Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Selene-Luna am 30. November 2011, 19:03:02
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Hallo an alle,
mit der Lohnabrechnung November erhielt ich folgende Zahlungen:
Gehalt: 2200 Euro
Urlaubszuschuss: 1100 Euro
Weihnachtsremuneration: 1100 Euro
also Brutto 4400 Euro
Ich bin alleinerziehend mit zwei Kindern und mein Hauptwohnsitz befindet sich in Österreich.
Kann mir jemand sagen, welcher Betrag hier gepfändet wird - und ob überhaupt.
Wenn ich meine Lohnabrechnung meinen TH sende, wird der dann auf mich zukommen, welchen Betrag ich
zu zahlen habe, oder muss ich mich mit meinem TH in Verbindung setzen?
Mein Arbeitgeber hat von meiner Verbraucherinsolvenz keine Kenntnis.
Bitte um baldige Antwort
Vielen Dank im Voraus
LG
Selen-Luna
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hab noch etwas vergessen
mein Arbeitgeber befindet sich auch in Österreich
Im Juli habe ich erstmals bei gleichem Gehalt
Urlaubszuschuss: 600 Euro
Weihnachtsremuneration: 600 Euro
bekommen.
Der TH kam nicht auf mich zu wegen pfändbaren Betrag
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Bitte um Antwort
wäre schon dringend !
Danke im Voraus
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Da in Österreich die dt. Pfändungsgrenze nicht gilt, kann es nur auf eine Individualvereinbarung hinaus laufen.
Geht man von dt. Werten aus, wäre nicht viel pfändbar.
Wie verhielt sich der TH im Juli?
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Vielen dank für die Antwort
Ich habe im Juli 2011, wie jeden Monat, meine Abrechnung an den
TH gemailt. Der TH hat mich wegen einer evtl. Pfändung nicht angeschrieben und
ich habe mich ruhig verhalten.
Deshalb war auch meine Frage, ob ich evtl. verpflichtet bin, meinem TH auf das Weihnachtsgeld, sowie auf das Urlaubsgeld darauf hinzuweisen?
LG aus Österreich
Selene-Luna
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Nach deutschem Recht ist das Urlaubsgeld ohnehin nicht pfändbar und das Weihnachtsgeld erst dann, wenn es netto mehr als 500 EUR sind. Dann kommt natürlich die Pfändungstabelle zustande. Wie gesagt, deutsches Recht!
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Nach deutschem Recht ist das Urlaubsgeld ohnehin nicht pfändbar und das Weihnachtsgeld erst dann, wenn es netto mehr als 500 EUR sind. Dann kommt natürlich die Pfändungstabelle zustande. Wie gesagt, deutsches Recht!
Eine eindeutige Rechtsprechung gibt es auch in Deutschland nicth bzgl. der Brutto oder Nettoberechnung des pfändungfreien Betrages von 500 EUR beim Weihnachtsgeld.
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Wenn Sie selber abführen, müssen Sie natürlich melden.
Ich würde die Reaktion abwarten.
GgF. könnte man einen Betrag x anbieten.
Ausgehend vom Netto einfach 1600 in Abzug bringen.
Das restliche Netto mit der dt. Tabelle vergleichen.
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Hallo,
am 11.12.2011 hab ich meine Lohnabrechnung mit Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
an meinen TH gemailt, so dass er die Abrechnung am 12.12.2011, also am Montag erhalten hat.
Bisher gab es keine Reaktion von seiten des TH.
Kann es für mich ein Versagung der Restschuldbefreiung bedeuten, wenn ich
mich ruhig verhalte, oder wäre es besser, wenn ich beim TH anrufe und den
TH auf mein Weihnachtsgeld aufmerksam mache???
Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus
LG
Selene-Luna
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Sie könnten ja bis zur nächsten Abrechnung warten.
Was sind denn nun die Werte in Netto?
entsteht nach der gängigen Rechnung ein pfändbarer Betrag?
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Nachfolgend die Werte aus einem Berechnungsprogramm des Finanzamtes Salzburg
Monatlich 13. Bezug 14. Bezug Jährlich
Brutto 2.200,00 2.200,00 2.200,00 30.800,00
SV 397,54 375,54 375,54 5.521,56
LSt 232,97 72,27 109,47 2.977,38
Netto 1.569,49 1.752,19 1.714,99 22.301,06
Mein Netto-Auszahlungsbetrag war 3.257,33 Euro
bei brutto 1.100 Euro Weihnachtsgeld und 1.100 Urlaubsgeld
Mein monatlicher Netto-Auszahlungsbetrag ohne Zulagen beträgt 1.569,49 Euro wie aus der Tabelle ersichtlich
Bei den monatlichen Berechnungen ist der AVAB / AEAB bereits berücksichtigt (Alleinerzieher /Alleinverdienerabsetzbetrag)
Wenn man von einem Brutto-Wert von 1.100 Euro ausgeht, errechnet das Programm als Netto-Wert 934,23 Euro
Subtrahiere ich jedoch 1.569,49 von 3.257,33 verbleiben 1.687,84 dividiert durch 2 = 843,92 Euro netto
Kann man mir die Restschuldbefreiung versagen, wenn ich nicht zusätzlich zur Lohnabrechnung ein Gespräch mit dem TH suche?
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Hallo,
seit Vorlage meiner Lohnabrechnung kam noch keine Reaktion von Seiten des TH.
