Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Ernst am 17. Oktober 2015, 10:42:32

Titel: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: Ernst am 17. Oktober 2015, 10:42:32
Hallo Forumsmitglieder,

mein Arbeitgeber hat mich von einer Minute zur anderen von der Arbeit freigestellt (unbefristet angestellt, weiß von WVP Bescheid). Bisher keine schriftliche Stellungnahme vom Arbeitgeber eingetroffen. Beim Arbeitsamt bin ich nächsten Morgen gleich gewesen und mein Anwalt weiß Bescheid, rechtliche Gründe hat mein Arbeitgeber laut meinem Anwalt nicht.

Soll ich meinen TH Bescheid geben? Und wenn ja, wie macht man das am vernünftigsten? Er soll sich aber nicht in den dann beginnenden Rechtsstreit einmischen und mich nicht unter Druck setzen mit neuer Arbeit aufnehmen etc . .

Muß ich mich sofort um eine neue Arbeit kümmern, wenn ich doch beim alten Arbeitgeber weiter arbeiten möchte und es noch nicht abzusehen ist wie es die nächsten Wochen im dann laufenden Rechtsstreit weiter geht.


Danke.

LG,
Ernst
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: waldi am 17. Oktober 2015, 12:56:18
'Freistellung' heißt ja erst mal nichts anderes, als dass die Bezüge weiterlaufen ohne entsprechende Gegenleistung (Arbeitsleistung).

Es sei denn, der Arbeitgeber erklärt schriftlich etwas anderes.
Das würde ich erst mal abwarten.
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: Ernst am 19. Oktober 2015, 20:29:11
Hallo,

der Rechtsanwalt meines Arbeitgebers hat mir Ende letzter Woche einen Entwurf eines Aufhebungsvertrages (freigestellt bis zum 30.11.) zugesandt. Arbeitsamt hat ihn zur Begutachtung einer evtl. Sperre eingescannt und mit meinen Anwalt habe ich gesprochen.

Wann muß ich meinen TH über den drohenden Arbeitsplatzwegfall am 30.11.15 informieren?
Angenommen mein Arbeitgeber zahlt mir Ende November meine über 200 Überstunden und den Resturlaub + ausstehendes Gehalt aus > dann komme ich mit einen Mal über 3.293,09 EUR netto > führe ich dann alles darüber ab und habe in den nächsten Monaten deutlich weniger oder kann ich mit dem Gericht bzw. TH reden und den gleichen Betrag abführen wie im Vormonat. Ich hätte deutliche Nachteile, wenn mein Arbeitgeber mit einem Rutsch alles auszahlt.


MfG,
Ernst
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: waldi am 20. Oktober 2015, 09:48:41
Über 'drohende' Situationen muss der TH nicht informiert werden. Nur über Fakten.
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: elga am 28. Oktober 2015, 15:17:24
Auf gar keinen Fall den Aufhebungsvertrag unterschreiben !!!!!!!
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: Ernst am 30. Oktober 2015, 17:54:08
Hallo Forumsmitglieder,

heute war es so weit, die Kündigung meines Arbeitgebers zum 30.11.2015 ist eingetroffen.
Mein Anwalt weiß Bescheid. Juristisch hätte mein Arbeitgeber keine Handhabe gegen mich. Mein Anwalt reicht die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.

So, aber wie informiere ich nun meinen TH und das Insolvenzgericht am besten? – Kurz, das Verhältnis zum TH war bisher nicht besonders gut?

Soll ich ihnen heute schreiben, bin zum 30.11.2015 betriebsbedingt gekündigt, Kündigungsschutzklage wird vom Rechtsanwalt eingereicht mit dem Ziel auf Weiterbeschäftigung. Jobsuche ist natürlich im Gange, Bewerbungsgespräch hat stattgefunden, Brief über Bewerbungseingang liegt vor.

Oder erst im Dezember TH und Insolvenzgericht informieren?

Sollte ich am 01.12.15 noch keiner neuen Arbeit nachgehen > möchte ich trotzdem freiwillig mind. 75,- €/ Monat vom meinem Arbeitslosengeld an meinen TH zahlen, um meinen guten Willen zu zeigen. Es sind ja nur noch 15 Monate bis zur Restschuldbefreiung.

Wenn ich natürlich von meinem Arbeitgeber evtl. Annahmeverzugsgehalt rückwirkend erhalten sollte > wollte ich die 75,- €/ Monat von dem dann abzuführenden Betrag abziehen. Ist das eine gute Idee, od. sollte vormals meine Freiwilligkeit (75,- € Zahlung) dann nicht eigenmächtig mit dem Annahmeverzug verrechnet werden und neuer Ärger wäre vorprogrammiert?

Für Eure Ideen und Gedanken bedanke ich mich.

MfG,
Ernst
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: KarlPaul am 30. Oktober 2015, 18:42:06
Es wird ausreichen dem TH am 1.12. mitzuteilen das Sie jetzt ab diesem Tag sich arbeitslos gemeldet sind
weil das bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.11.12 vom Arbeitgeber gekündigt wurde, wenn das dann noch
die Situation sein sollte.

Haben Sie Geduld und warten Sie bis dahin ab. Zwischenstandsmeldungen der Klage sind für den TH und Ihr Verfahren irrelevant. 

Bitte zahlen Sie nur den Betrag den Sie gemäß Pfändungstabelle müssen. Egal wie freundlich der TH ist.

Wenn Sie dann arbeitslos werden sollten sind Sie natürlich in der Pflicht sich um eine neue Arbeit zu suchen.
Damit können Sie schon jetzt beginnen. Bitte dokumentieren Sie alle Ihre Aktivitäten genau um neben dem Amt dies auch dem TH bei Bedarf vorzulegen. 

 
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: Ernst am 30. Oktober 2015, 18:54:44
Danke KarlPaul für die Antwort. Dem Gericht die Arbeitslosigkeit ab 01.12. nicht mitteilen?

Mein Arbeitgeber zahlt mir ja dann leider Ende November meine weit über über 300 Überstunden und den Resturlaub + ausstehendes Gehalt aus > dann komme ich mit einen Mal weit über 3.293,09 EUR netto > führe ich dann alles darüber hinaus ab und habe in den nächsten Monaten deutlich weniger oder kann ich mit dem Gericht bzw. TH reden und den gleichen Betrag abführen wie im Vormonat. Ich habe deutliche Nachteile, wenn mein Arbeitgeber mit einem Rutsch alles auszahlt.

Kann ich eine Art Antrag bei Gericht stellen, von der großen Einmalzahlung für meine Familie und mich etwas "Luft" für die kommenden Monate zu haben? Wie kann so ein Antrag aussehen? Bis wann muß der gestellt werden?

Ich überweise monatlich dem TH - ist mit meinem Chef so ausgemacht. Ist es dann richtig, dass die 1/2 der Brutto-Überstundenauszahlung von mir vom End-Nettogesamtbetrag abgezogen werden darf und ich dann nach aktueller Tabelle dem TH überweise?

Danke.

MfG,
Ernst
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: KarlPaul am 30. Oktober 2015, 19:21:59
"Danke KarlPaul für die Antwort. Dem Gericht die Arbeitslosigkeit ab 01.12. nicht mitteilen?"
Ja natürlich beide , TH und Gericht

"Mein Arbeitgeber zahlt mir ja dann leider Ende November meine weit über über 300 Überstunden und den Resturlaub + ausstehendes Gehalt aus > dann komme ich mit einen Mal weit über 3.293,09 EUR netto > führe ich dann alles darüber hinaus ab und habe in den nächsten Monaten deutlich weniger oder kann ich mit dem Gericht bzw. TH reden und den gleichen Betrag abführen wie im Vormonat. Ich habe deutliche Nachteile, wenn mein Arbeitgeber mit einem Rutsch alles auszahlt."

Eigentlich ist die Höhe des pfändbaren Einkommens keine Verhandlungssache.
Es sollte auch hier genau berechnet werden und abgeführt werden. Ein Element der Rechnung sind die Hälfte der Überstunden.
Mangels Details der Abrechnung komme ich hier nicht weiter. Dem TH natürlich die Abrechnung des pfändbaren Einkommens zukommen lassen.

Einen Antrag kann man immer stellen, wie aussichtsreich er ist eine andere Sache.
Allerdings sind mir Ihre Gedanken nicht schlüssig. Einerseits wollen Sie im letzten reichen Monat nicht alles zahlen, anderseits danach freiwillig an den TH zahlen.
Bitte beides exakt machen.



Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: Ernst am 03. November 2015, 10:05:01
Danke KarlPaul für die Antwort.

"Allerdings sind mir Ihre Gedanken nicht schlüssig. Einerseits wollen Sie im letzten reichen Monat nicht alles zahlen, anderseits danach freiwillig an den TH zahlen.
Bitte beides exakt machen."

