"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Versagung der RSB NACH dem Schlusstermin?  (Gelesen 2434 mal)

Andy1

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 10
Versagung der RSB NACH dem Schlusstermin?
« am: 07. November 2011, 17:30:38 »

"(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Zu beachten ist:

Die Versagung muß im Schlußtermin beantragt werden. Sie ist weder im schriftlichen Verfahren, noch später möglich."

Soll das tatsächlich heißen, wenn man die RSB angekündigt bekommen hat und somit in der WVP ist, das ein Gläubiger keinen Antrag auf Versagung der RSB stellen kann?  :gruebel:

Quelle: http://www.kanzlei-werner.info/index.php?s=6&id_news=12&auswahl=1
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Versagung der RSB NACH dem Schlusstermin?
« Antwort #1 am: 07. November 2011, 18:13:48 »

In der WVP ist man nicht mit der Ankündigung der RSB, sondern mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schlusstermin ist allerdings noch vor dem Aufhebungsbeschluss. Richtig ist, dass Versagensanträge nach § 290 InsO im Schlußtermin zu stellen sind und danach keine Antragsmöglichkeit wegen der in § 290 InsO genannten Tatbestände mehr möglich ist. Zur eigentlichen RSB ist aber nochmals ein Antrag möglich, dann aber nur wegen der Verletzung der Obliegenheiten aus § 295 InsO.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz