschuldbefreiungsverfahren endete die Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) mit dem 19.02.2010

Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen nicht vor.

Das Gericht beabsichtigt deshalb gemäß § 300 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu erteilen, soweit auch dann keine entgegenstehenden Anträge vorliegen.
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme

binnen 2 Wochen


ab Zugang dieses Schreibens.

Der Beschluss wird zu gegebener Zeit lediglich im Internet unter

www.insolvenzbekanntmachungen.de

veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen


_______________________________________________________________________________________________________________________________



Heißt das nun, dass ich noch 14 Tage bangen muss? Und wenn kein Gläubiger mehr einen Antrag stellt, die RSB automatisch erteilt bekomme?


Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 27. Februar 2010, 16:47:15
ja
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 16. März 2010, 18:14:07
Heute kam wieder ein Schreiben vom Amtsgericht. Ein Gläubiger hat einen Antrag auf Versagung der RSB gestellt.

In seinen Ausführungen, bezieht er sich alleinig auf den Bericht des TH, dass ich mich nicht genügend beworben hätte und somit die RSB zu versagen wäre.
Er schreibt, dass ich ab 05.2008 keine Bemühungen mehr um eine Erwerbstätigkeit getätigt hätte. Das ich aber ab 07.2008 bis Dato einen Minijob nachgehe und im ständigen Kontakt zur Arge stand um eine Vollzeitstelle zu finden, wird dabei nicht erwähnt.

Habe heute mit Hilfe meines Anwaltes ein Schreiben aufgesetzt, dass ich dieser Pauschalen Aufstellung widerspreche und auch auf meinen Minijob verwiesen. Auch die Gespräche mit der Arge wurden noch mal erwähnt. Des weiteren hat mein Anwalt einen Absatz hinzugefügt, aus dem hervorgeht, dass der Gläubiger schon in der letzten Mündlichen Verhandlung  mündliche Bedenken äußern hätte müssen. Als Schlusssatz wurde dann anbei gefügt, dass die pauschale Aufstellung nicht erwiesen sei und ich mich stets um eine Erwerbsmöglichkeit bemüht hätte.

Wie seht Ihr meine Chancen?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 16. März 2010, 20:45:02
Grundsätzlich hat der Anwalt schon mal richtig gehandelt.

Der Gl kann nicht pauschal behaupten, dass es so ist, sondern muß den Verstoß gegen die Obliegenheiten und die daraus resultierende GL-Benachteiligung beweisen.

Hätten Sie selbst bei einem Vollzeitjob (in ihrem Beruf, oder dem was vermittelbar wäre) keine pfändbaren Beträge, kippt der Antrag komplett.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 16. März 2010, 21:54:56
Danke Paps, für deine kompetenten Antworten. Irgendwie schaffst du es immer wieder mir ein bisschen Licht am Horizont zu verschaffen.

Das Schreiben, was mein Anwalt heute mit mir zusammen vorbereitet hat, habe ich per Einschreiben los gesendet.

Deine Äußerung:

Der Gl kann nicht pauschal behaupten, dass es so ist, sondern muß den Verstoß gegen die Obliegenheiten und die daraus resultierende GL-Benachteiligung beweisen.

haben wir natürlich nicht drin stehen. Aber nachfolgend noch mal der genaue Text:

__________________________________________________________________________________________________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Restschuidbefreiungsverfahren nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx.
Sie hatten mir das Schreiben der Gläubiger XY zugeleitet.

Nach meinem Wissenstand ist es so, dass Bedenken mündlich in der letzten mündlichen Verhandlung hätten geäußert werden müssen.
Dies ist meines Wissens aber nicht geschehen. Aus diesem Grunde meine ich, dass der Einwand schon unzulässig sein dürfte.

Im Übrigen werden pauschale Vorwürfe erhoben, die auch nicht zutreffend sind. Ich denke, dass die schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt bekannt ist.
Ich habe reichlich Beratungsgespräche bei der ARGE geführt. Weiter ist es so, dass ich seit dem 15.07.2008 einen 400,00-EUR-Job habe.
Insoweit bin ich durchgängig beschäftigt. Ich habe auch die Hoffnung, dass ich vielleicht einmal eine Vollzeitstelle bei der Firma bekommen kann.

Entsprechende Unterlagen befinden sich im Übrigen auch bei den Unterlagen des Treuhänders XY Diesem liegt der Arbeitsvertrag vor,
mit dem ich Gespräche über eine Beschäftigung mit der ARGE geführt hatte.

Zuletzt hat Herr Treuhänder XY am xx.xx.xxxx um Hergabe der letzten sechs Abrechnungen gebeten, die ich ihm übersandt hatte.

Ich habe mich während der gesamten Wohlverhaltensphase um Erwerbstätigkeit bemüht.

Die pauschalen Vorwürfe der Gläubiger XY sind nicht gerechtfertigt.

Auch sind meines Erachtens diese Vorwürfe nicht glaubhaft gemacht worden.

Ich bitte, die Restschuldbefreiung zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

__________________________________________________________________________________________________________________________________


Kann man, wenn einem nun die RSB Versagt werden sollte, noch einmal in den Widerspruch gehen?

Wie ist es, da nur ein Gläubiger einen Antrag gestellt hat, wird dann, wenn versagt wird, die gesamte RSB versagt?

Ich hoffe, dass das obige Schreiben ausreichend ist.
Der Anwalt hat es extra so formuliert, es wenn es von mir gekommen wäre.

Paps, was meinen Sie, habe ich noch Chancen, nach diesem Brief oder wie sollte ich nun genau vorgehen, denn irgendwie ist mir ganz schlecht, dass nun alles um sonst war.


Mit freundlichem Gruß

BlueVision

 
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 16. März 2010, 21:59:16
Ach ja, vergessen...

Was ist denn, wenn sich der Gläubiger nun ganz alleine auf den Schlussbericht des Treuhänders stützt, weil er ihn bei Gericht eingesehen hat?

Reicht so was als Beweis aus, oder müssen weitere Beweise Seitens der Gläubiger erbracht werden?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 16. März 2010, 22:28:30
Ohne konkreten Nachweis das es an mangelnder Bemühung um eine Vollzeitstelle fehlte, ist die RSB zu erteilen.
Nach dem Beschluß können dann auch keine Gründe mehr nachgeschoben werden.

Gäbe es die Möglichkeit auch auf fremden Gebieten Vollzeit zu arbeiten?
Würden dann pfändbare Beträge entstehen?
Kann ggf. die Arge ihre Bemühungen bekräftigen?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 16. März 2010, 23:01:46
Der erste Satz von Ihnen bringt Hoffnung. Wie würde denn so ein konkreter Beweis aussehen, oder was ist da vom Gericht gefordert? Habe immer noch Angst, dass der Gläubiger sich alleinig auf den Bericht des Treuhänders berufen kann.

Zu Ihren Fragen:


Gäbe es die Möglichkeit auch auf fremden Gebieten Vollzeit zu arbeiten?

Wenn dann nur über eine Zeitarbeitsfirma. Habe 2 erlernte Berufe, kann den einen aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. (Allergie, Rückenbeschwerden)

Würden dann pfändbare Beträge entstehen?

Wenn dann nur in dem Beruf als Kaufmann, wobei die zur Zeit auch sehr wenig zahlen. Aber wer will das nachweisen?

Kann ggf. die Arge ihre Bemühungen bekräftigen?

Beim Amt bin ich unter ReHa geführt und die Gespräche und versuche in Vollzeit zu kommen, wurden ja im PC gespeichert. Weiß nun nicht, ob es Möglich wäre, davon einen Abzug zu bekommen.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 17. März 2010, 16:23:54
Nach deinem Gespräch, mit einem weiteren Anwalt, sind erst mal alle Fragen soweit geklärt. Das einzige, was mir niemand so recht beantworten kann ist:

Kann der Gläubiger sich alleinig auf den Bericht des TH stützen und reicht es aus um nach §296 die RSB zu versagen?

Man liest überall nur, das es Glaubhaft gemacht werden muss, aber wie?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 17. März 2010, 19:59:16
BGH, Beschluss vom 7. 5. 2009 - IX ZB 133/ 07; LG Münster (Lexetius.com/2009,1329)
Zitat
Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit. (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/ 05, NZI 2006, 413, 414 Rn. 13). Im vorliegenden Fall scheidet eine Versagung der Restschuldbefreiung aus, weil die Tatsacheninstanzen festgestellt haben, dass der Schuldner aufgrund seines Alters und der problematischen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen können....
...
Allgemein besteht Veranlassung zu folgenden Hinweisen: Der Gläubiger, der einen Antrag stellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, genügt im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitspflichtverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit - etwa nach BAT - hätte abführen müssen.

BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05
Zitat
a) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.

BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
Zitat
Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Insokalle am 17. März 2010, 20:04:07
Wenn man nur eine Tatsache glaubhaft darlegen muss, braucht man keine Beweismittel vorlegen. Der Gläubiger hat es also etwas leichter. Allerdings muss der Vortrag schon Substanz haben. Pauschale Behauptungen ins Blaue hinein genügen nicht. Fälle werden dadurch sozusagen unscharf, eine Entscheidung in der Sache selbst wird schwierig und das Ergebnis kann so oder so ausfallen, je nachdem wie überzeugt das Gericht ist.

Ich glaube schon, dass der Gläubiger sich auf den Bericht des TH berufen kann. Andere Möglichkeiten hat der Gläubiger oft nicht. Bei offensichtlichen Pflichtverletzungen mag das sogar erfolgreich sein. Aber in Fällen, in denen der TH mangels Wissen nicht genau genug schreiben konnte, lässt sich der Vorwurf vielleicht entkräften.

Rein vorsorglich sollten Sie schon mal die Unterlagen von der ARGE besorgen. Was hat es mit der Reha auf sich? Das kann man mögl. auch verwenden, z.B. Einschränkung in der Berufsausübung. Das fehlt in Ihrem Schreiben an das Gericht.

Sie schreiben, dass Sie in einem ständigen Kontakt mit der Arge um eine Vermittlung einer Vollzeitstelle standen. Lassen Sie sich das bestätigen. Ebenso die schlechten Berufsaussichten, sofern das möglich ist.

Gegen die Entscheidung des Gerichts können der Schuldner und der antragstellende Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen.

Sollte tatsächlich die Restschuldbefreiung versagt werden, sollten Sie sich von jmd. beraten lassen, der sich im Insolvenzrecht auskennt. Das scheint mir bei dem, der Ihnen bei der Abfassung des Schreibens geholfen hat, nicht unbedingt der Fall zu sein.
Der Passus mit der mündlichen Verhandlung ist doch Käse.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 17. März 2010, 20:33:31
Danke nochmal für eure Bemühungen.

Das mit dem "mündlichen" habe ich auch nicht so direkt verstanden. Aber der Anwalt, bei dem ich war ist auch als Treuhänder für andere Schuldner tätig. Ich denke schon, dass er ein bisschen Ahnung hat. Mitgeben wurde mir folgender Auszug:

Zitat
Gemäß § 290 I InsO ist dem Schuldner im Schlusstermin, an dem der Gläubiger teilnehmen muss, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn die in § 290 InsO genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Versagungsgründe müssen vom Gläubiger gefunden und glaubhaft gemacht werden (§ 290 II InsO).

Versagungsgründe können grundsätzlich nur mündlich im Schlusstermin und nicht nachträglich geltend gemacht werden. Wird der Antrag nicht mündlich im Termin gestellt, so ist die Restschuldbefreiung mangels zulässigen Versagungsantrages auch dann zu erteilen, wenn das Gericht vom Vorliegen des Versagungsgrundes überzeugt ist.

Unter den Voraussetzungen des § 5 II InsO kann über die Versagung der Restschuldbefreiung auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Ordnet das Insolvenzgericht für die Beendigung des Verfahrens das schriftliche Verfahren an und bestimmt eine Frist, innerhalb derer die Gläubiger Einwendungen gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung erheben können, müssen die entsprechenden Anträge innerhalb dieser Frist beim Insolvenzgericht eingehen.

Habe dazu auch nichts weiter im Netz gefunden, halt nur die Dinge, die Paps im obigen Zitaten noch einmal aufgeführt hat. Allerdings soll mir ja nach §296 versagt werden und nicht nach §290, vlt. hat sich der Anwalt damit einfach nur verhauen.

Im Nachhinein noch Gesprächsdaten von der Arge zu bekommen, dürfte schwer fallen. Bleibt mir nur zu hoffen, dass das IG der Auffassung ist, dass die Aussage des GL bich glaubhaft dargelegt wurde.

In einem Fall: IX ZB 139/07 habe ich Auszüge gefunden, wo der Schuldner gar keine Nachweise über seine Bemühungen erbracht hat. Das IG hat dann den Antrag auf Versagung der RSB abgelehnt. Allerdings ging es danach weiter, mit der Kinderbetreuung.

Zitat
Unter dem 4. Oktober 2006 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: weitere Beteiligte) als Insolvenzgläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbe-freiung gemäß § 296 InsO zu versagen. Zur Begründung nahm sie auf den Be-richt der Treuhänderin Bezug, wonach der Schuldner seinen Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht nachgekommen sei. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007 ergänzte die weitere Beteiligte ihren Versagungsantrag und wies darauf hin, der Schuldner habe gegenüber der Treuhänderin keinerlei Nachweise erbracht, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe oder sich hierum bemüht habe.

Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung als unzulässig angesehen und den Antrag mit Beschluss vom 3. April 2007 zurückgewiesen...

Des weiteren ist im Gesamten Netz kein Urteil zu finden, dass die RSB auf Grund nicht zureichender Bemühung versagt wurde.

Ich hoffe, dass letztendlich bei mir genau so entschieden wird, wie im Obigen Falle. Denn jetzt noch Schreiben an das IG würde eh nichts mehr bringen oder?

Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 17. März 2010, 23:04:00
Habe noch ein Schreiben an das IG gesendet:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Restschuidbefreiungsverfahren nehme ich nochmals Bezug auf Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx und möchte noch ein Ärztliches Attest von
Fr. Dr. xxxx beifügen.

Aus dem Attest vom xx.xx.2008 geht hervor, dass ich nur für rückengerechte Arbeit ohne Zeitdruck und ruckartige Kraftaufwendung geeignet bin. Als Grund wird Chronischer LWS Syndrom und krisenhafte Hypertonie angegeben.
Eine Kopie des Attestes lege ich bei.

Trotz dieser Einschränkung habe ich mich mit meiner Reha- Beraterin der Agentur für Arbeit um Möglichkeiten der Vollzeitbeschäftigung bemüht. Auch der Versuch zum Erwerb des LKW Führerschein, durch Förderung der Agentur für Arbeit blieben ohne Erfolg, da mein Sehverhalten nicht ausreichend ist.

Alle von mir gemachten Angaben würde ich auch an Eides statt versichern.


Mit freundlichen Grüßen

Hoffe, dass auf Grund meiner gesundheitlichen Einschränkungen die Chance auf Erteilung der RSB steigt.

Gibt es noch ein Tipp, den ich befolgen könnte oder der Ratsam wäre?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 18. März 2010, 12:46:05
Zuvor hätte ich ja mal das Schreiben des GL an das IG posten können...  :biggrin:

Dieses hole ich jetzt mal nach:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beantragen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO zu versagen.

Begründung:

Der Schuldner hat laut Bericht des Treuhänders XY vom xx.xx.xxxx im Jahr 2008 an einer dreimonatigen Fortbildung der Agentur für Arbeit teilgenommen.
Danach wollte er sich wieder intensiv um einen Arbeitsplatz bemühen.

Als Nachweis über seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz hat der Schuldner dem Insolvenzverwalter dann aber lediglich zwei schriftliche Absagen aus April und Mai 2008 vorgelegt. Danach hat er keine weiteren Nachweise vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass der Schuldner sich seit Mai 2008 überhaupt nicht mehr um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat bzw. seine Erwerbsbemühungen nur in unzureichendem Maße dargelegt hat

Damit hat er die Obliegenheit nach § 295 (1) 1 InsO verletzt. Dem Schuldner ist deshalb die Restschuldbefreiung zu versagen.


