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Autor Thema: Vollstreckung und EV im Übergang zur WVP  (Gelesen 2807 mal)

Terminator

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Vollstreckung und EV im Übergang zur WVP
« am: 31. Mai 2016, 22:18:02 »

Es kommt einfach keine Ruhe rein ....
Mein im Juni 2014 eröffnetes Regelinsolvenzverfahren ist gerade im Übergang zur Wohlverhaltensperiode. Gegen die RSB wurde keine Einwand erhoben und der IV verteilt gerade die Masse.
Nun fordert ein penetranter privater Krankenversicherer einen Beitragsrückstand der unmittelbar nach der Insolvenz entstanden ist, da der KV trotz meiner Nachricht erst nach zwei Monaten in den Notlagentarif umgestellt hat. Nachdem ich mich auf eine Ratenzahlung von  150 Euro eingelassen hatte, konnte ich von meinem Pfändungsfreibetrag nach drei Monaten die Raten nicht mehr zahlen. Jetzt hat der KV einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und eine Vollstreckung angeordnet. Gestern war ich nun beim Gerichtsvollzieher der mir die EV abgenommen hat, da ich die Gesamtforderung nicht begleichen kann.

Meine Frage ist nun: Ist die EV ein Verstoß gegen die Obliegenheiten und kann damit die Versagung RSB beantragt werden? Ich habe so das Gefühl, dass der KV diesen Weg geht um mir die RSB zu versagen!

PS: Der KV ist auch Insolvenzgläubiger

Danke für die Antworten!
« Letzte Änderung: 31. Mai 2016, 22:20:14 von Terminator »
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Wandervogel

Re: Vollstreckung und EV im Übergang zur WVP
« Antwort #1 am: 31. Mai 2016, 22:28:27 »

Neuschulden, und darum handelt es sich hier, können m.W. keinen Versagungsantrag begründen. Es steht einem Gläubiger von Neuschulden natürlich frei, sich die neuen Schulden titulieren zu lassen und Vollstreckungen zu versuchen. Die werden allerdings ins Leere laufen.

Problematisch ist natürlich, dass es sich um den Krankenversicherer handelt. Werden denn die laufenden Beiträge bezahlt?
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Terminator

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Re: Vollstreckung und EV im Übergang zur WVP
« Antwort #2 am: 31. Mai 2016, 22:38:06 »

Alles was ich zur Zeit einzahle wird zum Auffüllen benutzt. Im Beitragsbescheid für 2015 stand weniger drin als ich bezahlt habe aber dafür stimmte die Steuerbescheinigung für 2015 mit meinen gezahlten Beiträgen überein.
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