Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Inkogni am 20. Oktober 2011, 18:57:04

Titel: Wann beginnt die Wohlverhaltensperiode genau?
Beitrag von: Inkogni am 20. Oktober 2011, 18:57:04
Hallo, erstmal  :neutral: bin sozusagen brandneu pleite, d.h. seit zwei Monaten kenne nun meinen Insolvenzverwalter persönlich:coffee:, der mir gesagt hat, daß ich jede Mahnung, die fortan bei mir eingehen sollte, an ihn schicken soll.Nun sind in den letzten Monaten, dadurch, daß ich inzwischen ALG II-Empängerin geworden bin, noch drei Mahnungen von Inkaso-Unternehmen angelandet, die ich dem Insolvenzverwalter auch zugesandt habe.Sind diese neuen Mahnungen nun schon ein Verstoß in der Wohlverhaltensphase?
Titel: Re: Wann beginnt die Wohlverhaltensperiode genau?
Beitrag von: Der_Alte am 20. Oktober 2011, 19:19:51
Die Wohlverhaltensphase beginnt mit der Aufhebung des Verfahrens, also etwa in einem bis anderthalb Jahren.
Mahnungen von Gläubigern gefährden das Verfahren nicht.
Titel: Re: Wann beginnt die Wohlverhaltensperiode genau?
Beitrag von: Leena2005 am 20. Oktober 2011, 21:18:58
steht diese Zeitspanne irgendwo geschrieben?

Bei mir ist es nach vier Jahren noch nicht so weit... Ich würde meinem Treuhänder gerne einen § oder so vor die Nase setzen!

Danke
Titel: Re: Wann beginnt die Wohlverhaltensperiode genau?
Beitrag von: Der_Alte am 20. Oktober 2011, 22:27:50
Nein, die Zeitangabe ist ein Durchschnittswert.
Es gibt immer wieder Ausreisser nach oben und unten. Der BGH hat allerdings festgestellt, dass nach 6 Jahren zwingend die Restschuldbefreiung ausgespochen werden muss, auch wenn das Inslvenzverfahren noch nicht beendet ist.
Titel: Re: Wann beginnt die Wohlverhaltensperiode genau?
Beitrag von: Feuerwald am 21. Oktober 2011, 09:22:09
§ 196 IsO - Schlußverteilung

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

Wenn also nichts mehr zu verwerten ist, muss die Schlussverteilung vollzogen werden. Sonst könnten die Insolvenzgläubiger – wenn die denn so schlau wären – Schadenersatz (Zinsen) gegenüber dem IV / TH durchsetzen. Das Insolvenzgericht kann auch aktiv werden, § 58 InsO.