Wie seht Ihr es nun, kann ein so pauschaler Antrag Erfolg haben? Denn von meinen Minijob und weiteren Bemühungen mit dem Reha- Amt wurden gar nicht erwähnt.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Insokalle am 18. März 2010, 16:34:52
Den Unterschied § 290 zu § 296 InsO haben Sie richtig dargestellt. Vielleicht hat Ihr Kumpel etwas missverstanden.

Sie haben mit dem zweiten Schreiben mehr Substanz für das Gericht geliefert, das war vielleicht gar nicht mal so schlecht.
Aber Sie sehen schon an all den Gerichtsentscheidungen, dass es eben sehr auf die jeweiligen persönlichen Umstände ankommt. So schnell wird sich kein vergleichbarer Fall finden, es werden ja auch längst nicht alle Entscheidungen veröffentlicht.

Die Argumente des Gläubigers erscheinen mir auch teilweise etwas pauschaliert.
Jetzt heißt es wohl die Entscheidung abwarten. Das Gericht könnte allerdings noch mal nachfragen.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 18. März 2010, 18:00:18
Das IG darf gerne nachfragen und wie ich im zweiten Schreiben schon erwähnte, würde ich meine Angaben auch an Eides Satt versichern, was meine Aussagen bekräftigen dürfte.

Wie ist es nun eigentlich mit "sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger..."?

So eine Beeinträchtigung wurde im Schreiben nicht dargelegt oder angesprochen. Ist der Antrag daher schon abzuweisen oder gilt dieser Passus nicht bei Versagungsantrag nach §295 (1) 1.?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Insokalle am 18. März 2010, 19:17:36
Doch, durch die Verletzung einer Obliegenheit des § 295 (egal welcher) muss die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden sein. (Ausnahme: Kein Verschulden.)

Der Gläubiger muss dies auch glaubhaft machen. Er wird es aber manchmal kaum können. Vor allem dann nicht, wenn Umstände eine Rolle spielen, die nur im Bereich des Schuldners liegen. Das wird das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen müssen, denn eine solche Situation kann nicht ohne weiteres zu Lasten des Gläubigers gehen.

Ich kenne nun die Berichte nicht, aber wenn der Gläubiger sie aufmerksam gelesen hätte, dann hätte er vielleicht eine Aussage zu Verdienstaussichten und pfändbarem Einkommen machen können.

Vor Gericht und auf hoher See ist man zwar allein in Gottes Hand. Aber mögl. ist der Antrag des Gläubigers doch zu dürftig.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 18. März 2010, 19:33:05
Das klingt doch schon mal ganz gut...  :juchu:

Wenn ich folgendes mal genau lese, dann hat der Gläubiger nichts erbracht, ausser dass, was dem Gericht schon aus dem Bericht des Treuhänders bekannt ist.

Zitat
Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung der Gläubigerin oder dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Obliegenheitsverletzung und die Einhaltung der Jahresfrist glaubhaft gemacht werden (§ 296 Abs. 1 InsO). Die Mittel der Glaubhaftmachung (z. B. eidesstattliche Versicherungen oder sonstige Schriftstücke) sind mit dem Versagungsantrag vorzulegen; das Angebot, die Unterlagen nachzureichen, genügt nicht.

Also mal schauen wie es weiter geht, ich werde hier Bericht erstatten, falls jemand mal in eine ähnliche Situation kommt.

Danke bis hier noch mal an alle, die mir mit Rat und Tat zur Seite gestanden haben...
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 19. März 2010, 12:05:49
Hallo Paps, mich würde noch mal interessieren, wie Sie den Antrag des GL sehen oder beurteilen?

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beantragen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO zu versagen.

Begründung:

Der Schuldner hat laut Bericht des Treuhänders XY vom xx.xx.xxxx im Jahr 2008 an einer dreimonatigen Fortbildung der Agentur für Arbeit teilgenommen.
Danach wollte er sich wieder intensiv um einen Arbeitsplatz bemühen.

Als Nachweis über seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz hat der Schuldner dem Insolvenzverwalter dann aber lediglich zwei schriftliche Absagen aus April und Mai 2008 vorgelegt. Danach hat er keine weiteren Nachweise vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass der Schuldner sich seit Mai 2008 überhaupt nicht mehr um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat bzw. seine Erwerbsbemühungen nur in unzureichendem Maße dargelegt hat

Damit hat er die Obliegenheit nach § 295 (1) 1 InsO verletzt. Dem Schuldner ist deshalb die Restschuldbefreiung zu versagen.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 19. März 2010, 13:41:45
Vom Grunde her sehe ich es so wie Insokalle.

Als Begründung für die Versagung aus meiner Sicht unzureichend.
"Es ist davon auszugehen..." heißt noch lange nicht, dass es so ist.
Hier fehlt der schlüssige Nachweis.
Über die Möglichkeiten, in einem Vollzeitjob pfändbares Gehalt zu erwerben, steht auch nichts.
Die konkrete Beeinträchtigung ist nicht nachgewiesen.

Aus meiner Sicht dürfte dem Antrag des GL vom Gericht nicht entsprochen werden.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 19. März 2010, 13:44:57
Super, dass gibt mir wieder Hoffnung und Kraft.

Kann der GL denn jetzt noch Nachweise erbringen oder hätte er dieses schon im Vorfeld bei Antragstellung machen müssen?

Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 20. März 2010, 12:32:17
Sollte nun wirklich nach §295 (1) 1 versagt werden, kann man dann eigentlich für die sofortige Beschwerde Beratungskostenhilfe beantragen?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Miau am 23. März 2010, 00:37:53
Sollte nun wirklich nach §295 (1) 1 versagt werden, kann man dann eigentlich für die sofortige Beschwerde Beratungskostenhilfe beantragen?

Beratungskostenhilfeschein gibts nur falls man arbeitslos ist + Hartz 4 kriegt.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Insokalle am 23. März 2010, 10:34:37
die sorfortige Beschwerde ist ein Gerichtsverfahren. Da würde ich eher über PKH nachdenken.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 23. März 2010, 11:09:45
Danke Insokalle, aber wollen wir mal hoffen, dass es gar nicht so weit kommt...

Noch eine Woche, dann ist die Frist vorbei, drückt mir die Daumen, dass alles gut geht.... ;)
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: rookie am 23. März 2010, 12:34:10
@ Miau

Wer sagt denn so etwas ?

Beratungshilfescheine bekommt man auch wenn man insolvent ist. Gerade deswegen hat man ja keine Mittel für einen Anwalt.

Man muss es manchmal dem Rechtspfleger nur plausibel machen.

Sollte es zu einem Prozess kommen, kann Ihr Anwalt PKH beantragen.

Denn nur er kann die Aussicht auf Erfolg einschätzen.

Denn die Aussicht auf Erfolg ist entscheident für den PKH - Antrag.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 23. März 2010, 12:36:25
Jepp... Aber wie gesagt, ich hoffe, dass ich einen positiven Bescheid bekomme und nicht in die sofortige Beschwerde gehen muss...
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: rookie am 23. März 2010, 12:39:11
Das hoffe ich natürlich für Dich auch.
Glauber jeder hier hat so bisserl Bammel vor son nem fiesen Ding die ganzen Jahre lang. 
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 23. März 2010, 12:52:02
Das stimmt, aber man kann auch die Gläubiger verstehen, die auf ihr Geld angewiesen sind und daher alles Mögliche versuchen um es zu bekommen.

Ich hoffe nur bald, dass ich einen positiven Bescheid bekomme, denn so schlecht wie in letzter Zeit habe ich noch nie geschlafen.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: rookie am 23. März 2010, 12:57:17
Das glaube ich Dir
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 15. April 2010, 14:57:19
Irgendwo habe ich gelesen, dass Krankheiten die Obliegenheiten einschränken, leider finde ich diesen BGH Beschluss nicht mehr.

Kann mir da jemand behilflich sein, denn ich möchte mich schon mal vorab auf die sofortige Beschwerde vorbereiten.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: rookie am 16. April 2010, 15:28:18
Es heisst ja in den Obliegenheiten dass jede zumutbare Arbeit angenommen werden muss.

Wenn man arbeitsunfähig krank ist geht sowieso nichts.

Bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit ist ja nicht alles zumutbar.....da kommt es darauf an was man hat.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 16. April 2010, 20:50:23
Gibt es dazu Urteile?

Ich kenne nur welche die sich auf die Unterhaltsverpflichtung beziehen.
Grundtenor, die Leistungsfähigkeit ist auch abhängig vom gesundheitlichen Zustand.

Die Gerichte haben aber Fall bezogen zu prüfen, ob sich durch die Krankheit nicht nur der Unterhaltszahlung entzogen werden soll. Ist dies der Fall, ist ein fiktives Einkommen zu unterstellen.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 17. April 2010, 19:50:58
Heute kam ein neues Schreiben vom Amtsgericht mit Anhang vom Treuhänder. In dem erklärt der Treuhänder, dass er von mir keinen Arbeitsvertrag o. ä. vorliegen hat.

Ich habe heute ein Schreiben fürs Amtsgericht vorbereitet und würde euch Fragen, ob dieses so in der Form gesendet werden sollte oder ob ich noch was ändern b.z.w. hinzufügen müsste?

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Restschuidbefreiungsverfahren nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx.

Die Äußerung, dass dem Treuhänder xxx kein Arbeitsvertrag vorliegt ist nicht zutreffend. Mit der E-Mail vom xx.xx.2008 habe ich dem Treuhänder xxx diesen zugesendet.
Eine Kopie füge ich anbei. Auch in weiteren Berichten von mir per Fax, wurde nachweislich immer darauf hingewiesen, dass ich den Minijob weiterhin nachgehe.

Wie ich dem Treuhänder xxx auch mitteile, wurde mein PC vom Virus befallen, dass somit nicht alle „Absagen“ übermittelt werden konnten.
Eine vom Treuhänder xxx nicht aufgeführte „Absage“ vom xx.xx.2009 von der Firma xxx möchte ich hiermit noch nachreichen.

Die besagten Gespräche mit der Arge- Reha Abteilung wurden persönlich geführt, daher kann ich keine schriftlichen Unterlagen anbei reichen.

Desweiteren möchte ich noch einmal auf das Schreiben der xxx vom xx.xx.xxxx Bezug nehmen.

BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

a)   Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.

Eine Beeinträchtigung wurde dort nicht geäußert und somit nicht glaubhaft gemacht.

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 19. April 2010, 10:44:17
Eine Änderung habe ich schon vorgenommen, da ich das Protokoll der Reha- Abteilung erhalten habe.

Zitat
Die besagten Gespräche mit der Arge- Reha Abteilung wurden persönlich- und telefonisch geführt. Eine Bescheinigung der persönlichen Gespräche lege ich anbei. Die telefonischen Gespräche wurden in der Reha- Abteilung nicht gelistet, daher kann ich darüber keinen Nachweis erbringen.

Sollte man bei Gericht das BGH Urteil mit aufführen oder lieber weg lassen?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 19. April 2010, 13:03:58
Nach einigen Telefonaten und neuen Bescheinigungen sieht das Schreiben nun wie folgt aus:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Restschuidbefreiungsverfahren nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx.

Die Äußerung, dass dem Treuhänder xxx kein Arbeitsvertrag vorliegt ist nicht zutreffend.
Mit der E-Mail vom xx.xx.xxxx habe ich dem Treuhänder xxx diesen zugesendet.
Nach heutigem Telefonat mit Fr. xxx, eine Sachbearbeiterin des Treuhänder xxx, wurde mir der Eingang des Arbeitsertrages mit der xxx vom xx.xx.xxx Bestätigt.
Eine Bestätigung per Fax füge ich anbei.

Wie ich dem Treuhänder xxx auch mitteilte, wurde mein PC vom Virus befallen, dass somit nicht alle „Absagen“ übermittelt werden konnten.
Auch dieses füge ich als Bestätigung per Fax anbei.
Eine vom Treuhänder xxx nicht aufgeführte „Absage“ vom xx.xx.xxxx von der Firma xxx möchte ich hiermit noch nachreichen.

Die besagten Gespräche mit der Reha- Abteilung der Arge wurden persönlich- und telefonisch geführt. Eine Bescheinigung der persönlichen Gespräche lege ich anbei.
Die telefonischen Gespräche wurden in der Reha- Abteilung der Arge nicht gelistet, daher kann ich darüber keinen Nachweis erbringen.

Desweiteren möchte ich noch einmal auf das Schreiben der xxx vom xx.xx.xxxx Bezug nehmen.

BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

a)   Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.

Eine Beeinträchtigung wurde dort nicht geäußert und somit nicht glaubhaft gemacht.

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Miau am 03. Mai 2010, 14:16:50
gibt es was neues?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 03. Mai 2010, 16:11:20
gibt es was neues?

Nein, bisher habe ich noch nichts wieder vom IG gehört. Schaue auch schon jeden Tag in den Insolvenzbekanntmachungen, aber auch dort gibt es bisher nichts neues.

Werde euch auf den laufenden halten. Leider kommt mir nun aber jeder Tag wie eine Ewigkeit vor...
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Miau am 03. Mai 2010, 18:50:39
gibt es was neues?

Nein, bisher habe ich noch nichts wieder vom IG gehört. Schaue auch schon jeden Tag in den Insolvenzbekanntmachungen, aber auch dort gibt es bisher nichts neues.

Werde euch auf den laufenden halten. Leider kommt mir nun aber jeder Tag wie eine Ewigkeit vor...

Ich an deiner Stelle würde beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und danach ggf. Prozeßkostenhilfe beantragen.
Damit gehst du zu einem jungen motivierten 1er Juristen, der auf Insolvenzrecht spezialiert ist und bittest um Hilfe, damit er dich im Fall der Fälle gegen den TH, gegen die Gläubiger und gegen einen eventuellen Gerichtsentscheid vertritt. Das muss halt ein Teufelskerl sein, der mit seinem Autreten den Richter beeinflussen kann und alle Tricks kennt, um ein Verfahren zum erliegen zu bringen. Solche Leute gibt es => siehe Keanu Reeves im Film "Im Auftrag des Teufels"
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: bemeyno am 03. Mai 2010, 20:02:02
Tja, leider ist das hier nur kein Film.. :neutral:

Ich drück trotzdem mal die Daumen

LG

bemeyno
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 04. Mai 2010, 00:15:27
Danke für`s Daumen drücken... Und bevor ich die PKH beantrage warte ich erst einmal die Entscheidung des IG ab, denn noch ist die RSB ja nicht versagt worden.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 06. Mai 2010, 14:13:46
Heute kam wieder ein Schreiben vom Amtsgericht. Der TH hat dem IG nun mitgeteilt, das mein Arbeitsvertrag vorliegt und Ihm dieses auch bekannt war und ist.

Allerdings hat er geschrieben, das ein Vertrag mit der Arge nicht vorliegt. Dieses habe ich auch nie behauptet und lediglich auf die Beratungsgespräche mit der Arge hingewiesen.


Nun soll ich nochmals Stellung dazu nehmen. Frage mich, was ich dazu schreiben soll, denn das spricht doch für mich... ???



Ich bin mittlerweile echt fertig, schaue jeden Tag in den Insolvenzbekanntmachungen und nun wieder 2 Wochen warten. Habe echt angst, dass nun doch alles versagt wird, weil das IG so oft (bisher 3 mal) eine Stellungnahme von mir fordert. :cry:


Habe nun noch mal Stellung dazu genommen (siehe Zitat) und meinen Arbeitsvertrag, die Bescheinigung vom Amt, wegen meinen Bemühungen und mein Artest beigefügt. Hoffe dass es nun ausreichend ist und ich bald eine positive Nachricht bekomme.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Restschuldbefreiungsverfahren nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx.

Im Schreiben vom Treuhänder xxx, wird geschrieben, dass es ein Arbeitsvertrag zwischen
der Arge und mir geben soll.

Dieses wurde von mir in dieser Form nie geäußert. Lediglich habe ich auf den Arbeitsvertrag hingewiesen, der am xx.xx.xxxx zwischen der Firma xxxx und mir geschlossen wurde.
 
