Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: pfpisa am 17. Januar 2011, 17:45:54
-
Beschluss
"...... bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Insolvenzschuldners nur teilweise zu berücksichtigen ist.
82% des zwischen der für alle Unterhaltsberechtigten geltenden und der vorgehenden Tabellenstufe zu berechnenden Differenzbetrages sind dem pfändbaren Betrag der für alle Unterhalberechtigten geltenden Tabellenstufe hinzuzurechnen. "
Was bedeutet das genau??
Was geht jetzt weg, was nicht ???
Danke für die hilfe!!!
Gruß
pfpisa
-
Wenn man es genau aus dem Deutschen übersetzt, werden hier der Pfändungsfreibeträge erhöht.
Das kann aber aus der nur Teilweisen Berücksichtigung des Ehegatten nicht logisch sein.
Vielleicht legt der Rechtspfleger noch eine "Berechnungsanleitung" bei.
Sicherlich sind die "Spalten" und nicht die Stufen gemeint, denn das wären ja 10,- Euroschritte.
Trotzdem wären die 82% Differenz zur vorhergehenden "Stufe" abzurechnen und nicht hinzu.
-
Vielen Dank für die Antwort.!!
Es sind wirklich nur noch 12 % womit er angerechnet wird.
-
Hallo !!
Also der Arbeitgeber hat jetzt bei Gericht nachgefragt, wie er es zu berechnen hat.
Und hat das bei der aktuellen Abrechnung auch so angewandt.
Na ja, ist halt weniger. Kann man aber überleben. :heulen:
Noch gut 2 Jahre. Dann ist es geschafft.
Was mache ich denn, wenn der AG dieses nicht richtig berechnet?? ( Wobei ich ja hoffe das doch) :gruebel:
Ich kann es halt selbst schlecht nachprüfen, da mein Gehalt immer Monatlichen Schwankungen unterlegen ist.
Zuschläge ect.
Wer müsste denn dann den Fehlbetrag bezahlen, falls zu wenig abgeführt wurde. Der AG oder Ich??
Könnte mir dann die RSB versagt werden??
Wenn es zu viel war, weis ich ja dass ich da wenig Changen habe es wieder zubekommen.
Thanks @all
-
Was mache ich denn, wenn der AG dieses nicht richtig berechnet?? ( Wobei ich ja hoffe das doch) :gruebel:
Ich kann es halt selbst schlecht nachprüfen, da mein Gehalt immer Monatlichen Schwankungen unterlegen ist.
Zuschläge ect.
Wer müsste denn dann den Fehlbetrag bezahlen, falls zu wenig abgeführt wurde. Der AG oder Ich??
Könnte mir dann die RSB versagt werden??
Also der AG ist in der Pflicht die Pfändungsbeträge zu berechnen und abzuführen, der TH in der Pflicht die korrekte Abführung zu prüfen. Für falsch abgeführte Beträge haftet der AG und muss ggf. die Differenz nachleisten. Zu einer Rückforderung an den AN ist er m.E. nach nicht berechtigt. Eine Versagung der RSB kann daraus gar nicht folgen da es weder eine Obliegenheit ist die Pfändungsbeträge zu prüfen, noch liegt das im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des AN.
Definitiv keine Gefahr für die RSB.
-
Erstmal Danke !!
Mir fällt ein Stein vom Herzen !!!! :angel: