Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Mekki am 15. Februar 2012, 21:59:37

Titel: Vorruhestand
Beitrag von: Mekki am 15. Februar 2012, 21:59:37
Mein Arbeitgeber möchte mich in den vorzeitigen Ruhestand schicken. Dort erhalte ich meine volle Pension (mein Arbeitgeber stockt auf). Aber deutlich weniger als wenn ich arbeiten gehe. Was wird der TH oder das Gericht dazu sagen? Kann ich Probleme kriegen? In 2 Jahren wäre ich durch, aber es soll jetzt sein. Hat jemand Erfahrungen? Oder Urteile dazu?
Titel: Re: Vorruhestand
Beitrag von: Insoman am 16. Februar 2012, 12:59:44
Werden den Gläubigern dadurch pfändbare Anteile wegfallen?
Titel: Re: Vorruhestand
Beitrag von: Mekki am 16. Februar 2012, 19:55:37
Ich zahle anstatt 250€ nur noch 40€. Deswegen meine Frage.
Titel: Re: Vorruhestand
Beitrag von: Fallera am 17. Februar 2012, 08:00:26
Ich gehe mal davon aus, dass Sie sich in der WVP befinden.

Dann könnte hier § 296 InsO greifen:

§ 296 InsO
Verstoß gegen Obliegenheiten.
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

Eine Ihrer Obliegenheiten ist ja nach §295 InsO:

1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

Nun könnte man wieder darüber diskutieren was denn als "angemessen" angesehen werden kann. Wenn jedoch keine gesundheitlichen Gründe oder aber Kinderbetreueung etc. vorliegen, stoßen wir hier schon an die Grenzen der glaubwürdigen Argumentation, warum eine Vollzeitstelle nicht ausgeübt werden kann.
Titel: Re: Vorruhestand
Beitrag von: Insoman am 17. Februar 2012, 16:46:02
Hier ein Auszug aus..

Zitat
Die Obliegenheiten des Schuldners bei der Restschuldbefreiung:
Erwerbstätigkeit und Arbeitsplatzsuche (§ 295 I Nr. 1 InsO)

Dr. jur. Wigo Müller, Braunfels - Lahn
Direktor des Arbeitsgerichts i.R.

..Einem Schuldner muß es auch gestattet sein, den Vorruhestand oder die Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen; er wird dann zwar geringere Einnahmen haben, doch werden die den Gläubigern entstehenden Nachteile gemindert, indem die dem Schuldner zustehenden Zuschüsse und Abfindungen gem. § 3 Nr. 3, 28 EStG steuerbegünstigt sind. Außerdem zählen die beim Eintritt in den Vorruhestand üblichen Abfindungszahlungen zum pfändbaren Arbeitslohn nach § 85o II ZPO (AG Bochum, DGVZ 1991, 174) mit der Folge, dass daran auch die Gläubiger des Schuldners teilhaben. Für die zuvor vertretene Ansicht sprechen ferner soziale und arbeitsmarktpolitische Gründe..

Sie sollten zumindest versuchen, die vorherrschende Rechtsauffassung an Ihrem Amtsgericht in Erfahrung zu bringen.

Titel: Re: Vorruhestand
Beitrag von: Mekki am 17. Februar 2012, 18:26:20
Ja Danke! Wertde mal das Gericht befragen. Aber: Meine Abfindung ist der Gehaltsausgleich  bis zur regulären Rente. (von geminderter Rente bis zur vollen theoretischen Rente)