Mit dem von mir unglücklich formulierten Satz: „Gespräche über eine Beschäftigung mit der Arge geführt hatte“ wollte ich lediglich auf die persönlich geführten Beratungsgespräche hinweisen und nicht auf einen zwischen der Arge und mir geschlossenen Arbeitsvertrag.

Mit der Reha- Abteilung der Arge wurden sogenannte Beratungsgespräche geführt, die mir zu einem von mir angestrebten angemessenen Arbeitsplatz verhelfen sollten.
Aufgrund meiner Gesundheitlichen Einschränkungen, waren diese Gespräche und Versuche leider ohne Erfolg.

Den Arbeitsvertrag, eine Bescheinigung der Reha- Abteilung der Arge über die persönlich geführten Beratungsgespräche, sowie das Artest meiner gesundheitlichen Einschränkungen füge ich nochmals bei.



Mit freundlichen Grüßen


Werde euch nach wie vor auf den Laufenden halten, denn so was ist echt nicht einfach und jeder Tag ohne eine Entscheidung zerrt ganz schön an den Nerven...
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 06. Mai 2010, 14:49:59
Hey paps,

was denkst du, wenn du dir den letzten Verlauf in meiner Angelegenheit anschaust? Wie stehen meine Chancen doch noch zu der RSB zu gelangen? Habe ich einfach nur einen schlechten TH erwischt oder sind die Insolvenzgerichte allesamt so eingestellt?

Jeder kleine Lichtblick oder Hoffnungsschimmer würde mir jetzt gerade irgendwie helfen...

Bin gespannt auf deine Antwort und wäre dankbar über deine Auffassung und Herangehensweise in der jetzigen Situation... 
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbung
Beitrag von: paps am 06. Mai 2010, 20:03:44
Ich gehe mal davon aus, dass der TH nun versucht, sich rein zu waschen, da er einiges nicht ganz korrekt dargestellt hat.

Das Schreiben finde ich i.O.

Sollte wirklich eine Versagung kommen, was ich nicht glaube, blieben ja immer noch Rechtsmittel.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 06. Mai 2010, 21:57:26
Danke paps, für deine Aussage. Ich finde es schon traurig, das ein Treuhänder nur an großen Projekten interessiert ist und nicht dem Schuldner, der es ja nötig hat in der Insolvenz den richtigen Weg aufzuzeigen.

Letztendlich ist mir nun aber wichtig, dass mir die RSB erteilt wird, der Rest ist mir dann egal. Trotzdem ist es ärgerlich, dass ich mich nunmehr 3 Monate wieder damit beschäftige, dem Gericht Beweise zu erbringen, nur weil der TH einen oberflächlichen und nicht ganz korrekten Bericht verfasst hat.

Drücke allen, die hier ebenfalls in der Insolvenz sind, dass ihnen so etwas erspart bleibt.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: communicator am 23. Mai 2010, 13:02:37
Hallo BlueVision,

das liest sich ja wie ein spannender Krimi, nur daß Du leider "mittendrin" bist.

Es zeigt sich hier mal wieder, dass die Gesetze derart "wischiwaschi" formuliert sind, dass sie so oder so ausgelegt werden können.
Wörter wie "angemessen" oder "ausreichend" haben meiner Meinung nach nichts in Gesetzestexten verloren.
Man sollte hier klare Zahlen nennen, die gefordert sind, wie z.B. 100 Bewerbungen pro Jahr sind minimum.

Es geht hier schließlich um die Zukunft eines Menschen, die durch ein Versagen der RSB, die auf unklaren Gesetzestexten beruht, zerstört wird.
Leider wird sich dies in Zukunft auch nicht ändern, denn wenn alles klar und verständlich geregelt wäre, dann hätten Gerichte und Anwälte keine Arbeit mehr und das wär doch wirklich schade  :wink:

Ich jedenfalls wünsch Dir viel Glück dass Du die RSB bekommst, nach 6 Jahren hat man sich das wirklich verdient.  :thumbup:
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 25. Mai 2010, 12:36:50
...das liest sich ja wie ein spannender Krimi, nur daß Du leider "mittendrin" bist.

Hallo Communicator,

ja, du hast recht, es liest sich wie ein Krimi und für mich fühlt es sich auch so an. Ich warte jeden Tag gespannt auf den Postboten und auf gute Nachrichten vom Gericht. Jeder Tag, an dem ich kein Bescheid bekomme und in den Insolvenzbekanntmachungen nichts zu finden ist, macht es mir schwer, den Tag zu genießen. Klar werden nun viele sagen "Man hat 6 Jahre und mehr gewartet und da kommt es auf ein paar Tage extra nicht an" Irrtum, die 6 Jahre zuvor waren für mich eine Erleichterung, weil die Last Briefe zu öffnen, ans Telefon zu gehen oder die Tür zu öffnen, in der der Gerichtsvollzieher stand einfach von mir gefallen sind.
Ich habe ab Eröffnung der Insolvenz wieder zu mir gefunden und wieder einen Sinn im Leben gesehen auch wenn ich für mein verschulden selbst verantwortlich gewesen bin. Auf jeden Fall habe ich jetzt wieder genau das selbe Gefühle wie früher. Jeden Tag die Angst einen Brief zu bekommen, aus dem hervorgeht, dass man wieder am Anfang mit seinen Schulden steht  und wieder keinen Ausweg findet, Zahlungen leisten muss, die man nicht aufbringen kann, sich um Arbeit bemüht, die aus gesundheitlichen und Markt- bedingten Gründen aussichtslos ist.

Ich wünsche jedem, der die Insolvenz eröffnet hat, dass ihm so eine Geschichte erspart bleibt. Als ich die Insolvenz aus eigener Kraft eröffnet habe, wollte ich alles dafür geben, dass mein Leben eine andere und bessere Laufbahn einschlägt, aber dein Leben liegt auf einmal in den Händen fremder Personen, die du im Leben einmal gesehen hast und die sich am Telefon immer verleugnet haben.

Ich will hier nun nicht um Mitleid betteln oder meine Situation auf andere abwälzen, denn ich war ja sicherlich selbst daran schuld, dass ich in dieser Situation stecke, trotzdem hätte ich nie gedacht, dass man zum Ende der Insolvenz noch mal so lange bammeln muss und es einem so schlecht dabei gehen kann.


Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 31. Mai 2010, 19:31:05
Heute kam der Beschluss vom IG.

Die RSB wurde mir nach § 295 (1) versagt. zur Begründung wurde aufgeführt, dass ich mich nicht angemessen um eine Vollzeitbeschäftigung bemüht hätte.

Meine gesundheitlichen Einschränkungen (Krisenhafter Bluthochdruck und RWS Syndrom, schweres und ruckartiges heben strengstens untersagt) wurden nicht gewertet. Eine normale Vollzeitbeschäftigung sei zumutbar. 

Über eine Benachteiligung, wie von paps erwähnt, wurde nichts geschrieben, obwohl es von mir erwähnt wurde.


Werde nun morgen Rechtsmittel einlegen und meinen Anwalt aufsuchen. werde euch weiterhin auf dem laufenden halten.


paps, wie stehen die Chancen, sich jetzt noch auf die "Beeinträchtigung" (von der das IG nichts erwähnt hat) zu berufen und somit doch noch zu RSB zu gelangen?


Gruß BlueVision


Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 31. Mai 2010, 19:43:22
Das sollte ein Anwalt vor Ort prüfen, der sich mit den Entscheidungen sowohl ihres Gerichtes, als auch der bereits zitierten BGH-Entscheidungen auskennt.

M.E. stellt das Gericht hier generell darauf ab, dass Sie sich nicht in gebotenem Umfang um eine Erwerbstätigkeit bemüht haben.
Die Benachteiligung kann dann außer Acht bleiben, wenn die Benachteiligung objektiv ersichtlich wird.



 


Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 31. Mai 2010, 20:04:36
Hallo paps,

das heißt also, ich habe mich nicht ausreichend bemüht und somit und somit findet die Benachteiligung keine Bedeutung mehr?

Dann würden die Chancen ja = 0 stehen, doch noch zur RSB zu gelangen...

Habe ich das so richtig verstanden?



Wichtig zu wissen wäre jetzt noch, ob ich nach versagen nach §295 (1) Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: communicator am 31. Mai 2010, 21:52:08
Hallo BlueVision,

das hört sich aber gar nicht gut an.

Leider hat das Daumendrücken der "Mitstreiter" hier nicht viel gebracht.

Es zeigt aber, dass wenn man es mit Behörden oder Gerichten zu tun hat, alles schriftlich abzuwickeln und aufzuheben ist (hier bezogen auf Bewerbungen und Absagen).

Ein Bekannter, der sich auch in der Wohlverhaltensperiode befindet und arbeitslos ist, hat sich einen schriftlichen Vordruck erstellt, in dem er alle Daten einer Bewerbung eingetragen hat und diesen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen verschickt hat. Bei den Absagen wurde dieser Vordruck von den Firmen unterschrieben und zusammen mit den restlichen Unterlagen (Zeugnisse etc.) wieder zurückgeschickt.

Jeden dieser Vorducke hat er dann seinem TH einzeln zugesandt - er hat den TH mit Bewerbungsabsagen derart "zugeschissen", dass dieser nach 3 Monaten meinen Bekannten aufgefordert hat, nur noch einmal im Jahr eine Aufstellung zu senden (ohne Bestätigung der absagenden Firma)!

Ich wünsch Dir trotzdem viel Glück, evtl. bringt der Einspruch noch eine Wende zum Besseren.


viele  Grüße
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 31. Mai 2010, 23:29:39
Hallo communicator,

das hoffe ich auch, dass mein Rechtsanwalt das Eisen noch aus dem Feuer holen kann. Aber ganz ehrlich gesagt habe ich jetzt nur noch wenig Hoffnung. Nach dem Schreiben vom Gericht und der Aussage von paps stehen die Chancen einfach zu schlecht für mich. 

Nun heißt es wohl sich Gedanken zu machen, wie man sein weiteres Leben in den Griff bekommt, trotz Schulden. Alles geht wieder von vorne los. Kein Geld zur Verfügung um die Gläubiger bedienen zu können, ein Leben am Minimum. ein Leben mit Angst. Jeder Tag wird wieder zur Aufgabe. Ein Leben, was ich mir selbst zerstört habe und nach einer Hoffnung der Insolvenz nunmehr unlebenswert geworden ist.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 01. Juni 2010, 19:03:07
BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

a) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.

Dies setzt aber auch voraus, dass pfändbares Einkommen hätte erwirtschaftet werden können.
Ich würde den Kampf noch nicht aufgeben.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 01. Juni 2010, 22:50:33
War heute beim Anwalt. Muss nun eine Auflistung über meine Bewerbungsbemühungen verfassen. Das blöde ist hierbei, das vieles von mir Telefonisch oder persönlich gemacht wurde und eben nicht schriftlich. Sieht in diesem Fall dann wohl schlecht für mich aus, weil ich einfach nicht mehr nachweisen kann, dass ich mich ausgiebig bemüht habe.

Das mit der "Beeinträchtigung" wusste der Anwalt und wird dieses auch nach gehen, ob es ausreichend ist, ist abzuwarten....

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: DarkAngel35 am 04. Juni 2010, 13:19:31
Hallo BlueVision,

habe ein wenig deine Beiträge gelesen.Tut mir leid das es so endet.Ich habe/hätte davor auch Angst.Bin mometan auch noch bei der ARGE und hoffe das ich bald nen Job bekomme.Werde mir aber auch am Besten alle Bewerbungen etc. schriftlich notieren und gut abheften damit mir keiner was kann.Ich kann deine Bedenken gut verstehen.Da ist man schon am Boden und hat quasi 6 Jahre (was ja nicht gerade wenig ist) die Füsse still gehalten und so am Limit gelebt und dann geht der ganze Spuck weiter...Das wäre für mich ne Katastrophe... :Oh_no: ich denke nicht das ich es schaffe die ganzen Schulden während der 6 Jahre zu bezahlen.Dann hätte ich am Ende immer noch genug schulden am Bein und müsste sehen wie ich die bezahlen kann...Drück dir trotzdem die Daumen das es vielleicht doch noch irgendwie klappt...
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 04. Juni 2010, 15:21:54
@ DarkAngel35

Danke, dass ist lieb von dir. Ich habe einen Anwalt gefunden, der auf Insolvenzrecht spezialisiert ist und mir nun zur Seite steht. Selbst wenn er die Versagung der RSB nicht abwenden kann ist er noch als Schuldnerberater tätig und würde mir dann weiterhin zur Seite stehen, damit ich nicht wieder alleine mit meinen Problemen dastehe.

@ all

Wie ist es geregelt, mit der 14 tägigen Eingangsfrist des Versagungsantrages bei Gericht?


Meine WHP endete am 19.02.2010.


Versagungsantrag erstellt am 04.03.2010 (Also noch in der Frist)

Eingang bei dem Insolvenzgericht am 08.03.2010 (wäre dann außerhalb der Frist)

Zählt hier der Eingang beim Gericht oder die Erstellung des Antrages (Wobei man hier ja jedes Daum eintragen könnte)?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 04. Juni 2010, 17:58:05
Vergiss die Fristen.
Meist werden die nicht so eng gesehen.
Allerdings zählt immer der Eingang beim Gericht.

Wichtig ist die Kenntnis des GL vom Umstand.
Ab da läuft das Jahr der Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: meanmachine am 04. Juni 2010, 19:03:06
 :hi:
Moin,
So wie ich das hier lese sträuben sich mir die Nackenhaare!
Es fehlen dir also die Beweise über deine Bemühungen bei der Arbeitssuche.
Dazu einige Fragen:
1.Hast du bei der ARGE o dem Arbeitsamt eine Eingliederungsvereinbahrung unterschrieben?
2.Hast du Bewerbungen von der Arge o dem Arbeitsamt erstattet bekommen?
3.Wurden Eigenbemühungen durch ARGE o Arbeitsamt verlangt?
4.Ist gegen dich je eine Sperrzeit verhängt worden?

Ich sehe Licht für dich am Horizont :thumbup:!

Gruss
mean...........

Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 04. Juni 2010, 22:40:00
@ paps

Das habe ich mir schon gedacht, dass es auf die Jahresfrist hinausläuft. Bleibt mein Joker also nur noch die Beeinträchtigung der gläubiger

@meanmachine

Danke für die Hinweise, aber all das liegt schon beim IG und wurde als nicht ausreichend betitelt. Eine Sperrzeit gab es nicht, weil ich alle Auflagen der Arge erfüllt habe.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 16. Juni 2010, 23:54:30
So, heute kam die Abschrift vom RA an das IG, in dem er die sofortige Beschwerde begründet.

Kurz gefasst wird sich dort auf das BGH Urteil "der Beeinträchtigung des Gläubigers" berufen und zudem meine Gesundheitliche Situation geschildert. Als Beweis wurden Artest und Behandlungstermine beigelegt. Das Gericht wurde auch aufgefordert ein Sachverständigengutachten zu erstellen. 

Des weiteren wurden meine Bewerbungsbemühungen in Form von Absagen, Beratungstermine und eine Auflistung der Firmen, wo eine telefonische oder persönliche Vorstellung erfolgte beigelegt, die ich an Eides Statt versicherte.

Der Bericht des TH wurde angefordert und als fragwürdig deklariert. Der Antrag des Gläubigers wurde als "nicht glaubhaft gemacht" angemerkt.

Nun heißt es wohl Daumen drücken und hoffen, dass sich doch noch alles zum Guten wendet und die Versagung der RSB aufgehoben wird.



Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Fallera am 17. Juni 2010, 07:26:27
Ich wünsche Ihnen von ganzem Herzen das sich noch alles zum guten wendet!

 :thumbup:
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: communicator am 17. Juni 2010, 18:46:41
Dito
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 17. Juni 2010, 19:45:49
Nochmal ein Danke an die Forum- Betreiber. Hier findet man gleichgesinnte und kann sich in der Not austauschen und kompetente Hilfe finden.  :thumbup:
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 17. Juni 2010, 22:45:07
Und nicht vergessen, dass eine mögliches erstes Urteil auch revisioniert werden kann.
Also immer schön darauf achten, dass Rechtsmittel erhalten  bleiben.

(http://www.cosgan.de/images/more/bigs/a049.gif)
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 17. Juni 2010, 23:54:56
paps, ich werde alles versuchen, dass mir doch noch die RSB erteilt wird. Rechtsmittel sind eingelegt in Form von der sofortigen Beschwerde. Mal abwarten, wie das Gericht nun Stellung dazu nimmt.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Musu am 22. Juni 2010, 01:53:12
Alles, alles gute für Sie!!!
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Prinzlichkeit am 28. Juli 2010, 11:34:25
Hallo,

ich habe alles mit Spannung gelesen und hoffe sehr dass es gut ausgeht. Ich bin selbst seit 04.2010 mit 45.000 Euro in der Insolvenz und versuche so viele Infos wie möglich über das Verfahren zu gewinnen um keine Fehler zu machen. Daher eine Frage an alle Teilnehmer:

Werden bei Versagung der RSB durch einen Gläubiger nur deren Forderungen Vollstreckbar oder werden auch die Forderungen aller Gläubiger zur Vollstreckung kommen?

Danke
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Fallera am 28. Juli 2010, 11:39:39
Bei Versagung der RSB sind ALLE noch offenen Forderungen wieder vollstreckbar.
Und die Forderungen können neu berechnet werden, sprich inkl. angelaufener Zinsen ab Entstehung der Forderung.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 28. Juli 2010, 11:42:00
Wenn einem die RSB versagt wurde, steht man wieder bei Null und "alle" Gläubiger können wieder vollstrecken.

Gruß BlueVision


Edit: Fallera war schneller...  :whistle:
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 29. Juli 2010, 14:23:31
So, heute kam wieder ein dicker Umschlag mit erdrückender Post.

Das IG hat den TH aufgefordert Stellung zu den Ausführungen meines RA zu nehmen. In einem 9 Seitigen Berichts des TH wurde ich dargestellt, als wären all meine Bemühungen frei erfunden, auch wenn Kopien über die Bemühungen vorliegen. Nach Ansicht des TH würden nicht einmal die "Absagen" reichen sondern es müssen die Bewerbungsunterlagen (Komplett) vorliegen, um zu entscheiden, ob die Bewerbung Erfolg hätte haben können. Persönliche und telefonische Bewerbungen seien in der Insolvenz nicht zulässig, da über diese kein Nachweis erbracht werden kann. Auch hier wurde wurde kritisiert, ob meine privaten und telefonischen Bemühungen zum Erfolg hätten führen können.

Meine Artest über meine Gesundheitliche Einschränkung würde nichts bedeuten, da es von einem Hausarzt und nicht von einem Fachklinikum erstellt wurde. Es hätte ein Behandlungsplan erstellt werden müssen, um diese Einschränkung (Krisenhafter Bluthochdruck, LWS Syndrom) entgegen wirken zu können. Zudem wurde der Minijob, den ich seit 2 Jahren ausübe im gleichen Zug als fraglich aufgeführt, da ich bei Einschränkungen dieser Art diesen Job nicht hätte ausüben können. Ich arbeite sozusagen als Aufsichtskraft und beaufsichtige Mitarbeiter an der Kasse und im Regalservice. Also keine anstrengende Arbeit.

"Die Beeinträchtigung der Gläubiger"  würde hier nicht in Betracht kommen, da ich von Anfang an gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt hätte. Mein Artest vom Arzt mit Datum Ende 2008 ist au der Sicht des TH nicht maßgeblich, da die WHP 2005 begonnen hat. Das ich schon seit 2003 deswegen in Behandlung bin und meinen ersten Beruf aus diesen  Gründen nicht mehr Ausüben kann, interessiert hierbei niemanden.


Fazit: Ein Brief, der mir nun die Letzte Hoffnung nimmt. In der nächsten Woche habe ich noch ein Termin mit meinem RA. Ob der Allerdings alle Punkte so widerlegen kann, das mir doch noch die RSB erteilt wird, bleibt fraglich und bis auf weiteres abzuwarten.


Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 29. Juli 2010, 16:31:54
Nachtrag:

Habe Heute dann, nach dem ich die Post bekommen habe, mit dem RA telefoniert. Meine Chancen stehen mehr als schlecht, da ich einfach zu wenig "absagen" und "Bewerbungsbemühungen" nachweisen kann. Habe den Aufstellungen des TH also nicht hingegen zusetzen,  was vor Gericht stand halten könnte. Mein RA kann sich jetzt nur noch auf die Beeinträchtigung der Gläubiger berufen und auf meine Gesundheitliche Situation, was vor Gericht in meiner Situation einfach zu wenig ist.

Fazit:

7 Jahre der Insolvenz um sonst. Werde mich nun den Schulden mit neu- berechneten Zinsen stellen müssen. Wäre ich jetzt jemand gewesen, der sich nun "wirklich" um nichts gekümmert hätte, würde ich es hinnehmen und sagen "selbst Schuld". Leider ist es bei mir so, dass ich wirklich alles versucht habe und an meiner Gesundheitlichen Situation gescheitert bin. Für die Zukunft werde ich mir merken, dass nur Sachen, die Schwarz auf Weiß belegbar sind zählen.

Werde mich dann noch mal melden, wenn das Urteil rechtskräftig bekannt gegeben worden ist.

Habe ja nun 10 Jahre Zeit, bis zur Eröffnung der neuen Insolvenz. Also nicht immer alles negativ sehen...


Danke für eure Hilfe.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 29. Juli 2010, 19:38:49
Interessant wäre, ob das Urteil dann zur Revision zugelassen wird.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 29. Juli 2010, 19:55:46
Nachtrag:

Habe heute noch mit der Schuldnerberatung hier im Ort telefoniert, die mir Folgendes geraten haben. Urteil abwarten. Bei Versagung versuchen einen Vergleich mit den Gläubigern zu erzielen. Wenn dieses scheitert, Ratenzahlungsvereinbarung.

Möchte noch ein Auszug des TH bekannt geben, für alle die wissen wollen, was die sich dort so vorstellen:

Zitat von: Treuhänder
Mit angemessen bemühen ist gemeint - Übernommenes Zitat:

Selbstständige Protokollierung der Bewerbungsbemühungen. Dies beinhaltet nicht nur die Absagen der Firmen, sondern ebenfalls die Bewerbungen inkl. Anschreiben, Lebenslauf und beigefügten Zeugnissen. Bei "Absagen"  ist ein Protokoll und ein Nachweis zu führen, welches die Gründe der "Absage" verdeutlichen.
Unter "angemessen" sind mindestens 10 schriftliche Bewerbungen im Monat zu verstehen. Zeitungsannoncen und Internetinserate sind ebenfalls zu pflegen und dem Treuhänder bei verlangen vorzulegen um zu belegen, ob die Bewerbungen nach offenen und zu vergebenden Stellen gesendet und nicht aus der Luft gegriffen wurden.


Für mich ergibt sich somit aus der Insolvenz eine Vollzeitbeschäftigung um alle geforderten Nachweise zu erbringen.  :biggrin:



Nun meine Fragen an paps:

1. Ist es beim scheitern möglich, in Revision zu gehen?

2. Würden die weiteren Kosten, bei einer Revision durch die Prozesskostenhilfe gedeckt werden?

3. Gibt es ein Urteil, aus dem genau hervorgeht, was "angemessen bemühen" beinhaltet?

4. Kann ein Vollstreckungsbescheid nach 30 Jahren verlängert werden?

5. Kann eine Schuld beim Gläubiger (Kein Amt) in Haft gewandelt werden?


Im Netz gibt es keine genaue Definition für "angemessen bemühen". Dieses wurde mir erst mit dem Schreiben vom TH mit heutigem Datum bekannt.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 29. Juli 2010, 20:32:43
Die Fragen sollten Sie wirklich dem Anwalt stellen.
Nicht dass ich keine persönliche Meinung dazu hätte, aber das fällt in den Bereich der Rechtsberatung

Da die Frage "angemessen" zumindest hier noch nicht geklärt ist, hilft vielleicht doch die ARGE.
Hier ist es zumindest so, dass die Bewerbungskosten und der Nachweis lediglich auf einem Vordruck nachzuweisen sind.

Was zu ordentlichen Bewerbungsunterlagen gehört, ist doch immer gleich, warum sollte man das auch noch in Kopie vorhalten?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 29. Juli 2010, 21:08:35
Was zu ordentlichen Bewerbungsunterlagen gehört, ist doch immer gleich, warum sollte man das auch noch in Kopie vorhalten?

Habe nur den TH zitiert. Vlt. will er oder das IG prüfen, ob die Bewerbungen in Ordentlicher Form verfasst wurden. !?

Nächste Woche habe ich den Termin mit meinem RA, mal schauen, was er zu meinen Fragen sagt.

Das mit "angemessen bemühen" war nicht auf die Arge sondern auf das in den Obliegenheiten bezogene Zitat:

Zitat
Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

   1.    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 30. Juli 2010, 11:55:30
So, habe heute noch einmal vorsorglich mit der AWO telefoniert. Sehr kompetent und wirklich aufgeschlossen gegenüber dem Schuldner. Sollte mir die RSB nun wirklich endgültig versagt werden, wird mir die AWO zur Seite stehen und sich mit dem Gläubigern auseinandersetzen.  :thumbup:

Ein tolles Gefühl, dass ich wenn alles scheitern sollte nicht alleine da stehe.  :juchu:


Aber bis es so weit ist, werde ich alle möglichen Rechtsmittel geltend machen. Allerdings ist mein RA eine Mensch mit direkter Meinung, der mir gestern schon signalisierte, das die Chancen nicht sehr gut stehen. Also heißt es nun warten und hoffen, dass von irgendwo noch ein Lichtlein kommt.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 30. Juli 2010, 13:55:14
Heute kam wieder ein Schreiben vom Amtsgericht. Ein Gläubiger hat einen Antrag auf Versagung der RSB gestellt.

In seinen Ausführungen, bezieht er sich alleinig auf den Bericht des TH, dass ich mich nicht genügend beworben hätte und somit die RSB zu versagen wäre.


Ich hab jetzt nicht den ganzen Thread gelesen, sollte jedoch der Gläubiger erst durch die ihm zugespielte Information des TH die Kenntnis erlangt haben, dass Versagungsgründe vorliegen, hat Dein Anwalt die ganze Geschichte falsch aufgezäumt.

Im Insolvenzverfahren herscht Gläubiger/Schuldner Autonimie, der TH DARF Keine Gläubiger über Versagungsgründe informieren!

Dies hat bereits das AG HH so gesehen

siehe:
AG Hamburg, Beschluss vom 23.11.2004, AZ 67c IN 1/02, ZinsO 2004, 1324
Entscheidung zu den Umständen einer beantragten Restschuldbefreiungs-Versagung

1. Der Insolvenzverwalter darf keinen Restschuldbefreiungs-Versagungsantrag initiieren oder die Stellung eines solchen Antrages im Schlusstermin durch eigenes Handeln erst herbeiführen. Dies kann ein Entlassungsgrund gem. § 59 InsO sein.
2. Der Sozius eines Insolvenzverwalters darf einen Restschuldbefreiungs-Versagungsantragsteller nicht vertreten.
3. Ein unter Verstoß gegen die Leitsätze 1. und 2. zustande gekommener Restschuldbefreiungsversagungsantrag ist unwirksam, da er das objektive Gepräge einer Unrechtsvereinbarung zum Nachteil des Schuldners hat.

besprich das mal mit Deinem Anwalt...
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 30. Juli 2010, 14:54:05
@ deagle

Erst einmal danke für die Info.

So wie ich es verstanden habe, hat der TH einen Schlussbericht nach Ende der WVP verfasst. Der Gläubiger hat dann Einsicht bei dem IG genommen und danach den Antrag auf Versagung gestellt.

Also würde das Urteil von dir in dem Fall ja nicht greifen oder?


Habe gerade nach dem Urteil gegoogelt, aber irgendwie das Urteil nicht gefunden. Kannst du mir vlt. ein Link zukommen lassen, damit ich es dann nächste Woche dem RA vorlegen kann?

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 30. Juli 2010, 16:48:49
sollte er ihn verfasst haben um ihm dem Insolvenzgericht zu übermitteln hättest Du keine chance...

sollte er oder das Insolvenzgericht  (AKTENEINSICHT nehmen!!) aber den Gläubiger ohne dessen expliziete Anfrage informiert haben würde ich Feuer machen das es raucht!

hier nochmal die Leitsätze (http://www.money-advice.net/view.php?id=34838)
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 31. Juli 2010, 16:53:02
Danke Deagle für deine Bemühungen. Werde auf jeden Fall alles versuchen um doch noch meine RSB zu bekommen. Da kommt mir jede Hilfe recht...  :cheesy:

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 03. August 2010, 16:03:27
So, habe heute 1,5 Stunden bei meinem RA verbracht. Danke Deagle für deinen Tipp, denn mit ein bisschen Glück können wir uns auf das von dir geschriebene Urteil berufen, denn in der Akte vom IG ist kein Eintrag zu finden, das der Gläubiger Akteneinsicht gefordert hat. Zudem ist der Schlussbericht des Treuhänder auf einmal verschwunden. Alles sehr kurios.

Wir werden uns jetzt auf jeden Fall auf die Beeinträchtigung der Gläubiger berufen, weil es weder vom Gläubiger weder vom TH widerlegt noch glaubhaft gemacht worden ist. Des weiteren wird er sich nun auf das von Deagle geschriebene Urteil berufen. Dann wird ein unabhängiges Hutachten eines Facharztes erstellt und beigefügt. Alle Angaben von mir wurden zudem an Eides Satt versichert.

So weit so gut. Werde euch dann auf dem Laufenden halten.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 03. August 2010, 16:59:30
schön zu hören...

dann wird wohl der Amts(Insolvenz)Richter vom Landrichter abgewatscht werden.  :biggrin:

Kannst Du den Versagungsantrag mal im Wortlaut einstellen (persönliches weglassen)
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 03. August 2010, 17:25:14
Kannst Du den Versagungsantrag mal im Wortlaut einstellen (persönliches weglassen)

Na klar doch.... ;)

Zitat von: Versagungsantrag
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beantragen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO zu versagen.

Begründung:

Der Schuldner hat laut Bericht des Treuhänders XY vom xx.xx.xxxx im Jahr 2008 an einer dreimonatigen Fortbildung der Agentur für Arbeit teilgenommen.
Danach wollte er sich wieder intensiv um einen Arbeitsplatz bemühen.

Als Nachweis über seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz hat der Schuldner dem Insolvenzverwalter dann aber lediglich zwei schriftliche Absagen aus April und Mai 2008 vorgelegt. Danach hat er keine weiteren Nachweise vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass der Schuldner sich seit Mai 2008 überhaupt nicht mehr um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat bzw. seine Erwerbsbemühungen nur in unzureichendem Maße dargelegt hat

Damit hat er die Obliegenheit nach § 295 (1) 1 InsO verletzt. Dem Schuldner ist deshalb die Restschuldbefreiung zu versagen.


Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 03. August 2010, 19:08:41
Na dann wäre der Antrag eigentlich schon von Amtswegen zurück zu weisen...

der 296 InsO sagt u.a.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt;
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 03. August 2010, 22:27:00
Das ist der Punkt auf den ich hoffe. Mein Anwalt hat ihn in seinem Bericht extra noch mal aufgeführt. Mal schauen ob ich noch in Revision muss. Aber erst einmal muss mir die PKH bewilligt werden. Habe da auch noch keinen Bescheid. Der Antrag dafür wurde am 03.06.2010 gestellt.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 04. August 2010, 12:15:33
ganz Druckfrisch aus der "Kammer des Schreckens"...

so viel zur Gläubiger Schuldner Autonimie...


RSB VBersagungsanregung durch TH erlaubt!!!! (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0192559628608fc1831d82d9fc481ab9&nr=52905&pos=0&anz=1)  :nono:  :shock:



Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 04. August 2010, 12:29:28
Mein Ende der WVP war aber am 19.02.2010. Also durfte der TH bis dahin den Gläubiger nicht in Kenntnis setzen.
Das Urteil vom BGH von Deagle ist vom 01.07.2010. Darf der TH oder das IG sich jetzt darauf beziehen, weil ich gerade jetzt deswegen in sofortige Beschwerde gegangen bin?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: ThoFa am 04. August 2010, 14:01:52
Hall,

ja darf er. Das Datum spielt da keine Rolle.

