Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: rubenspower am 26. Juli 2010, 13:22:15

Titel: Versagung Restschuldbefreiung
Beitrag von: rubenspower am 26. Juli 2010, 13:22:15
In meinem Bekanntenkreis wurde die Behauptung aufgestellt, dass vor Restschuldbefreiung vom Gericht eine Anfrage an den örtlichen Gerichtsvollzieher gestellt wird ob neue Schulden entstanden sind. Bei neuen Schulden würde dann die Restschuldbefreiung versagt. Stimmt das?

In dem Beschluss nach Aufhebung des Verfahrens bekommt mann folgenden Beschluß:

Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn er
für die Zeit von 6 Jahren ab ....... seine Obliegenheiten
erfüllt und von Insolvenzgläubigern oder dem Treuhänder
Versagungsgründe nicht wirksam geltend gemacht werden.

Welche Versagungsgründe könnte ein Treuhänder geltend machen?
Titel: Re: Versagung Restschuldbefreiung
Beitrag von: Fallera am 26. Juli 2010, 13:38:39
In meinem Bekanntenkreis wurde die Behauptung aufgestellt, dass vor Restschuldbefreiung vom Gericht eine Anfrage an den örtlichen Gerichtsvollzieher gestellt wird ob neue Schulden entstanden sind. Bei neuen Schulden würde dann die Restschuldbefreiung versagt. Stimmt das?
NEIN!

zu Ihrer 2. Frage
http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html

Der TH kann überhaupt nicht die RSB Versagung beantragen! Das muss ein Insolvenzgläubiger tun.
Titel: Re: Versagung Restschuldbefreiung
Beitrag von: rubenspower am 26. Juli 2010, 13:43:43
Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe kann die RSB nach 6 Jahren nach den §§ 290 und 296 versagt werden?
Titel: Re: Versagung Restschuldbefreiung
Beitrag von: Fallera am 26. Juli 2010, 13:49:03
Halten Sie sich an die Obliegenheiten dann haben sie wenig zu befürchten:

http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html
Titel: Re: Versagung Restschuldbefreiung
Beitrag von: Feuerwald am 26. Juli 2010, 14:56:38
"Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe kann die RSB nach 6 Jahren nach den §§ 290 und 296 versagt werden?"

-> Richtig ist: Versagung der RSB

a) nach § 290 InsO nur im sog. Schlusstermin des eigentlichen Insolvenzverfahrens.

b) nach § 296 InsO erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der sog. Wohlverhaltensphase.

Weder § 290, noch §§ 295, 296 InsO sehen eine Versagung der RSB wegen - Zitat" In meinem Bekanntenkreis wurde die Behauptung aufgestellt, dass vor Restschuldbefreiung vom Gericht eine Anfrage an den örtlichen Gerichtsvollzieher gestellt wird ob neue Schulden entstanden sind. Bei neuen Schulden würde dann die Restschuldbefreiung versagt" - vor

"Stimmt das?"

-> Ergebnis: Nein, stimmt nicht.

Titel: Re: Versagung Restschuldbefreiung
Beitrag von: doktor mabuse am 26. Juli 2010, 15:26:43
Hallo,

wie auch bei so vielen anderen Dingen die Leute nicht verstehen, gibt es auch zum Thema Insolvenz viel "gesundes Halbwissen", oft ausgelöst durch die Medien.
Kann den hier gegebenen Antworten nur zustimmen, möchte aber noch ergänzen, daß auch nach §298 die RSB versagt werden kann:

Zitat:

§ 298
Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders.(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

Auch dies soll es leider schon gegeben haben, wäre dann schade um die 6 Jahre für nichts...


Gruß,
Doktor Mabuse

Titel: Re: Versagung Restschuldbefreiung
Beitrag von: paps am 26. Juli 2010, 20:25:07

Der TH kann überhaupt nicht die RSB Versagung beantragen! Das muss ein Insolvenzgläubiger tun.

siehe dr. mabuse.