Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Andy1 am 07. November 2011, 17:30:38

Titel: Versagung der RSB NACH dem Schlusstermin?
Beitrag von: Andy1 am 07. November 2011, 17:30:38
"(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Zu beachten ist:

Die Versagung muß im Schlußtermin beantragt werden. Sie ist weder im schriftlichen Verfahren, noch später möglich."

Soll das tatsächlich heißen, wenn man die RSB angekündigt bekommen hat und somit in der WVP ist, das ein Gläubiger keinen Antrag auf Versagung der RSB stellen kann?  :gruebel:

Quelle: http://www.kanzlei-werner.info/index.php?s=6&id_news=12&auswahl=1
Titel: Re: Versagung der RSB NACH dem Schlusstermin?
Beitrag von: Der_Alte am 07. November 2011, 18:13:48
In der WVP ist man nicht mit der Ankündigung der RSB, sondern mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schlusstermin ist allerdings noch vor dem Aufhebungsbeschluss. Richtig ist, dass Versagensanträge nach § 290 InsO im Schlußtermin zu stellen sind und danach keine Antragsmöglichkeit wegen der in § 290 InsO genannten Tatbestände mehr möglich ist. Zur eigentlichen RSB ist aber nochmals ein Antrag möglich, dann aber nur wegen der Verletzung der Obliegenheiten aus § 295 InsO.