MfG

ThoFa
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 04. August 2010, 14:53:19
Das ist ja mal voll uncool das, wenn es wirklich so ist, der TH sich nun darauf berufen kann. Schließlich durfte er es vor dem 01.07.2010 nicht. Irgendwie ist es eine ungerechte Welt, in der wir leben.

Aber bleibt mir ja noch die Beeinträchtigung der Gläubiger, die nicht glaubhaft gemacht worden ist. Also, die Hoffnung stirbt zuletzt.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 04. August 2010, 20:11:27
Es bleibt nicht nur die nicht glaubhaft gemachte Benachteiligunng, sondern auch eine tatsächlich entstandene Benachteiligung.

Es gab dazu ein BGH Hausfrauenurteil (muss es mal raussuchen)...

kurz gesagt, wenn Du in einer deinem Ausbildungsstand entsprechenden Vollzeitstelle KEIN pfändbares Einkommen erwirtschaften kannst , kann Dir deshalb nicht die RSB versagt werden, wenn Du nur eine Teilzeitstelle hast!

hast Du Unterhaltsberechtigte Personen? Kinder? wie ist Dein Aubildungsstand und wie wird in Deiner Region die Arbeit dazu vergütet?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 04. August 2010, 21:28:55
@ Deagle

So, wie du es geschrieben hast, hat mein Anwalt es mir auch erklärt und es noch einmal in seinem Bericht verdeutlicht.

Gelernt habe ich zwei Berufe, wobei ich einen davon aufgrund einer Allergie nicht mehr ausüben kann. Da ich hier auf dem Lande wohne, verdient man hier nicht all zu viel.

Bin ledig und erwarte mein erstes Kind ende Oktober.

Danke noch einmal für deine Bemühungen.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 05. August 2010, 19:14:33

Bin ledig und erwarte mein erstes Kind ende Oktober.


:gruebel:
Zitat von: Profil
Name:     BlueVision
Geschlecht:     Männlich
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 05. August 2010, 19:33:56
paps, du bist ja ne olle Nase...  :wow:

Auch Männer können Kinder erwarten, nach dem sie die Frau 9 Monate gehegt und gepflegt haben.... ;)
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 07. August 2010, 13:20:16
So, der Bericht von meinem RA ist da. Hier wird noch mal klar aufgeführt, das die Beeinträchtigung des Gläubigers nicht gewürdigt und glaubhaft gemacht worden ist. Zudem bezieht er sich auch noch auf die Tatsache, dass der GL vlt. vom TH Informationen erhalten hat und sich somit auf das Urteil des AG berufen.

In Frage wurden auch die Aufführen des TH gestellt, der ja sogar die Bewerbungsanschreiben inkl. aller unterlagen gefordert hat.

Werde euch wie gewohnt auf dem laufenden halten...

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 09. August 2010, 15:06:38
Heute kam ein Schreiben vom IG, mit der Anlage von einem GL der keinen Antrag auf Versagung der RSB gestellt hat und trotzdem Stellung zum Vorfall genommen hat.

In wie weit ist so was zulässig?


Er bezieht sich auf die Beeinträchtigung der Gläubiger und äußert, dass bei einem ledigen Mann, ohne Kinder sehr wohl Pfändbare Beträge, auch bei einem geringen Verdienst zustande gekommen wären.

Mein RA sagt dazu, das wir dort nicht weiter drauf eingehen müssen, weil wir dieses mit letztem Schreiben ausführlich gemacht haben.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Insokalle am 09. August 2010, 15:35:09
Ja, es müßte möglich sein, s. § 296 Abs. 2 und 3 InsO.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 09. August 2010, 19:44:56
Ja, es müßte möglich sein, s. § 296 Abs. 2 und 3 InsO.

Weiß da jemand aber genau Bescheid? "Müsste" ist in diesem Fall leider nicht ausreichend. Trotzdem danke für deine Info...

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Insokalle am 10. August 2010, 10:52:19
§ 296 InsO

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.
(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.


In Abs 2 heißt es im ersten Satz: Die Insolvenzgläubiger sind zu hören.
Ich halte den Wortlaut für eindeutig, gemeint sind alle Insolvenzgläubiger.
Nur über das, was passiert ist, kann man nur spekulieren. Hat er sich erst jetzt gemeldet, weil er zuvor das Schreiben verlegt hat? Hat er in die Akte gesehen und beschlossen, doch noch seinen Senf dazuzugeben? Wirklich neue Erkenntnisse bringt er aber nicht und er kann seine Behauptung nicht untermauern. Meiner Meinung nach braucht man sich damit dann nicht weiter auseinanderzusetzen, das Thema läuft bereits bei Gericht.



Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 10. August 2010, 11:22:54
@insokalle

Beim meinem Glück ist der Gläubiger zugleich noch RA auf dem Gebiet Insolvenz. Er hat kurz nach dem Antrag auf Versagung schon einmal seinen Senf dazu gegeben, wobei er selbst keinen Antrag auf Versagung gestellt hat.

Habe heute noch einmal Rücksprache mit meinem RA gehalten. Jeder Gläubiger hat das Recht, sich zu den Vorfall zu äußern, so wie es Insokalle schon gesagt hat.

Allerdings hat er sich nur auf den Bericht meines RA berufen und keine neuen Kenntnisse geltend gemacht, sodass ein neuer Vortrag nicht nötig ist.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 14. August 2010, 10:10:17
So, heute kam ein Schreiben von meinem RA.

Der Gläubiger hat den TH nach Ende der WVP angeschrieben und den Bericht angefordert. Der TH hat ihn dann zum GL gesendet und darauf hin hat der GL den Antrag auf Versagung der RSB gestellt.

Aber so wie Deagle geschrieben hat, kann man da nichts machen oder wie seht ihr das?

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 06. September 2010, 10:23:20
So, melde mich auch mal wieder zu Wort...

Nach langem warten habe ich nun mal bei meinem RA nachgefragt, was nun der Stand der Dinge ist. Er erklärte mir, dass der Schlussbericht des TH immer noch nicht wieder aufgetaucht sei. Er hat sich meine Insolvenzakte nochmalig in seine Kanzlei kommen lassen und es sei kein Schlussbericht zu finden.

Das IG wurde nun aufgefordert, dass der TH eine Kopie dieses Schlussberichts an meinen RA senden solle. Des weiteren wurde darauf verwiesen, dass der TH in der Gerichtsakte einen vermerkt hätte vornehmen müssen, an welche Gläubiger er seinen Schlussbericht gesendet hat, denn davon ist auch in der gesamten Akte nichts zu finden.  

Aber wie Deagle schon berichtete, können wir uns nicht mehr darauf berufen, das der TH den Schlussbericht ohne wissen vom IG an den GL gesendet hat, dank neuem Urteil...  

Die PKH wurde bis Dato ebenfalls noch nicht bewilligt. Mein RA sagte, dass dies kein gutes Zeichen sei, denn wenn die PKH abgelehnt wird, dann sei das Urteil schon gefallen, weil die Bewilligung der PHK eine gute Aussicht auf Erfolg haben muss.  

Weiter erklärte er mir, wenn die PKH wirklich abgelehnt werden sollte, dass er auch dort in Revision gehen wird, weil der TH und das IG nicht so einfach an die "Beeinträchtigung des Gläubigers" vorbei kommen. 

Seine Worte: Er wird mich auch weiterhin vertreten, auch wenn die PKH versagt werden sollte und das zum Sonderpreis. 


Nun heißt es wieder abwarten. TH verbummelt sein Schlussbericht und dem IG interessiert es nicht. Schön, dass der Schuldner immer alles parat haben muss...  


Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 15. September 2010, 19:57:27
So, heute kam wieder ein Schreiben von meinem RA...

Das IG hat nun den Bericht des TH wiedergefunden. Es wird nun gefragt, ob weiterer Vortrag nötig sei oder ob das Verfahren nun abgeschlossen werden kann. Eine Frist für die Antwort wurde auf 10 Tage gesetzt.

Stellung zur PKH hat das IG allerdings immer noch nicht genommen, obwohl mein RA in jedem Schreiben darauf hingewiesen hat. Ist wohl doch kein gutes Zeichen. Habe somit nur ein Eisen im Feuer und das ist die "Beeinträchtigung" des GL.

Werde euch wie gewohnt auf dem laufenden halten.

Gruß BlueVision

Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 24. September 2010, 14:31:51
So, heute kam wieder ein Schreiben vom IG. Der TH  hat noch einmal Stellung zu den Ausführungen meines RA genommen.

Zu der "Beeinträchtigung" des GL schreibt er, dass man in "Bayern" (Ich wohne in der nähe der Nordseeküste) ein Nettoverdienst als Servicemitarbeiter von 1032€ Netto (Stellenausschreibung und Brutto - Nettoberechnungen aus dem I-Net lagen bei)erwirtschaften hätte können und somit pfändbare Einkünfte abzutreten gewesen wären.

Als Anlage wurde noch das Urteil vom 01.07.2010 (was Deagle schon einmal gepostet hatte) beigefügt. Daraus ergibt sich, dass der TH den GL über evtl. Obliegenheitsverletzungen informieren darf.

Des weiteren beruft er sich noch einmal darauf, dass Minimum 3-4 Bewerbungen pro Woche als angemessen zu sehen sind.

Der TH hat also nichts neues hinzugefügt und daher ist aus Sicht meines RA auch keine weiterer Vortrag notwendig.


Würde gerne eure Meinung zu dem Bericht des TH lesen.


Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 24. September 2010, 17:34:16
Sie sollten dem TH entgegenhalten, dass der Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, der notwendig wäre um in Bayern zu arbeiten, das Gehalt überschritten hätte.

Die nächste Frage wäre, ob mit den gesundheitlichen Einschränkungen dieser Job ausführbar wäre.

Als drittes sollte man prüfen, ob diese Firma im Norden Arbeitsplätze anbietet und ob dann das Bruttogehlat (?) genauso ist.


Außerdem dürfte allein aus diesem Grund keine Nachschieberei mehr stattfinden
Sicherlich analog anwendbar
IX ZB 33/07   Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden.

Und letztlich ist der TH kein Gläubiger, er darf nun zwischenzeitlich informieren, aber doch nicht selber Gründe für eine Versagung recherchieren?
 

Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 24. September 2010, 23:35:06
paps, kannst du mir das mit dem Freibetrag in Bayer noch mal genauer erklären? Habe auf dem Gebiet überhaupt keine Ahnung.

Die Firma, die dort genannt wurde hat bestimmt keine Plätze frei hier im Norden.

Dann zur Nachschieberei. Der einzige, der immer wieder einen Bericht abgibt ist der TH. Dabei ist es immer das selbe. Auch das Schreiben von heute ist genau genommen nichts neues, denn all das, außer die Geschichte mit Bayern hat er in seinen vorigen Berichten schon aufgeführt. Der GL der den Antrag auf Versagung gestellt hat, hat sich nicht wieder gemeldet b.z.w Ergänzungen hinzugefügt. Sein Antrag ist auf den ersten Seiten zu finden.

Zu deinem letzten Satz betont der TH immer wieder, dass meine Bewerbungsbemühungen unzureichend waren. Ich weiß nicht, ob das IG den TH immer auffordert Stellung zu nehmen... Bleibt also abzuwarten, wie es nun weiter geht. 
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 25. September 2010, 11:12:01
Wenn du im Norden wohnst und in Bayern arbeiten sollst, dann hast du nun mal Werbungskosten.
Man könnte nun hergehen und einen Antrag auf Anhebung des Pfändungsfreibetrages stellen, da sonst der monatliche Nettoverdienst bei Pfändung und Eintragung von Steuerfreibeträgen, nicht ausreichen würde, diese Tätigkeit überhaupt aufzunehmen.
Bei einem Nettogehalt von 1032 reden wir hier über 31,40.
Selbst mit einem Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, dürfte sich in dieser Gehaltsgruppe der Nettoverdienst nur unwesentlich erhöhen.
Die Kosten würden also immer noch nicht ausreichen, die GL zu befriedigen.

Da ja keine TH- und Gerichtskosten gezahlt wurden, dürften die ja wohl noch nicht mal damit gedeckt werden.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 25. September 2010, 12:07:52
Danke paps...

So wie ich den TH verstanden habe, meint er, das ein Umzug nach Bayern für mich in Frage gekommen wäre, da ich nicht verheiratet bin. Zudem schreibt er, dass dann in laufe der Zeit höhere Beiträge erzielt werden würden und man in seiner Position steigt und sich somit das Gehalt erhöht.

Schön, dass so ein TH spekulieren darf, was die Lohnentwicklung angeht.

Werde nun Montag erst mal mit meinem RA sprechen. In schreiben meinte er aber, das ein n euer Vortrag nicht nötig sei, da der TH nichts neues geschrieben habe.

Der TH geht mir echt auf den Senkel, da er der einzige ist, der immer wieder seinen Senf dazu gibt..

Ich hoffe, dass das IG es so sieht, das ein Umzug wegen 31,40€ Pfändbare Beträge im Monat nicht in Frage kommt.


Gruß BlueVision  
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Miau am 25. September 2010, 17:05:29
Danke paps...

So wie ich den TH verstanden habe, meint er, das ein Umzug nach Bayern für mich in Frage gekommen wäre, da ich nicht verheiratet bin. Zudem schreibt er, dass dann in laufe der Zeit höhere Beiträge erzielt werden würden und man in seiner Position steigt und sich somit das Gehalt erhöht.

Schön, dass so ein TH spekulieren darf, was die Lohnentwicklung angeht.

Werde nun Montag erst mal mit meinem RA sprechen. In schreiben meinte er aber, das ein n euer Vortrag nicht nötig sei, da der TH nichts neues geschrieben habe.

Der TH geht mir echt auf den Senkel, da er der einzige ist, der immer wieder seinen Senf dazu gibt..

Ich hoffe, dass das IG es so sieht, das ein Umzug wegen 31,40€ Pfändbare Beträge im Monat nicht in Frage kommt.


Gruß BlueVision  

Gibts bei dir im Norden (Niedersachsen, HH, HB oder wo wohnst du denn?) keine Journalisten, Zeitungen, TV-Sender, die deinen Fall öffentlich machen würden? Such dir doch die Hilfe der Medien und lasse sie bei deinem TH und beim Gläubiger 10 mal am Tag anrufen. Wenn ein öffentlicher Artikel oder eine Fernsehsendung auf NDR auftauchen, das ganze schön aufnehmen und zum nächsten gewichtigen Lokalpolitiker gehen. Irgend ein Politiker, der zu der gegnerischen Partei vom TH oder Gläubiger gehört, wird schon ein Interesse haben, sich zu profilieren und wird hoffentlich seine Connections und seine Macht dazu einsetzen, die Justiz-Aufsicht gegen den TH einzuschalten und ihm a bisserl die Karriere zu vermasseln und die eigene zu fördern. Denn wenn am Ende die Schlagzeile rauskommt "Lokalpolitiker hilft sozialschwachem BlueVision" werden die Bürger das bei den nächsten Komunalwahlen berücksichtigen und er hat einen "geldwerten" Vorteil. Ich bin mir sicher, dass der TH eine Familie und eine Karriere zu verlieren hat. Wenn plötzlich ständig Journalisten auftauchen und unangenehme Fragen stellen, wird er evtl. nachgeben. Dasselbe gilt für den Gläubiger auch. Wenn das ganze politische Dimension bekommt, wird auch der Richter am Amtsgericht sich 2 mal überlegen, wie er entscheidet. Du hast nix zu verlieren, daher sei ein Schwein, such die Medien, die Lokalpolitik und mach soviel Rabatz wie nur möglich. Denn in diesem Spiel gibt es entweder oder, kein Dazwischen. Dein Leben ist dir selber wichtiger als das des TH, des GL, des "wer auch immer"! Wenn dein Leben vermiest ist, ist das Leben deiner Frau und deines Kindes auch vermiest.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Insokalle am 25. September 2010, 17:44:37
1. kann der Schuss ganz gewaltig nach hinten losgehen und
2. wird sich jmd. finden, der sich für bluevision und seine Restschuldbefreiung interessiert?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 26. September 2010, 16:41:06
@ bluevision,

hat der Treuhänder tatsächlich nur einen Gläubiger informiert?
Wenn ja würde der BGH Beschluss in deinem Fall nicht Greifen, da in der Urteilbegründung von ALLEN Gläubigern gepsochen wird.

Wichtig bei einem Versagungsantrag nach § 296 Inso ist auch die feststellung der "Schuld" des Insolaners.
Wenn der Versagungsantrag des Gläubigers sich darauf stützt, dass Du während des Verfahrens zu wenig zur Masse abgeführt hast, der TH dies in der Vergangenheit allerdings nicht bemängelt hat sehe ich hier keinen Vorsatz
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 26. September 2010, 19:27:54
@ Deagle...

Bei dem Vorwurf, der mir gemacht wurde handelt es sich nicht um die Masse, sondern darum, dass ich mich nicht ausreichend um eine Vollzeitanstellung bemüht haben soll.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 26. September 2010, 22:10:12
Jepp schon klar....Aber die Versagung der RSB wegen Obliegenheitsverletzung(en) nach 295 Inso setzt eine schuldhafte. messbare Beeinträchtigung der Gläubiger voraus.

Versuche doch über die Arge eine Bestätigung über schwere Vermittelbarkeit zu bekommen, in der Regel bestätigen diese auch die Höhe des erzielbaren Einkommens im Bezirk
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 26. September 2010, 23:38:38
Danke für den Tipp Deagle. Der TH hat aber klar geäußert, dass Bemühungen, wie die Arge sie fordert nicht ausreichend sind. Aber schaden kann es ja nicht, werde in dem Punkt gleich mal meinen Vermittler beauftragen.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 27. September 2010, 10:11:10
Habe gerade Rücksprache mit meinem RA gehalten. Danke Deagle für deinen Vorschlag. Helfen wird er aber nicht, da man als unverheirateter Mann sich auch überregional bewerben muss. Somit wären die aktuellen Zahlen der Region hier hinfällig.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: ThoFa am 29. September 2010, 14:41:55
Hallo,

warum lässt Ihr Anwalt zu, dass der Treuhänder die Argumentation des Gläubigers übernimmt?

Also stehen 31,40 EUR als monatlicher möglicher Pfändungsbetrag im Raum? August 2008 bis Februar 2010 wenn ich das richtig gelesen habe?

Heisst es wären bestenfalls 596,60 EUR zusammen gekommen. Verfahrenskosten waren gestundet? Dann hätte man das Geld auf diese angerechnet.

Insofern fehlt es immer noch an der Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger. Diese Beeinträchtigung muss unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet werden und darf auch nicht nur geringfügig sein (ansonsten §242 BGB).

Die Beeinträchtigung muss messbar sein, es ist also der tatsächliche Ablauf mit dem (vermuteten) "besseren" Ablauf zu vergleichen (vgl. auch AG Göttingen, Beschl. v. 18. 7. 2007 - 74 IK 130/00 und auch AG Regensburg, 20.04.2004, 2 IN 217/02). ABER ACHTUING: IST STRITTIG!


MfG

ThoFa









 



Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 29. September 2010, 15:17:34
Hallo ThoFa

Mein RA hat mir auf mein Nachfragen, was den TH angeht hin erklärt, dass der TH den GL vertreten darf (Gläubigervertretung).

Das mit Beeinträchtigung wurde durch mein RA schon mehrmals erwähnt.



@ ALL

Nach heutigem Telefonat, hat das IG die sofortige Beschwerde und somit auch die PKH abgelehnt. Das ganze geht nun weiter zum LG und wird dort neu verhandelt. Da mir nur die "Beeinträchtigung" der GL bleibt, sind die Erfolgsaussichten  auf eine RSB sehr gering, denn das Gericht hat begründet, dass die Eigenbemühungen zu gering waren und somit die RSB zu versagen ist.


Fazit:

Alle Gesetzesentwürfe scheinen nicht wirklich zu greifen und ich werde nun wohl sehen müssen, wenn das LG der selben Ansicht wie das IG ist, wie ich meine Schulden zahle.


Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: ThoFa am 29. September 2010, 15:27:18
Hallo,

Mein RA hat mir auf mein Nachfragen, was den TH angeht hin erklärt, dass der TH den GL vertreten darf (Gläubigervertretung).

Das darf er ganz sicher nicht.

Ihr Fazit ist falsch. Es bleibt dabei, dass es eine Gläubigerbeeinträchtigung geben muss. Umstritten ist nur, ob der mögliche pfändbare Betrag zunächst auf die Verfahrenskosten angerechnet werden muss und es daher keine Gläubigerbeeinträchtigung gegeben hat oder nicht. Lesen Sie dazu bitte die von mir zitierten Urteile. Ich würde die ganze Sache notfalls bis zum BGH durchziehen.

MfG

ThoFa

P.S.: Welches LG?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: ThoFa am 29. September 2010, 15:29:56
Doppelt sorry
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 29. September 2010, 17:37:31
Hallo ThoFa

Wie mir mein RA erklärte, wird vor der Endscheidung der Schuldner, GL und TH gehört. Somit ist es aus Sicht meines RA legitim, dass der TH seinen Senf dazu gibt, wobei er immer wieder das selbe schreibt.

Zu der Beeinträchtigung wurde gesagt, dass wenn ich einen Job mit meinen Fähigkeiten gehabt hätte (was ich aber nicht habe auf Grund der zu geringen Bemühungen), auch pfändbares Einkommen zustande gekommen wäre. Somit wäre die Beeinträchtigung der GL bewiesen. 


Da das IG und AG meine RSB versagt hat, soll es nun beim LG weiter gehen.

Ich bin hin und her gerissen. Geht es in die Hose, sind es wieder weitere Kosten, die ich nicht zahlen kann. Aber den Kopf in den Sand stecken möchte ich auch nicht so einfach.

Das einzige, worauf ich mich berufen kann ist halt die Beeinträchtigung. Dem entgegen stehen zu geringe Bewerbungsbemühungen, die ich nicht widerlegen kann. Habe mich hier auf dem Lande immer persönlich oder telefonisch beworben, was vor Gericht keine Handhabe hat.

Die Umstände, dass bei einer Beschäftigung mit meinem Bildungs- und Krankheitsstand keine pfändbaren Beträge zustande gekommen wären, wurden dem IG und dem AG mitgeteilt. Aber anscheinend hat hier der geringe Nachweis der Bewerbungsbemühungen höheren Stellenwert.

Ich weiß einfach nicht, wie ich nun verbleiben soll. Mir wächst so langsam alles über den Kopf und Geld für einen anschließenden Vergleich habe ich auch nicht.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: ThoFa am 29. September 2010, 19:47:16
Hallo,

Die Umstände, dass bei einer Beschäftigung mit meinem Bildungs- und Krankheitsstand keine pfändbaren Beträge zustande gekommen wären, wurden dem IG und dem AG mitgeteilt. Aber anscheinend hat hier der geringe Nachweis der Bewerbungsbemühungen höheren Stellenwert.

lesen Sie die Urteile. Das passt ganz genau auf Ihren Fall. Und dass das AG so entscheidet ist nicht verwunderlich. Die meisten Urteile zugunsten des Schuldners erhält man beim LG. Die Schuldner machen meist nur immer den Fehler auf AG-Ebene aufzuhören.

Es ist ideal, dass der TH Ihnen schon ein Vergleichsgehalt aufgezeigt hat. Damit kann man arbeiten. Nochmal die Frage, welches LG?

Übrigens, so wie es sich liest, hat Ihr AG jetzt schon einen formalen Fehler gemacht. Oder haben die alle Gläubiger zum Antrag auf Versagung der RSB gefragt? Dazu sind die verpflichtet. Ob es etwas hilft, weiß ich nicht, müssen Sie Ihren Anwalt fragen. Jedenfalls erkennt man daran, dass die AG oft keine Ahnung haben.

Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 29. September 2010, 20:01:10
@ ThoFa

Die Info zum LG habe ich per PN gesendet... ;)

Wenn ich das so lese, kommt da wieder ein bisschen Hoffnung auf.

Nein, es wurden nicht alle GL gehört, lediglich der GL der den Antrag zur Versagung der RSB gestellt hat, der TH und ich.


Wäre ja wie ein 6er im Lotto, wenn doch noch alles klappen würde. Werde auf jeden Fall noch die Sache beim LG einreichen und hoffen, dass die dort anders ticken als beim AG oder IG.

Schön wäre nur, wenn man endlich mal dem TH ein Mitteilungsverbot erteilen könnte, denn jedes mal wieder die gleiche Geschichte von ihm zu hören wird auf Dauer lästig. Aber nun, die Insolvenz ist eben kein Zuckerschlecken.

Danke ThoFa für deine Unterstützung.


Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 03. Oktober 2010, 09:50:46
So, gestern kam dann das Schreiben von meinem RA mit Anhang vom AG.

Das AG teilt mit, dass dem LG die Akten wegen der sofortigen Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt werden. Des weiteren liegt ein Beschluß bei, dass das AG der sofortigen Beschwerde nicht abhilft, denn die Gründe des angefochtenen Beschlusses sind zutreffend und werden durch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet.

Wie in meinen vorigen Post schon angemerkt geht das ganze nun beim LG weiter. Ich hoffe, dass sie dort anders entscheiden.

Mein RA hat gleichzeitig noch eine sofortige Beschwerde wegen der abgelehnten PKH eingelegt.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 13. Oktober 2010, 13:21:09
Heute kam der Beschluss vom LG.

Das LG ist der selben Ansicht wie das IG und AG. Die sofortige Beschwerde wurde abgelehnt und die PKH zurückgewiesen.

Zu den Gründen:

Meine Bewerbungsbemühungen waren nicht ausreichend. Meine gesundheitlichen Einschränkungen waren nicht ausreichend um einer Vollzeitbeschäftigung mit pfändbarem Anteil auszuüben. In meiner Position hätte selbst ein Job als ungelernter zu einem pfändbarem Einkommen geführt, so dass Gericht.

Damit ist das Verfahren nun für mich abgeschlossen und die RSB bleibt mir verwehrt.  Werde nun einen Termin bei der AWO machen und hoffen, dass die mir dort helfen können meine Schulden inkl. neu angelaufener Zinsen irgendwie zahlen zu können. Ein Vergleich wird wohl kaum in Frage kommen, da nun die Gerichtskosten, der RA und sonstiges sofort gezahlt werden müssen.

Danke noch mal an allen, die mir auf diesen Weg mit Rat und Tat zur Seite standen.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: ThoFa am 13. Oktober 2010, 14:50:16
BGH?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 13. Oktober 2010, 15:01:40
Mein RA vertritt mich nun nicht mehr, da er der Ansicht ist, dass die Erfolgsaussichten gleich null wären, da wir uns "nur" auf die Beeinträchtigung der Gläubiger" berufen können. Da er nebenbei als Schuldnerberater tätig ist, will er weitere Kosten, die mir entstehen würden ersparen.

Es ist einfach zu wenig, was ich in der Hand habe. Ein Großteil meiner Bewerbungsbemühungen kann ich nicht nachweisen, da sie telefonisch oder persönlich erfolgt sind. Aus Sicht meines RA und ein weiteren Insolvenzrechtler ist das einfach zu wenig, was ich bieten kann um weiter zu klagen.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Insokalle am 13. Oktober 2010, 15:56:55
Das ist wirklich bitter und bedauerlich. Ich hatte eigentlich zu einer anderen Entscheidung tendiert. Ich finde es bemerkenswert, dass Sie den Verlauf des Verfahrens immer wieder aktualisiert zur Diskussion gestellt haben. Und Sie sehen auch, dass viele Leser Anteil daran genommen haben. Die Unberechenbarkeit von Gerichtsentscheidungen in einigen Fällen wird wieder einmal deutlich. Ihre Geschichte ist vielleicht hilfreich für die Leserschaft und andere Schuldner in vergleichbarer Situation auch wenn der Ausgang zunächst niederschmetternd ist.

Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass man die Bewerbungsbemühungen sehr sorgfältig dokumentiert, auch bei telefonischer oder mündlicher Vorsprache (Zeugen?) möglichst eine schriftliche Bestätigung/Absage einfordert. Ein wenig scheint die Argumentation an der Realität vorbeizugehen, denn bei Initiativbewerbungen ist der potentielle Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Unterlagen zurückzusenden. So entsteht automatisch ein Nachweisproblem.

Leider scheint mir bei der PKH-Ablehnung keine Rechtsbeschwerde zum BGH möglich zu sein, wenn sie in der Ablehnung nicht ausdrücklich zugelassen wurde.

Aber beim Hauptsacheverfahren ist die Rechtsbeschwerde zum BGH möglich (§§ 6, 7, 300 InsO). Das wird dann auch eine Kostenfrage.
Geben Sie wirklich auf?

Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: ThoFa am 13. Oktober 2010, 16:19:17
Hallo,

so hoch sind die Kosten beim BGH nun auch nicht. Ich würde es jedenfalls versuchen.

MfG

ThoFa
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: ThoFa am 13. Oktober 2010, 16:21:33
Hallo,

Mein RA vertritt mich nun nicht mehr, da er der Ansicht ist, dass die Erfolgsaussichten gleich null wären, da wir uns "nur" auf die Beeinträchtigung der Gläubiger" berufen können.

ich glaube eher er vertritt Sie nicht mehr, weil er keine Zulassung zum BGH hat.

Ich würde zumindest mal ein Erstgespräch mit einem entsprechenden, zugelassenen Anwalt führen.

MfG

ThoFa
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 13. Oktober 2010, 16:58:32
Fakt ist, dass ich keinerlei Rücklagen mehr habe. Meine Kraft ist zudem am Ende. Ich habe jetzt fast ein Jahr damit verbracht, mich mit Anwälten und dem Gericht auseinander zusetzen. Wie mir beide Insolvenzrechtler sagten, ist es einfach zu wenig, sich nur auf die Beeinträchtigung zu berufen. Also sehe ich die Chance vor dem BGH genau so schlecht wie bisher.

Ich kann nun hoffen, dass sich nicht gleich alle Gläubiger melden und ich so ein bisschen Zeit habe etwas anzusparen um Vergleiche anzustellen. Eine andere Chance sehe ich da nicht. Werde mir Morgen einen Termin bei der AWO geben lassen, die schon signalisiert hat, dass sie mir helfen wird.

Selbst wenn ich weiter klagen wollen würde, gibt es hier in meiner Gegend keinen Insolvenzspezialisten mehr, den ich damit beauftragen könnte. Die zwei, die hier im Umkreis von 200Km ihren Sitz haben, habe ich nach Rat gefragt. Also Aussichtslos.

Eine Frage bleibt noch, wie hoch setzt mach einen Vergleich an? sollte man erst mit 10% anfangen und evtl. wenn Möglich sich dann steigern? Oder sollte man nun die Schiene fahren, ich habe nichts, lege die EV ab und fange in 10 Jahren nochmals eine Insolvenz an?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 13. Oktober 2010, 19:35:28
Zitat
§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Hat nur jemand, der die RSB erhalten hat die Möglichkeit, die Gerichtskosten weiterhin zu Stunden, wenn er nicht in der Lage ist diese zu Zahlen oder trifft es auch auf jemanden wie mich zu, dem die RSB versagt wurde?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Miau am 14. Oktober 2010, 01:01:52
Zitat
§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Hat nur jemand, der die RSB erhalten hat die Möglichkeit, die Gerichtskosten weiterhin zu Stunden, wenn er nicht in der Lage ist diese zu Zahlen oder trifft es auch auf jemanden wie mich zu, dem die RSB versagt wurde?

