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Autor Thema: Volljährigkeit der Tochter  (Gelesen 2748 mal)

femi

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Volljährigkeit der Tochter
« am: 26. Februar 2012, 11:35:00 »

Hallo,
meine Tochter ist vor kurzem 18 geworden, sie war übers Arbeitsamt auf Ausbildungssuche
und ist nun selbst fündig geworden.
d.h. sie bekommt morgen ihren Vertrag und fängt am 1.3. erstmal ein berufsbezogenes Praktikum
an und startet dann im September mit der Ausbildung.
Das Kindergeld bekomme ich. Da ich in der Wohlverhaltensphase bin, wollte ich nun wissen,
ob mir meine Tochter nun als Unterhaltspflichtige gestrichen wird (wegen dem Pfändungsfreibetrag)
und was, bzw. ob sich da sonst noch was für mich ändert - bezgl. der Insolvenz.
Sie verdient so ca. 590,-€ netto und es kommen Fahrtkosten auf sie zu.

Vielen Dank und einen erholsamen Sonntag wünsche ich.

Lg femi
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paps

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Re: Volljährigkeit der Tochter
« Antwort #1 am: 26. Februar 2012, 22:33:00 »

Zunächst ändert sich nichts.
Erst wenn ein Antrag auf teilweise oder Nichtberücksichtigung gestellt und durch das Gericht bestätigt wird, könnte die Tochter unberücksichtigt bleiben.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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femi

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Re: Volljährigkeit der Tochter
« Antwort #2 am: 27. Februar 2012, 19:18:18 »

Vielen Dank für Deine Antwort Paps,

heißt das, dass ich der Treuhänderin gar nicht
melden muß dass meine Tochter jetzt 18 ist und demnächst
etwas Geld verdient?
Ich hätte ihr das jedenfalls gemeldet, möchte auf keinen Fall
was falsch machen und 100% meine Pflicht erfüllen.
Möchte halt nur wissen was auf mich zu kommt.

Danke nochmal

lg femi
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paps

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Re: Volljährigkeit der Tochter
« Antwort #3 am: 27. Februar 2012, 19:20:53 »

Da sie weiterhin Kindergeld bekommen, und das Praktikum nur der Ausbildungsvorbereitung dient, beliebt die Unterhaltsberechtigung bestehen.

Insofern wäre zunächst zu prüfen, wie hoch die Praktikumsvergütung ist.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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femi

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Re: Volljährigkeit der Tochter
« Antwort #4 am: 27. Februar 2012, 19:44:29 »

ok Danke schön, werden Ende der Woche erfahren
was sie verdient, und melde mich dann nochmal.

lg femi
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Insoman

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Re: Volljährigkeit der Tochter
« Antwort #5 am: 28. Februar 2012, 10:27:00 »

Zitat
heißt das, dass ich der Treuhänderin gar nicht
melden muß dass meine Tochter jetzt 18 ist und demnächst
etwas Geld verdient?
So ist es.
Eine derartige Auskunft haben sie nur auf Verlangen zu erteilen (§ 295 (1) 3 InsO).
Immerhin sind die persönlichen Daten Ihrer Tochter der THin bekannt.. es ist also in ihr, sich turnusmäßig über die weitere Entwicklung zu informieren.

Dass die zu erwartende Ausbildungsvergütung zu einer Nichtberücksichtigung der Tochter bzgl. Ihrer Freigrenze führt, wage ich im Übrigen (aus verschiedenen Gründen) zu bezweifeln.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

femi

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Re: Volljährigkeit der Tochter
« Antwort #6 am: 28. Februar 2012, 17:35:41 »

Hallo Insoman,
das ist das was ich mir erhoffe, dass meine Tochter mir noch
angerechnet wird bei der Gehaltspfändung.
Sonst wirds echt heftig für mich.

Allerdings dachte ich ich muß jegliche Veränderung in meinem Haushalt
an die Treuhänderin melden - aber dann warte ich mal ab.
vielen Dank für die Antwort.

Lg femi
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