Mit der monatlichen Vorlage meiner Lohnabrechnung, teile ich dem TH meine
Einkünfte mit. Deshalb werde ich keinen zusätzlichen Anruf beim TH tätigen,
mein Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld bzw. der Auszahlungsbetrag ist deutlich
ersichtlich. Wenn der TH etwas pfänden kann, wird er sich schon melden - oder?
Wie weit kann der TH dann zurückgreifen, wenn er sich soviel Zeit lässt?
Besten Dank im Voraus
LG
Selene-Luna
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Nach deutschem Recht ist das Urlaubsgeld ohnehin nicht pfändbar und das Weihnachtsgeld erst dann, wenn es netto mehr als 500 EUR sind. Dann kommt natürlich die Pfändungstabelle zustande. Wie gesagt, deutsches Recht!
Eine eindeutige Rechtsprechung gibt es auch in Deutschland nicth bzgl. der Brutto oder Nettoberechnung des pfändungfreien Betrages von 500 EUR beim Weihnachtsgeld.
Es gibt eine praktische Übung in der Sache und die geht eindeutig von einem nicht pfändbaren Betrag des Weihnachtsgeldes als Nettobetrag aus. Da mir keine Klagen bekannt sind, kann man sehr wohl davon ausgehen, dass der Nettoansatz der richtigere ist. Diese Vorgehensweise müsste von einem Gläubiger auch erst einmal streitig gemacht werden.
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Nach deutschem Recht ist das Urlaubsgeld ohnehin nicht pfändbar und das Weihnachtsgeld erst dann, wenn es netto mehr als 500 EUR sind. Dann kommt natürlich die Pfändungstabelle zustande. Wie gesagt, deutsches Recht!
Eine eindeutige Rechtsprechung gibt es auch in Deutschland nicth bzgl. der Brutto oder Nettoberechnung des pfändungfreien Betrages von 500 EUR beim Weihnachtsgeld.
Es gibt eine praktische Übung in der Sache und die geht eindeutig von einem nicht pfändbaren Betrag des Weihnachtsgeldes als Nettobetrag aus. Da mir keine Klagen bekannt sind, kann man sehr wohl davon ausgehen, dass der Nettoansatz der richtigere ist. Diese Vorgehensweise müsste von einem Gläubiger auch erst einmal streitig gemacht werden.
Die Übung darin besteht bei den meisten größeren Unternehmen darin, dem Abrechnungsmodul eines großen Softwarehauses zu vertrauen, dass diese fehlerhafte Interpretation implementiert hat.
Die Lesart des Gesetzers ist eine andere. Und dass es wenig Klagen gibt liegt wohl daran, dass die meisten Schuldner das genau so wenig durchblicken wie die Programmierer seinerzeit. Weihnachtsgeld ist bis zu 500 € unpfändbar und nicht in die Berechnung der Pfändung einzubeziehen. Da steht nichts von Netto. Das sehen im Übrigen auch namhafte Gerichte so, wie aus dem Urteilsausriss des LAG München 7sa1089/06:
"Zur Berechnung des Pfändungsfreibetrags und den streitigen pfän-dungsfreien Positionen:
1. Bei der Berücksichtigung der unpfändbaren Lohnbeträge nach § 850a ZPO geht die Kammer von der so genannten Bruttolohnmethode aus, dergestalt, dass die pfändungsfreien Beträge mit dem vollen Bruttobetrag in Abzug zu bringen sind (§§ 850e Nr. 1 ZPO).
a. Bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens ist vom jeweiligen Bruttobetrag des Einkommens des Klägers in den einzelnen Monaten auszugehen. Davon sind pfändungsfreie Beträge nach §§ 850a ff. ZPO und die gem. § 850e Nr. 1 ZPO nicht mitzurechnenden Beträge (Steuern, sozialersicherungsrechtliche Abga-ben) nicht mitzurechnen. Aus dem verbleibenden Einkommen errechnet sich sodann das pfändbare Arbeitseinkommen nach der Tabelle zu § 850c ZPO (BAG v. 4. 4. 1989 – 8 AZR 689/87 n.v., unter I. 2. a. der Gründe; LAG Berlin v. 14. 1. 2000 – 19 Sa 2154/99, NZA-RR 2000, 393 unter II. 1. der Gründe; MünchKomm-ZPO/Schmid, 2. Aufl., § 850e Rz. 4; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 850e Rz. 6; KassArbR/Schubert, 2. Aufl., 2.11 Rz. 253; Willikonsky, Lohnpfändung und Dritt-schuldnerklage, 2. Aufl., Rz. 16; a.M. Boewer, Handbuch Lohnpfändung (Anlage B 1), Rz. 755 ff. (Bl. 43 d. A.); Helwich, Pfändung des Arbeitseinkommens, 2. Aufl., S. 37 f.; Napierala, Rpfleger 1992, 49, 51). Die pfändungsfreien Beträge, beispiels-weise nach § 850a ZPO, sind, wie das Entgelt im Allgemeinen, als Bruttobetrag ge-schuldet und daher mit dem vollen Bruttobetrag in Anrechnung zu bringen (LAG Ber-lin v. 14. 1. 2000, a.a.O., unter II. 1. b. der Gründe; so auch noch Boewer, a.a.O. Rz. 755)."