Meine Denke ist folgendermaßen: Ende Nov bekomme weit über 3.200 EUR Netto ausbezahlt davon führe ich selbständig an den TH nach Pfändungstabelle ab und mein TH bekommt meinen Gehaltsnachweis. Ich gehe davon aus das mein TH dann 2-3.000 EUR überwiesen bekommt, derzeit waren es bisher immer zw. 460-550 EUR/Monat.

Mein Gedanke war bei Gericht einen Antrag zu stellen, dass ich ihm wieder 460-550 EUR, meinetwegen auch 1.000 EUR für Nov. überweise und das übrige Geld als kleine Reserve für die kommenden Monate habe, weiß nicht ob ich ab 01.12. gleich wieder in Lohn und Brot stehe...

Wenn ich aber evtl. mein erstes Arbeitslosengeld in der WVP bekommen, würde der TH laut Pfändungstabelle nichts erhalten, möchte meinen guten Willen zeigen und 75 EUR/Monat freiwillig zahlen.

Wenn das jetzt immer noch nicht schlüssig ist > sollte ich das mit dem Antrag und der freiwilligen Zahlung lieber lassen . . . oder?


Danke.

MfG,
Ernst
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: KarlPaul am 03. November 2015, 11:46:04
Lieber Ernst,

ein Antrag auf Herabsetzung des pfändbaren Einkommens im November ist Ihnen unbenommen. Wie aussichtsreich der auch immer ist ... ? Einde Idee für den Antrag wäre zu versuchen bei Gericht die jetzt auf einen Schlag gezahlten Überstunden und Urlaubstage auf einen längeren Zeitraum, vielleicht von Januar bis November aufteilen zu dürfen? Und dann die Monate noch einmal neu zu rechnen? Ohne das ich eine Rechtsgrundlage wüsste noch wieviel das ausmacht beim pfändbaren Einkommen?

Aber wenn ab Dezember nur noch das geringere Arbeitslosengeld anfällt sehe ich überhaupt keinen
Grund auf zusätzliche Zahlungen, wie auch sonst auch immer.
Gerade weil ja das Arbietslosengeld schon wenig genug sein wird.
Es ist kein Problem wenn der TH dann nichts bekommt.
(In den allermeisten Monaten meiner Insolvenz war das bei mir nie anders.)
Zu mal er gerade hier im Vormonat reichlich bedient wurde und somit auch die Frage Mindestvergütung nicht steht. ( Ich musste dann immer 1 x jährlich 119 € zahlen.)


  
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: waldi am 03. November 2015, 14:07:37
Da hier anscheinend selber abgeführt wird, kann m.E. selbst eine Aufteilung nach Monaten gemacht und dann entsprechend das Abzuführende errechnet werden.

Wenn z.B. Ü-Std.-Aufzeichnungen etc. vorliegen, kann auch plausibel gemacht werden, dass die Aufteilung nicht willkürlich erfolgte.
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: eidechse am 03. November 2015, 14:55:44
Wobei sich immer die Frage stellt, ob denn die eigenmächtige Aufteilung auch dem Gesetz entspricht. Das kann dann auch mal ganz schnell nach hinten losgehen und man darf sich im schlimmsten Fall von seiner RSB verabschieden.

Wie richtig gerechnet wird, wird auch davon abhängen, was arbeitsvertraglich im Hinblick auf Überstunden vereinbart ist. Gibt es ein Zeitkonto, wird man kaum eine Aufteilung nach den Monaten, in denen die Überstunden angefallen sind, vornehmen können. Da die Zeitkontoabrechnung dann zwangsläufig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattfinden muss. Eine Aufteilung nach den einzelnen Vormonaten macht zudem immens Arbeit. Es wäre dann für jeden Monat neu zu berechnen, inwieweit sich jeweils ein Mehrbetrag beim Pfändungsbetrag in den einzelnen Monaten ergeben hätte.
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: Ernst am 17. Februar 2016, 00:27:11
Hallo liebes Forum,

letzte Woche habe ich meinen Kündigungsschutzprozess gewonnen.
Kleine Frage: Wenn der Anwalt meines Arbeitgebers jetzt versucht meiner Wiederbeschäftigung durch eine noch höhere Abfindungszahlung entgegenzutreten und ich dieser Abfindung mit der Bedingung auf Auszahlung in 5/2017 (also 3 Monate nach Beendigung meiner WVP zustimme), kann ich Probleme mit meinem TH bekommen?

Ja, er weiß das noch viele Überstunden und Resturlaub vom alten Arbeitgeber ausgezahlt werden müßten, bekommt er Wind von einer Abfindungszahlung 3 Monate nach WVP-Ende läßt er durch eine Telfonat mit einem meiner Gläubiger evtl. meine RSB platzen?

Was denkt Ihr? Meine WVP ist 2/2017 vorbei.

Danke für Eure Antworten.
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: eidechse am 17. Februar 2016, 12:13:08
Wenn der Anwalt meines Arbeitgebers jetzt versucht meiner Wiederbeschäftigung durch eine noch höhere Abfindungszahlung entgegenzutreten und ich dieser Abfindung mit der Bedingung auf Auszahlung in 5/2017 (also 3 Monate nach Beendigung meiner WVP zustimme), kann ich Probleme mit meinem TH bekommen?

Die Vereinbarung einer Fälligkeit nach Ablauf der WVP schützt nicht davor, dass die Abfindung dann trotzdem an den Treuhänder geht. Ob ein Anspruch innerhalb des Abtretungszeitraumes des § 287 Abs. 2 InsO fällt, hängt davon ab, wann der Anspruch entsteht.
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: Ernst am 17. Februar 2016, 23:25:01
Kündigungsschutzklage gewonnen. Arbeitgeber hat weitere Kündigung im Gericht angedroht > werde dort nie wieder arbeiten so der Arbeitgeber. Wenn nun eine Abfindung ausgehandelt werden sollte, habe ich irgendwie eine Chance meine nicht unerheblichen Anwaltskosten von der Abfindung ersetzt zu bekommen? Bevor alles über Pfändungsgrenze an den TH geht? Warum möchte ich meine Auslagen für den Rechtsstreit wiederhaben, zumindestens den Teil, den ich nicht über die Werbungskostennder Einkommenssteuererklärung ohnehin zurückbekomme? Ohne mein Vorgehen mit der Kündigungsschutzklage hätte es keinen Sieg in 1. Instanz und evtl. dann keine Abfindungszahlung gegeben. Kann ich bei Gericht einen Antrag auf Berücksichtigung meiner Anwaltskosten stellen und wie sieht solch ein Antrag aus?

Evtl. hat jemand Erfahrungen damit . . . oder einen Tipp?
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: eidechse am 18. Februar 2016, 16:21:23
Eine Abfindung ist einmaliges Arbeitsentgelt und im Prinzip vollständig pfändbar. (Lediglich Steuervorauszahlungen, die auf die Abfindung entfallen, können abgezogen werden.)

Pfändungsschutz kann nur über einen Antrag nach § 850i ZPO erreicht werden. Da ist aber kein Abzug für RA-Kosten vorgesehen. Die Kriterien sind andere.

Mal rein interessehalber, wie wurden die RA-Kosten denn jetzt bezahlt?

 
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: Ernst am 18. Februar 2016, 20:23:40
Ohne meine Kündigungsschutzklage würde es aber keine Abfindung geben . . . Spielt das denn keine Rolle?
Angenommen ich hätte den Aufhebungsvertrag unterschrieben, hätte es keine Abfindung gegeben. Jetzt sieht es für den TH doch besser aus. Steuervorauszahlungen kann ich von der Abfindung abziehen? Wie mache ich das mit welcher Herangehensweise?

Wie stellt man auf welcher Grundlage (§ 850i ZPO) einen Antrag auf Prozesskostenabzug/Berücksichtigung von der Abfindung? Hat denn niemand Erfahrungen damit? Der Prozess wurde aus dem privaten Umfeld finanziert (geliehen).
 

 
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: KarlPaul am 19. Februar 2016, 06:15:16
Versuche die einmalige Abfindung als eine (befristete) Fortsetzung der Stelle mit dann monatlicher  Gehaltszahlung umzuwandeln.
Habe aktuell eine Kollegin die auf ihrer vorigen Stelle für 2 (oder 3) Jahre Jahre noch Gehalt bekam an Stelle einer auch möglichen und zuerst avisierten Abfindung. Gearbeitet hatte sie auch nicht mehr in dieser Zeit.  

Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: waldi am 19. Februar 2016, 08:46:10
Wie wäre es mit der Idee, in die Verhandlungen um eine Abfindung mit einfließen zu lassen, dass die Gegenseite sämtliche Rechtskosten übernimmt?
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: Insokalle am 23. Februar 2016, 17:31:52
Das wird er kaum machen. Womöglich hatte er auch eigene Kosten.
Ich würde übrigens die Obliegenheitspflichten nicht ganz aus den Augen lassen.
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: Ernst am 24. Februar 2016, 20:35:57
Kündigungsschutzprozess habe ich klar gewonnen. Nun wird mein Anwalt mit der Gegenseite eine Abfindungshöhe ausloten . . . weiterbeschäftigen will mein Arbeitgeber ja leider nicht.

#Insokalle welche "Obliegenheitspflichten" meinst Du genau nicht aus den Augen lassen?

1) TH & Gericht wissen Bescheid
2) Klage gewonnen > Arbeitgeber lässt mich nicht
3) Abfindung fließt, ausgeklammert sollen aber meine Rechtsanwaltskosten sein > diese hatte ich nachweislich für den Gewinn der Klage, den Rest der Abfindung möchte ich auf Monate x als Gehaltszahlung bekommen > also bekommt der TH auch noch ordentlich was ab

Meine 1 Frage:

Wie mache ich das genau, dass die Gegenseite "sämtliche Rechtskosten" übernimmt? Wenn wir das schriftlich festhalten, dass die Rechtskosten durch den Arbeitgeber übernommen werden, kommt mein TH dann an diesen Teil der Überweisung ran?
Oder ist es legitim es so zu machen?

Meine 2 Frage:

Ich könnte doch auch bis nach meinem WVP-Ende (2/2017) bei meinem Arbeitgeber angestellt sein > dann erfolgt die Abfindungszahlung und der hier im Forum erwähnte "Anspruch" auf meine Abfindung fällt auf die Zeit nach Ende der WVP. Ginge das um den hohen Zahlungen bis zu zum Ende der WVP aus dem Weg zu gehen?

Danke für Eure Kommentare > diese helfen mir in meiner derzeitigen Situation viel weiter.
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: Insokalle am 25. Februar 2016, 17:07:22
In der WVP besteht eine Erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO. Ob dies bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber noch angemessen oder zumutbar ist, mag diskussionswürdig sein. Ein gewisses Problembewusstsein schadet jedoch nicht.


Nach dem Gewinn der Klage haben Sie doch einen Weiterbeschäftigungsanspruch oder nicht? Bieten Sie Ihre Arbeitskraft an, setzen Sie ihn in Annahmeverzug und er muss den Lohn bezahlen auch wenn er Sie nicht reinlässt. Besprechen Sie das mit Ihrem Anwalt.

Noch einmal: Ihr Arbeitgeber wird Ihre Anwaltskosten nicht übernehmen. Warum sollte er? Selbst wenn Sie das so hinbekommen und sich die Abfindung entsprechend reduziert, bleibt es Abfindung. Womöglich verstoßen Sie damit gegen die nächste Obliegenheitspflicht.


Zu Frage 2:
Lassen Sie das prüfen, dazu haben Sie Ihren Anwalt. Denkbar wäre es, dass das Arbeitsverhältnis erst später endet und dann eine Abfindung fällig wird. Wenn der Arbeitgeber aber eine unliebsame Person weiterbeschäftigen muss, erscheint mir auch das schwierig.


Oder haben Sie schon einen neuen Job mit annähernd gleichem Verdienst an der Hand?

Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: Ernst am 18. Mai 2016, 21:33:58
Hallo,

Gütetermin der zweiten Kündigungsschutzklage stand kurz bevor. Mein Anwalt und der Anwalt der Gegenseite wollen sich jetzt einigen, ohne Gütetermin.

Was mache ich jetzt?

1. Die Abfindung in der vom Arbeitgeber in Höhe einer monatlichen Gehaltszahlung (Annahmeverzugslohn) von 1/16-9/16 behalten? Müßte davon an den Th entsprechend nachabführen, da ich ja seit Januar voll arbeite.
Meine Frage kann ich bei Gericht einen Antrag auf Berücksichtigung besonderer Belastungen meiner sehr hohen Anwaltskosten stellen, praktisch vom hohen abzuführenden Betrag an den TH die Anwaltskosten versuchen abzuziehen, plus meine besonderen Belastungen 280 km jeden Tage zur Arbeit zu fahren?

oder wir einigen uns auf Pkt.