Das soll jetzt nicht anmaßend sein, aber als Diplom-Kaufmann rate ich dir eher die EV abzulegen und zunächst nix anzubieten. Es gibt immer deutlichere makroökonomische Anzeichen, dass evtl. weltweit eine Hyperinflation ausbrechen könnte, da die FED immer mehr Geld druckt und die Medien darüber totschweigen. Sollte das gesamte System zusammenbrechen, kannst du wie 1929 deine Schulden mit einem Wäschekorbo voller wertloser Scheine bezahlen. Das ist auch der Grund, warum ich es ablehne, dass meine Eltern meine Restverbindlichkeiten von 9.000 € bezahlen, damit ich vorzeitig ausm Verfahren komme. Ich glaube es lohnt sich eher das Geld in Sachwerte zu investieren. In ca. 5 Jahren kurz vorm Ende meiner WVP kann ich mir immer noch das Geld borgen, falls die Weltwirtschaft noch funktioniert. Und falls es doch zum Crash kommt, dann hab ich halt gut gepokert. Dann müßte ich noch mein deutsches BWL-Diplom als Feueranzünder verwenden und würde Ziegenhirt im Heimatdorf meines Vaters in Südwesteuropa. Wenn alles crasht, werden wir alle wieder zu Jägern und Sammlern >:-D
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 14. Oktober 2010, 05:45:58
Hat nur jemand, der die RSB erhalten hat die Möglichkeit, die Gerichtskosten weiterhin zu Stunden, wenn er nicht in der Lage ist diese zu Zahlen oder trifft es auch auf jemanden wie mich zu, dem die RSB versagt wurde?

Die stundung der Verfahrenskosten ist auch nach Ende des Verfahrens möglich, dabei spielt es keine Rolle ober RSB erteilt oder nicht.
Ich würde mir jeoch überlegen ob ich mir nicht ne hochrichterliche Entscheidung abhole.
Ich widerhole mich gerne nochmal, die Versagung der RSB setzt eine Messbare beeinträchtigung der Befriedigung voraus, Du hättest in den letzten sechs Jahren unter berücksichtigung der Verfahrenskosten also Netto mindestens 1030,-- € verdienen müssen, damit Deine Gläubiger überhaupt Geld bekommen...
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Maurice Garin am 14. Oktober 2010, 09:57:28
Die stundung der Verfahrenskosten ist auch nach Ende des Verfahrens möglich, dabei spielt es keine Rolle ober RSB erteilt oder nicht.

Die Chance darauf halte ich für eher gering. Ziel der Stundung ist es, mittellosen Personen die Möglichkeit der RSB zu eröffnen. Wird die RSB versagt, geht das ins Leere. Vgl. dazu auch § 4c Nr. 5 InsO. Dort steht zwar "kann", allerdings wird das Gericht hier keinen Ermessensspielraum zur Weitergewährung der Stundung haben.

Das soll aber nicht heißen, dass man nicht eine anderweitige Ratenzahlungsvereinbarung treffen kann.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 14. Oktober 2010, 11:30:17
@ deagle

Wie oben schon von mir geschrieben, kommt ein weitere Prozess für nicht in Frage. Es fehlt mir das Geld, der RA und die Geduld.

Habe heute mit der AWO telefoniert, die sich meiner nun annehmen. Vlt. habe ich Glück, dass ich nur den GL bezahlen muss, der den Antrag auf Versagung der RSB gestellt hat. Meines Wissens nach ist es aber so, dass bei einer Versagung der RSB ALLE GL bezahlt werden müssen und nicht nur der, der den Antrag gestellt hat. Aber die AWO macht sich nun schlau und ruft mich Morgen zurück.

Werde euch dann wie gewohnt hier im Horror Thread auf dem laufenden halten...

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 14. Oktober 2010, 11:38:25
schade das ich keine besseren Antworten habe, aber die RSB-Versagung betrifft alle Gläubiger.
Der alltägliche Vollstreckungswahnsinn kann also jederzeit von neuem beginnen.

Wenn ich die Höhe Deines Einkommens sehe, verstehe ich die Ablehnung des PKH Antrages nicht...

Wünsche Dir für die Zukunft das allerbeste, nicht unterkriegen lassen... SIND NUR SCHULDEN!
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 14. Oktober 2010, 11:45:24
Danke deagle...

Die PKH wurde abgelehnt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Werde nun morgen schauen, was die AWO erreicht und wie sie mir weiter helfen kann.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 14. Oktober 2010, 11:56:05
wenn Du möchtest lasse ich Dir die Telefonnummer eines vor dem BGH zugelassenen Anwaltes zukommen, fragen kostet nix!
Über die PKH wird für eine BGH Verhandlung gesondert entschieden!
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 14. Oktober 2010, 13:14:20
Danke deagle für dein Angebot. Woher kommt dein RA denn? man wird ihm sicherlich dem Fall persönlich vorlegen müssen.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 14. Oktober 2010, 13:24:35
sitzt am gleichen Ort wie unser BGH, würde einfach mal anrufen...
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 14. Oktober 2010, 13:30:55
So, wie ich gerade erfahren habe, wäre ich mit einem gut laufenden Vergleich mit ca. 3-4000€ (18% der Gesamtschulden) alle meine Sorgen los. Ich denke das ich es so machen werde um keine Gefahr zu laufen, dass noch weitere Kosten auf mich zu kommen.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 14. Oktober 2010, 13:34:48
hast ne PN
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Inkassomitarbeiterin am 14. Oktober 2010, 16:12:21
Hallo,

ich kann zwar juristisch nichts zum Problem PKH und RSB-Versagung sagen aber ich würde keinen Gläubiger ersteinmal anschreiben und ihn darauf verweisen, dass die RSB versagt würde. Die meisten großen Gläubiger buchen die Fdg mit Inso-Eröffnung aus und beobachten das Verfahren gar nicht.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 14. Oktober 2010, 16:24:55
Danke für die Nachricht.

Allerdings wäre mir unwohl dabei. Wenn reinen Tisch dann richtig. Macht kaum Sinn, wenn man sich immer wieder mit einem neuen GL unterhalten muss, weil er irgendwie Wind davon bekommen hat. Gut vlt. sollte man nicht alle auf einmal anschreiben um sich so etwas Luft zu Verschaffen.

Habe nun den RA von deagle angeschrieben und schaue mal, was er mir Rät. Weiterklagen oder einen Vergleich mit 20 GL.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Insokalle am 14. Oktober 2010, 18:10:27
Es könnte sich trotzdem lohnen, über den Vorschlag der Inkasso weiter nachzudenken. Die Versagung wird zwar veröffentlicht. Aber vielleicht bekommen es viele Gläubiger nicht mit.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Miau am 14. Oktober 2010, 18:21:16
... SIND NUR SCHULDEN!

...und in 2 Jahren nix mehr wert:

http://www.ftd.de/politik/konjunktur/:aggressive-geldpolitik-sieg-per-dollar-druckmaschine/50182321.html

Danke USA, ich bete täglich zu Jesus, dass die Hyperinflation kommen möge. >:-D
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 14. Oktober 2010, 18:56:36
Es könnte sich trotzdem lohnen, über den Vorschlag der Inkasso weiter nachzudenken. Die Versagung wird zwar veröffentlicht. Aber vielleicht bekommen es viele Gläubiger nicht mit.

Ich werde schauen, was die Schuldnerberatung mir rät. Aber wenn ich so darüber nachdenke, schaden kann es nicht, sie nicht alle anzuschreiben. Wer die Bekanntmachung nicht liest, hat dann eben Pech gehabt. Andererseits wäre ich, wenn ich alle anschreibe sicher, das meine Schulden in absehbarer Zeit erledigt wären und müsste nicht bangen, dass sich irgendwann noch mal jemand meldet.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Insokalle am 15. Oktober 2010, 11:29:47
ja, das ist ein Dilemma.
Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle führt zu einem Titel, aus dem 30 Jahre und u.U. auch länger vollstreckt werden kann. Das ist leider eine lange ungewisse Zeit.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 17. Oktober 2010, 02:48:45
Wird die Versagung der RSB nur in den Insolvenzbekanntmachungen.de bekannt gegeben, oder teilt das IG jedem GL so was mit?

Heute kam nämlich schon die erste Forderung aus alten Zeiten, obwohl in den Insolvenzbekanntmachungen noch nichts zu finden ist.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 17. Oktober 2010, 07:42:44
Kommt auf das Gericht an...
bei mir wurde der RSB-Versagungsbeschluss an die Gläubiger übermittelt (noch bevor ich was in Händen hatte) unter den Insobekanntmachungen stand nix.
Den Bschluss zur erteilten RSB habe ich bereits am 14.10 erhalten dieser steht unter den Insobekanntmachungen, die Gläubiger wurden bisher aber nicht informiert.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 17. Oktober 2010, 12:03:27
Danke deagle, ich habe mir schon so was gedacht, denn woher sonst sollten sie auf einmal wissen, dass mir die RSB versagt wurde.

Dann habe ich noch eine Frage. Wie stellt man am besten einen Vergleich an? Bezieht man sich da "nur" auf die Hauptforderung ohne Zinsen und Gebühren und bietet auf dieser ca. 20%?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 17. Oktober 2010, 19:24:03
Zinsen und Gebühren interresieren erstmal nicht.
Deine Gläubiger haben in den letzten 6 Jahren keinen Cent gesehen, von daher würde ich vorerst maximal 10% anbieten am besten nimmst Du die zur Tabelle gemeldeten anerkannten Forderungen als Grundlage.

Um wie viele Gläubiger und welche Schuldensumme reden wir denn?
Sind Behörden dabei?
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 18. Oktober 2010, 01:12:28
Hi Deagle,

die Forderungen belaufen sich inkl. Zinsen und Gebühren vor der Inso auf 30.000€ bei 21 Gläubigern. Die Hauptforderungen sind ca. 19.000€.

Hauptgläubiger mit 11.000€ ist eine Bank (Volks- und Raiffeisenbank). Behörden und Ämter sind keine dabei. Der Rest bezieht sich auf kleine Unternehmen und Inkassos.

Danke für deine Geduld und deine Hilfe zu meinen Fragen.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 18. Oktober 2010, 07:24:18
kein Thema  :wink:

Na dann wie weiter oben beschrieben, wenn Du ne Möglichkeit hast als Einmalzahlung die 10% der anerkannten Forderungen anzubieten würd ich damit anfangen.
Die "Ablehner" kannste später gesondert behandeln, den Hauptgläubiger (VoBa) würde ich persönlich besuchen, Vergleichsschreiben nicht vergessen!
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 18. Oktober 2010, 10:07:09
Den Hauptgläubiger habe ich am Freitag letzter Woche schon angerufen und mit der Sachbearbeiterin gesprochen. Habe ihr meine Situation erklärt und gefragt ob Sie generell mit einem Vergleich einverstanden wäre. Dem hat sie zugestimmt, konnte mir, weil sie gerade die Zahlen nicht im Kopf hatte keine genaue Summe nennen.

Habe ihr dann erzählt, dass ich die Hilfe von der AWO in Anspruch nehmen möchte, weil es mir alleine mit 21 Gläubigern zu viel wird. Nun wollte Sie abwarten, was ich denn dann durch die AWO anbieten kann.

Also heißt es erst einmal abwarten, denn am 26.10.2010 habe ich den Termin bei der Schuldnerberatung.

Insgesamt kann ich mir ca. 1.500 - 2.000€ leihen um Vergleiche anzustellen.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 26. Oktober 2010, 13:21:45
So, heute war ich bei der Schuldenberatung (AWO).

Habe denen dort erklärt, dass ich mir durch einen Dritten 1.500€ bis Max. 2000€ leihen kann. Nun werden vorab erst mal die GL angeschrieben, die sich bisher gemeldet haben, unter anderem auch der Hauptgläubiger. Denen wird nun nach Quote die oben genannte Summe angeboten. Nun heißt es abwarten und hoffen, dass sich die GL mit dem angebotenem Geld zufrieden geben und ich so bald wieder Schuldenfrei leben kann.

Die GL, die sich bisher nicht gemeldet haben, werden auch erst mal nicht angeschrieben.

Zur Verhandlung stehen nun knappe 30.000€, die mit Max. 2000€ abgelöst werden sollen. Angeboten werden jedem GL aber erst mal nur 10% der Hauptforderung.

Die Sachbearbeiterin stand dem skeptisch gegenüber, weil 10% nicht gerade viel sind und sie aus Erfahrung sagte, dass dies nun eine harte Verhandlung werden würde. Auf jedem Fall wird mir nun dort geholfen. Sie kümmern sich nun komplett um alles (Gläubigervergleiche, Schriftverkehr und evtl.  Folgeverhandlungen).

Natürlich ist es alles noch sehr ungewiss, ob die Summe zum Schulden - Vergleich reicht. Aber ich bin froh, dass mit dort geholfen wurde und wird.

Werde euch dann bei Neuigkeiten wieder auf dem laufenden halten.

Gruß BlueVision  
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Miau am 28. Oktober 2010, 18:09:19
So, heute war ich bei der Schuldenberatung (AWO).

Habe denen dort erklärt, dass ich mir durch einen Dritten 1.500€ bis Max. 2000€ leihen kann. Nun werden vorab erst mal die GL angeschrieben, die sich bisher gemeldet haben, unter anderem auch der Hauptgläubiger. Denen wird nun nach Quote die oben genannte Summe angeboten. Nun heißt es abwarten und hoffen, dass sich die GL mit dem angebotenem Geld zufrieden geben und ich so bald wieder Schuldenfrei leben kann.

Die GL, die sich bisher nicht gemeldet haben, werden auch erst mal nicht angeschrieben.

Zur Verhandlung stehen nun 11.000€ Hauptforderungen (ohne Zinsen und Gebühren), die mit Max. 2000€ abgelöst werden sollen. Angeboten werden jedem GL aber erst mal nur 10% der Hauptforderung.

Die Sachbearbeiterin stand dem skeptisch gegenüber, weil 10% nicht gerade viel sind und sie aus Erfahrung sagte, dass dies nun eine harte Verhandlung werden würde. Auf jedem Fall wird mir nun dort geholfen. Sie kümmern sich nun komplett um alles (Gläubigervergleiche, Schriftverkehr und evtl.  Folgeverhandlungen).

Natürlich ist es alles noch sehr ungewiss, ob die Summe zum Schulden - Vergleich reicht. Aber ich bin froh, dass mit dort geholfen wurde und wird.

Werde euch dann bei Neuigkeiten wieder auf dem laufenden halten.

Gruß BlueVision   

IIRC hast du mal gepostet, du wärest (chronisch?) krank. Ist es dir denn nicht möglich, nach dem Omnibusverfahren bei soviel Ärzten vorstellig zu werden, bis man dich medizinisch für berufsunfähig befindet? Selbst wenn du zumindest bescheinigen kannst, dass du den Antrag auf BuFu gestellt hast, könnte das die Gläubiger eher dazu bewegen, zuzustimmen. Denn die wissen, dass ein dauerhaft Berufsunfähiger niemals irgendwas zurückzahlen wird.
Nur so als Gedanke.

Oder vielleicht gehst du den Weg vieler anderer und machst eine Tingeltour durch psychologische Beratungen. Man kann heutzutage soviel entdecken. Ein Bekannter von mir ist dauerhaft stark traumatisiert, weshalb er jederzeit in Deutschland für dauerhaft berufsunfähig erklärt werden könnte, wenn er eine Tingeltour durch die Psycho-Praxen anfinge. Traumatologen sind selten und im Gegensatz zu psychischen Problemen sind Traumata bisher meistens nicht heilbar, weshalb die BuFu sicher werden kann, entweder durch Attest oder durch gerichtliche Instanzen.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 28. Oktober 2010, 21:38:53
@ Miau

Ist ja lobenswert dass du hier jedem versuchst irgendwie zu helfen. Leider muss ich immer wieder feststellen, dass du oft oder sogar meistens den falschen Weg dafür wählst.

Das die GL bei nichts holen können, können sie sich denken, da sie sonst innerhalb der letzten 7 Jahren bestimmt was bekommen hätten. Zudem stelle ich dem, was ich früher alleinig verbockt habe, auch wenn es einem manchmal ein bisschen Bauchschmerzen bereitet.

Irgendwann bin ich meine Schulden los und das auf ehrlicher Art und weise, ohne mich vlt. in die Klappse einliefern zu lassen, so wie du es schreibst.

