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Autor Thema: verwirrende Berechnung der pfändbaren Beträge  (Gelesen 2066 mal)

piff

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verwirrende Berechnung der pfändbaren Beträge
« am: 08. Februar 2012, 17:02:14 »

Hallo,

es handelt sich um eine Regelinsolvenz, das Verfahren wurde im März 2007 abgeschlossen, die Restschuldbefreiung angekündigt, die Abtretungsphase endet im März 2012. Der Treuhänder hat die Abtretungserklärung nie an die Arbeitgeber verschickt, sondern zur Erstellung des Jahresberichts die Einkommensnachweise angefordert und die pfändbare Summe errechnet. Seit März 2011 ist das Einkommen erstmals so hoch, dass pfändbare Beträge anfallen können.
Bei der diesjährigen Anforderung der Einkommensnachweise und der Angaben zu den Unterhaltsberechtigten wurde erstmals darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsleistungen an nicht im Haushalt lebende Unterhaltsberechtigte nachzuweisen sind. Der studierende Sohn des Schuldners wohnt seit 03/2010 nicht mehr im Haushalt der Eltern und es sind keine Nachweise des Unterhalts vorhanden. Deshalb wurde in diesem Jahr der Sohn nicht als unterhaltsberechtigte Person benannt und auch keine Unterlagen bezüglich des Sohnes übermittelt. Die Ehefrau des Schuldners hat ausreichendes eigenes Einkommen, was dem Treuhänder bekannt ist.
In der diesjährigen Abrechnung schreibt der Treuhänder sinngemäß: Ihre Ehefrau wird nicht als unterhaltsberechtigt anerkannt, da sie über ausreichend eigenes Einkommen verfügt. Der Sohn wird ab 07/2011 nicht mehr als unterhaltsberechtigt anerkannt, da seine Ausbildung beendet ist.
Vom März bis Juni 2011 berechnet er den Sohn als Unterhaltsberechtigten, obwohl ihm vom vorigen Jahr eine Schulbescheinigung (damals erlangte der Sohn die Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg) vorliegt, aus der zu ersehen ist, dass der Sohn einen anderen Wohnsitz als die Eltern hat und ihm keine Nachweise des geleisteten Unterhalts vorliegen.
1. Benötigt der Treuhänder zur Nichtanerkennung der Ehefrau als unterhaltsberechtigt zwingend einen Beschluss des Insolvenzgerichts?
2. Benötigt der Treuhänder zur Nichtanerkennung des Sohnes als unterhaltsberechtigt zwingend einen Beschluss des Insolvenzgerichts?
3. Würde ein solcher Beschluss auch rückwirkend gelten?
4. Ist der Schuldner verpflichtet dem Treuhänder Angaben über die Ausbildung des Sohnes ab 06/2011 zu machen, wenn er der Meinung ist, dass dieser nicht unterhaltsberechtigt ist?
5. Ist der Schuldner verpflichtet den Treuhänder auf den, vom Elternhaus abweichenden, Wohnsitz des Sohnes für den Zeitraum März bis Juni 2011 hinzuweisen.
6. Kann es für den Schuldner irgendwie schädlich sein, wenn er diese Berechnung akzeptiert und die geforderte Summe überweist?
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Der_Alte

  • Gast
Re: verwirrende Berechnung der pfändbaren Beträge
« Antwort #1 am: 08. Februar 2012, 18:21:22 »

1. und 2.: Der Treuhänder entscheidet nicht über die Frage, ob eine Person als unterhaltsberechtigt gilt. Dieses ist allein dem Gericht vorbehalten.

3. Der Beschluss kann nur für die Zukunft gelten.

4. Wenn Sie nicht geltend machen, dass der Sohn als unterhaltsberechtigt angesehen werden soll, geht es den Treuhänder auch nichts an. Dann erübrigt sich allerdings auch Frage 2. Einen Beschluß braucht es nur, wenn der TH und der Schuldner anderer Auffassung sind. Ein freiwilliger Verzicht des Schuldners ist natürlich möglich.

5. Nein, wenn 4. gilt.

6. Nein, nur schmeissen Sie dann möglicherweise Geld zum Fenster hinaus. Wenn allerdings damit die Treuhändervergütung gezahlt ist und evtl. auch Teile der sonstigen Verfahrenskosten kann es nützlich sein, einfach zu zahlen. Es könnte auch deswegen taktisch gut sein, weil er dann keinen Antrag mehr stellen wird, die Ehefrau nicht zu berücksichtigen.

Rechnen Sie für die kommenden Monate bis zum Ende der Abtretung die pfändbaren Beträge aus und überweisen Sie diese sofort. Dann ist im März auch tatsächlich Schluss, ohne dass der Treuhänder noch etwas daran bemängeln kann.
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piff

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Re: verwirrende Berechnung der pfändbaren Beträge
« Antwort #2 am: 08. Februar 2012, 20:04:58 »

Danke für die Antwort.
Hätte der Treuhänder beim Gericht Beschlüsse über die Unterhaltsberechtigten erwirkt, würde der Schuldner doch sicherlich darüber informiert sein?
Eine Nachfrage zu 5. Der Treuhänder hat den Sohn von März bis Juni als unterhaltsberechtigt eingestuft. Für diesen Zeitraum liegt ihm vom Vorjahr eine Schulbescheinigung des Sohnes vor, aus der allerdings der abweichende Wohnsitz hervorgeht. Offensichtlich ist die Bescheinigung nicht gründlich gelesen worden. Kann man dem Schuldner vorwerfen, er hätte den Irrtum erkennen und aufklären müssen, da er ja für dieses Jahr erkannt hat, dass der Sohn nicht unterhaltsberechtigt ist?
zu 6.: Die geforderte Summe würde in etwa die Verfahrenskosten decken. Korrekt müssten also Ehefrau und Sohn als unterhaltsberechtigt gelten (wenn vom Schuldner geltend gemacht), bis ein Gerichtsbeschluss vorliegt? Dann erübrigt sich natürlich Frage 5, aber ein Gang vor Gericht wird wahrscheinlich. Wenn der Treuhänder die Einkommensnachweise jährlich anfordert, kann er auf Veränderungen bei den Unterhaltsberechtigten doch auch nur jährlich reagieren. Da ist doch Ärger vorprogrammiert, warum wird trotzdem so verfahren?
« Letzte Änderung: 08. Februar 2012, 20:06:48 von piff »
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Der_Alte

  • Gast
Re: verwirrende Berechnung der pfändbaren Beträge
« Antwort #3 am: 08. Februar 2012, 21:33:04 »

Der Treuhänder hat hier den schwarzen Peter. Er ist gesetzlich verpflichtet die Abtretung beim Argeitgeber des Schuldners offen zu legen. Tut er es nicht und kommt es dadurch zu Nachteilen für die Insolvenzläubiger, haftet der Treuhänder. Warum er so handelt kann er nur selbst beantworten.

Der Wohnsitz des Sohns ist für die Unterhaltsberechtigung nicht relevant. Wichtig ist die nachgewiesene Unterhalspflicht dem Sohn gegenüber.

Hinsichtliche eines Antrages auf Änderung der Unterhaltsberechtigten hätte Sie das Gericht angehört.
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