2. Bis 2020 einen Teilzeitlohn vom alten Arbeitgeber zu bekommen, ab 3/17 ist meine WVP vorbei . . . muß ich dann nach Ende der WVP weiter abführen da die Teilzeitbeschäftigung nur auf dem Papier steht und der Anspruch als eine andere Art der Abfindung in der WVP entstanden ist?? Oder kann ich nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Gelder aus dem dann immer noch weiterführenden Teilzeitjob behalten???

Kann ich bei Gericht einen Antrag stellen die hohen Rechtsanwaltskosten mit den abzuführenden Beträgen aufzurechnen, hat jemand damit Erfahrungen?

Danke.
Titel: Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
Beitrag von: eidechse am 19. Mai 2016, 17:48:12
1. Die Abfindung in der vom Arbeitgeber in Höhe einer monatlichen Gehaltszahlung (Annahmeverzugslohn) von 1/16-9/16 behalten?

Ich verstehe hier nicht so ganz, was Sie damit sagen wollen. Es wäre hilfreich, wenn Sie mal genauer schildern würden, was denn in dem Vergleich stehen soll.

Wenn nämlich z.B. das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 beendet wird und es wird eine Abfindung in Höhe X vereinbart, dann ist es eine Abfindung und kein Verzugslohn, d.h. vollständig pfändbar. Dann können Sie auch nicht den Teil behalten, der nach Ihrer Meinung rechnerisch Verzugslohn wäre.

Eine Vereinbarung dergestalt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2016 besteht und bis zum Beendigungszeitpunkt eine ordnungsgemäße Abrechnung stattfindet, könnte für Sie auch ungünstig sein und zwar nicht unbedingt von Seiten des TH sondern von Seiten des Ex-AG. Auf Verzugslohn muss sich der AN nämlich anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Da Sie nach eigenen Angaben seit Januar wieder Arbeit haben, dürfte da von dem Verzugslohnanspruch nicht viel übrig bleiben.

Meine Frage kann ich bei Gericht einen Antrag auf Berücksichtigung besonderer Belastungen meiner sehr hohen Anwaltskosten stellen, praktisch vom hohen abzuführenden Betrag an den TH die Anwaltskosten versuchen abzuziehen, plus meine besonderen Belastungen 280 km jeden Tage zur Arbeit zu fahren?

Eine Abfindung ist Einkommen gemäß § 850i ZPO. Ein Pfändungsschutzantrag kann nur nach dieser Vorschrift gestellt werden. Für die Bewertung, was pfändungsfrei ist, sind dann aber die Anwaltskosten oder die besonderen Belastungen wegen der neuen Arbeit nicht maßgeblich. Da wird dann nur geprüft, was ein angemessener Zeitraum ist, um dem Schuldner die Abfindung in Raten zu belassen und wie sich dann in dieser Zeit das unpfändbare Einkommen aus Arbeits- oder Dienstlohn darstellen würde. Und wenn der Schuldner wieder Arbeit hat, dann kann der angemessene Zeitraum auch mal bei 0 liegen.

Im Übrigen kann man die Fahrtkosten für die Entfernung zur neuen Arbeit nach § 850f Abs. 1 b) ZPO durch Anhebung der Pfändungsfreigrenze für die aktuelle Arbeit geltend machen. Das hat rein gar nichts mit dem Ausgang des Kündigungsschutzrechtsstreites zu tun und hätte von Ihnen längst beantragt werden können.

2. Bis 2020 einen Teilzeitlohn vom alten Arbeitgeber zu bekommen, ab 3/17 ist meine WVP vorbei . . . muß ich dann nach Ende der WVP weiter abführen da die Teilzeitbeschäftigung nur auf dem Papier steht und der Anspruch als eine andere Art der Abfindung in der WVP entstanden ist?? Oder kann ich nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Gelder aus dem dann immer noch weiterführenden Teilzeitjob behalten???

Diese Variante halte ich für arg risikobehaftet. Erstmal stellt sich die Frage, ob Ihr (Ex-)AG da überhaupt mitmachen würde. Dann müsste, um für Sie hinreichende Rechtssicherheit zu erlangen, dass das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier besteht, so viel in den Vergleich reinformuliert werden, dass sofort auffällt, dass es sich um eine verkappte Abfindung handelt und sie nur Beträge an den Gläubigern vorbeischleusen wollten. Das kann dann auch mal ganz schnell zur Versagung der RSB führen, wenn man einen entsprechend aufmerksamen Gläubiger dabei hat.