Ich denke, dass nicht nur ich, sondern auch alle anderen aus diesem Forum auf solche Kommentare, wie sie von dir kommen verzichten könne.

Wäre ich hier MOD, hätte ich es schon lange unterbunden.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Miau am 04. November 2010, 00:13:15
@ Miau

Ist ja lobenswert dass du hier jedem versuchst irgendwie zu helfen. Leider muss ich immer wieder feststellen, dass du oft oder sogar meistens den falschen Weg dafür wählst.

Das die GL bei nichts holen können, können sie sich denken, da sie sonst innerhalb der letzten 7 Jahren bestimmt was bekommen hätten. Zudem stelle ich dem, was ich früher alleinig verbockt habe, auch wenn es einem manchmal ein bisschen Bauchschmerzen bereitet.

Irgendwann bin ich meine Schulden los und das auf ehrlicher Art und weise, ohne mich vlt. in die Klappse einliefern zu lassen, so wie du es schreibst.

Ich denke, dass nicht nur ich, sondern auch alle anderen aus diesem Forum auf solche Kommentare, wie sie von dir kommen verzichten könne.

Wäre ich hier MOD, hätte ich es schon lange unterbunden.

Gruß BlueVision

Nunja, mir ist zwar bewußt, dass meine Aussagen gegen gewisse "Moralvorstellungen" verstoßen, aber wer etwas von VWL versteht und die Columne von Nouriel Roubini liest, der könnte schlußfolgern, dass uns irgendwann eine massive Inflation droht, siehe 1929. Vor diesem Hintergrund ist es doch legitim auch darüber nachzudenken, wie man seine Schulden nicht zurückzahlt, denn bei jeder Hyperinflation gewinnen die Schuldner und verlieren die Gläubiger. Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul? D.h. sollte die Inflation kommen, ist das für alle Privatinsolventen wie eine zweite Chance im Leben, denn all die Schulden würden auf einmal wertlos.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 04. November 2010, 08:21:08
???

Du liest die falschen Columnen...
Es geht ums hier und jetzt, nicht um irgendwelche hirngespinste:
Wenn Du allerdings der Meinung bist das eine Weltwirtschaftskrise die Rettung aller Schuldner ist, biste auf dem Holzweg!

... ist es doch legitim auch darüber nachzudenken, wie man seine Schulden nicht zurückzahlt, denn bei jeder Hyperinflation gewinnen die Schuldner und verlieren die Gläubiger....

Die "Inkassobüros" der inflationären Zukunft werden sich dann  wieder an ähnliche Betreibungsmethoden erinnern wie sie am Ende der zwanziger Jahre an der Tagesordnung waren, gebrochene Konochen wären dann das geringste übel (oder auch nicht bei fehlendem Gesundheitssystem)

Du solltest Dir als  Beispiel einfach ein paar +20% Inflationsraten-Länder anschauen... Venezuela, Ruanda, Kongo, etc. wenn Du dann noch der Meinung bist, der Schuldner wäre der Gewinner, dann kann Dir eh keiner mehr helfen!

Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Fallera am 04. November 2010, 08:34:46
Danke Deagle für deinen Beitrag!

Das ganze weicht jedoch mittlerweile sehr vom eigentlichen Thema ab!

Ich möchte alle bitten nur noch zu posten, wenn sie etwas sinnvolles zum ursprünglichen Thread von BlueVision mitzuteilen haben!

Ansonsten wird das Thema hier geschlossen.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 04. November 2010, 08:48:15
*winkmitzaunpfahlverstandenhab*  :cheesy:

Ich denke das BlueVision mit den angestrebten Vergleich auf dem richtigen Weg ist
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 04. November 2010, 19:13:05
@ Deagle...

Danke, für deine Aussagen... ;)

Wie gesagt, der Vergleich ist das einzige, was mir noch bleibt. Hoffe jetzt, dass ich mit meinen ca. 7% eine Chance habe.
Vielleicht gibt es ja einige, die schon erfolgreich aus den Schulden gekommen sind, mit einem Vergleich. Würde mich über freuen, wenn hier jemand was dazu beitragen könnte.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Inkassomitarbeiterin am 06. November 2010, 18:45:33
Hallo,

ich will dir dein Wochenende nicht verderben, ich ich denke das die Vergleichschancen nicht sonderlich hoch sind. Warum sollten die Gläubiger das tun (zumindest die die dich anschreiben und die RSB-Versagung mitbekommen)?? Wenn ich es zu entscheiden hätte würde ich ablehnen und abwarten. Im Regelfall wird das Angebot vom Schuldner erhöht oder aber er geht in die Inso was bei dir zumindest nicht so schnell zu erwarten wäre. Aber es kann auch sein, dass deine Gläubiger anders entscheiden.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 14. November 2010, 20:55:15
Bisher keine Neuigkeiten von den Gläubigern.

Bekanntgabe der Versagung ist gestern in den Insolvenzbekanntmachungen erschienen.

Mal schauen, wie es weiter geht....;)
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 29. November 2010, 15:23:03
Heute kam zum ersten mal nach langer zeit ein positive Nachricht.

Mein Hauptgläubiger gibt sich mit 7% seiner Forderung zufrieden und hat mir dieses schriftlich Bestätigt.  :juchu:

Zitat: Wir schlagen eine Zahlung in Höhe von x € vor. Gegen Zahlung dieses Betrages würden wir keine weiteren Ansprüche mehr gegen den Schuldner erheben.

Klingt dieser Satz verlässlich und ist danach wirklich nicht mehr mit einer Forderung dieses GL zu rechnen oder sollte man sich noch irgendwie zusätzlich absichern?

Gruß BlueVision
 
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Inkassomitarbeiterin am 29. November 2010, 15:34:52
klingt gut Herzlichen Glückwunsch zum Etappensieg
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 30. November 2010, 06:40:08
*zustimm*

Hört sich gut an, damit hättest Du wohl den größten Brocken los.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 30. November 2010, 08:28:22
Danke für die Antworten. Wenn ich nun Glück habe, dann bin ich mit insgesamt 1.500€ meine kompletten Schulden los. Wenn man es so sieht, hätte ich mir die Inso schenken und damals gleich einen Vergleich anstreben sollen.

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: tawi am 30. November 2010, 08:48:58
hallo,

ich drücke dir ganz fest die daumen...super deine eigeninitiative  :respekt:

schönen tag noch...

gruß

tawi
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: Miau am 03. Dezember 2010, 23:22:21
Danke für die Antworten. Wenn ich nun Glück habe, dann bin ich mit insgesamt 1.500€ meine kompletten Schulden los. Wenn man es so sieht, hätte ich mir die Inso schenken und damals gleich einen Vergleich anstreben sollen.

Gruß BlueVision

Jo, auch von mir herzlichen Glückwunsch!!! Denn ich weiß genau, dass du im Gegensatz zu mir ortsgebunden bist und nich einfach so von heut auf Morgen Deutschland verlassen könntest. Deshalb freut es mich besonders für dich, für deine Frau und für deine (künftigen oder schon vorhandenen? sorry, weiß es nimmer) Kinder, dass Sie einen Vater haben, der nicht mehr täglich von Angst und Sorgen zerfressen wird...

Deine Geschichte scheint einerseits ein Happy End zu nehmen und andererseits ein deutlicher Fingerzeig für all diejenigen zu sein, die momentan Bewerbungen schreiben und diese dann in Zukunft als Beweismaterial für die Erteilung der RSB brauchen könnten.
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: smoky62 am 10. Dezember 2010, 19:38:18
Mir geht es im Moment genauso.
Ich bin in 2006 arbeitslos geworden und nach 2 Jahren in Hartz 4 abgerutscht (Nach 44 Arbeitsjahren.)
Kurz darauf mußte ich Privatinsolvenz beantragen.Das ist jetzt etwa ein halbes Jahr her.
Jetzt bekam ich vom Amtsgericht ein Schreiben, in dem mir vorgeworfen wird, ich hätte mich nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht.Und auch keine Bewerbungen geschrieben.
Das Gericht hat von meinem Insolvenzverwalter doch alle relevanten Unterlagen bekommen.
Wie kommen die darauf, ich solle mich mit 62 Jahren noch um einen Job bemühen?
Außerdem habe ich vor, nächstes Jahr in Rente zu gehen.
Was meinen sie dazu?
smoky
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 10. Dezember 2010, 22:24:23
Hey Smoky...

Ich kenne das Gefühl nur zu gut... Man geht in die Insolvenz, weil man hofft eines Tages wieder ruhigs schlafen zu können. Leider wird es einem nicht mehr so einfach gemacht.

Wenn du diesen Thread durchschaust wirst du feststellen, dass mehrmals der Rat geschrieben wurde, sich auf die Beeinträchtigung des Gläubigers zu berufen. Ich denke das du mit deinen 62 Jahren damit gute Chancen haben wirst. Ich bin erst 35 und da haben die Richter es ein wenig anders gesehen.

Ich würde mir einen Rechtsanwalt suchen, den du bei ALG2 auch bezahlt bekommst, der auf Insolvenz spezialisiert ist. Vielleicht hast du ja mehr Glück als ich. Sollte es wirklich nicht klappen, bleibt dir nach versagter RSB immer noch ein Schulden - Vergleich. Ich habe somit insgesamt knapp 30.000€ mit 2.000€ ablösen können.

Viel Glück BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 10. Dezember 2010, 22:34:58
Ach ja, zu meinem Fall...

Habe die vorigen Beiträge mal ein bisschen korrigiert, das sich weitere Gläubiger gemeldet haben. Zur Verhandlung standen nun knappe 30.000€ die ich mit max. 2.000€ ablösen kann.

Habe in diesem Monat nun 2 Gläubiger befriedigen können. Mein Hauptgläubiger hatte eine Neuforderung von 17.500€ und wurde mit 1.200€ abgelöst. Ein Nebengläubiger hatte eine Forderung von 1.250€ und lies sich mit 200€ vergleichen. 

Somit bin ich zum heutigem Stand 18.750€ mit einer Vergleichssumme von 1.400€ losgeworden.

Es geht doch, man darf halt nur nie den Kopf in den Sand stecken. den anderen Gläubigern wurden nun ebenfalls knappe 10% angeboten. Die letzten knappen 10.000 bekomme ich nun auch noch weg und dann beginnt ein neues Leben für mich...

Danke noch mal an dieser Stelle für dieses Forum und deren Mitgliedern und Betreibern. Habe hier immer Mut und Hoffnung gefunden...

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: smoky62 am 11. Dezember 2010, 11:29:42
Herzlichen Dank an die vielen Ratschläge und Kommentare
Ich habe das Gericht jetzt nochmals von meiner Situation berichtet.Mal abwarten,was dabei herauskommt.
Ich sehe nicht ein,das ich mit 62 noch versuche einen Job zu bekommen.Das ist total lächerlich und schwachsinnig.
Keine Ahnung,was in solchen Bürokratenschädeln vor sich geht.
Jedenfalls denken die nicht wie normale vernünftige Menschen.
Sonst würden die nicht solche Schreiben verschicken.
Aber egal wie das ausgeht.
Ich werde jedenfalls keinerlei Bemühungen mehr machen um eine "Erwerbstätigkeit"
nachzuweisen oder Bewerbungen schreiben.
Nächstes Jahr gehe ich in Rente.
M.f.G.
Smoky
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 06. Januar 2011, 23:17:05
So, nach langer Zeit melde ich mich auch mal wieder zu Wort.

Ich habe es nun geschafft, mit der Hilfe von der AWO meine kompletten Schulden in den Griff zu bekommen durch einen Schuldenvergleich. Nächsten Monat muss ich noch einen GL mit 150€ bezahlen und dann sind gute 30.000€ erledigt und wurden mit knappen 2000€ abgelöst.

Ein schönes Gefühl, wenn man seine Schulden los ist und man wieder ohne Sorgen schlafen kann.

Habe aber noch eine Frage. Von allen GL habe ich eine Erledigungsmitteilung erhalten und den Vollstreckungsbescheid zurück gesendet bekommen. Nun ist aber ein GL dabei, der sich weigert mir eine Erledigungsmitteilung zu senden. Er meint, das mit der Zahlung, die vor einem Monat bei Ihm eingegangen war alles erledigt ist. Stimmt das so und kann er mir wirklich nichts mehr? Sein Schreiben, dass er einem Vergleich zustimmt und somit alle weiteren Ansprüche gegen mich erlassen werden, wenn ich eine Einmalzahlung vornehme habe ich. Du dem kann ich es ja mit Kontoauszügen belegen, dass die Summe bezahlt wurde... Was meint ihr?

Zudem habe ich ncoh eine Frage zur Schufa. Muss ich der Schufa nun mitteilen, das die Dinge bezahlt wurdenoder melden das die GL der Schufa?

Und eine Sache noch. Das Gericht hat mir immer noch keine Kostenrechnung gesendet. Das Urteil (Versagung der RSB) wurde 05/2010 ausgesprochen und in den Insolvenzbekanntmachungen war dies 11/2010 öffentlich zu sehen. Will da nun auch nicht anrufen und Fragen, ob sie noch Geld von mir ahben wollen... Wie soll ich mich da verhalten oder ist es normal, das die Kostenrechnung so lange auf sich warten lässt?

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 12. Januar 2011, 00:39:10
*Push
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: paps am 12. Januar 2011, 21:37:17

Habe aber noch eine Frage.

Von allen GL habe ich eine Erledigungsmitteilung erhalten und den Vollstreckungsbescheid zurück gesendet bekommen. Nun ist aber ein GL dabei, der sich weigert mir eine Erledigungsmitteilung zu senden. Er meint, das mit der Zahlung, die vor einem Monat bei Ihm eingegangen war alles erledigt ist. Stimmt das so und kann er mir wirklich nichts mehr? Sein Schreiben, dass er einem Vergleich zustimmt und somit alle weiteren Ansprüche gegen mich erlassen werden, wenn ich eine Einmalzahlung vornehme habe ich. Du dem kann ich es ja mit Kontoauszügen belegen, dass die Summe bezahlt wurde... Was meint ihr?
Ja, dass sollte als Beweiskraft genügen.

Zudem habe ich ncoh eine Frage zur Schufa. Muss ich der Schufa nun mitteilen, das die Dinge bezahlt wurdenoder melden das die GL der Schufa?
Würde ich tun, wenn es im Vergleich nicht ausdrücklich zur Sache der GL gemacht wurde.Womit wir beim GL Frage 1 dann doch einen Erledigtvermerk bräuchten

Und eine Sache noch. Das Gericht hat mir immer noch keine Kostenrechnung gesendet. Das Urteil (Versagung der RSB) wurde 05/2010 ausgesprochen und in den Insolvenzbekanntmachungen war dies 11/2010 öffentlich zu sehen. Will da nun auch nicht anrufen und Fragen, ob sie noch Geld von mir ahben wollen... Wie soll ich mich da verhalten oder ist es normal, das die Kostenrechnung so lange auf sich warten lässt?
bei den wenigen RSB mit offenen Kosten die ich bisher hier erlebt habe, dauert die Kostennote der Gerichtskasse ca.2-3 Monate.
Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 15. Januar 2011, 07:53:23
Hey BlueVision Glückwunsch meinerseits
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 15. Januar 2011, 11:13:18
Danke schön deagle.... ;)
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: BlueVision am 03. Februar 2011, 11:49:39
So, geschafft... SCHULDENFREI....  :juchu:

Man, was ein schönes Gefühl....

Hatte oft das Gefühl, dass es nicht mehr voran geht und ich das alles nicht mehr schaffe, gerade da, als mir die RSB versagt wurde. Aber dank der AWO und gutes Beireden von Freunden hat alles noch geklappt und ich kann nun wieder gut schlafen.

Danke noch mal an dieser Stelle ans Forum. Ich glaube, dass ich oft genervt habe, mit immer wiederholten Fragen. Danke für eure Geduld und den hilfreichen Tipps... ;)

Gruß BlueVision
Titel: Re: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?
Beitrag von: deagle am 03. Februar 2011, 11:55:37
Na dann meine besten Glückwünsch, schön das es letztendlich doch noch geklappt hat...
Willkommen in Club der schuldenfreien und naturobligationslosen...