Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: smallville am 21. Januar 2008, 10:48:24
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Ich bin gerade ein wenig verwirrt.
Wann genau beginnt denn jetzt die WVP
Mal lese ich ab Eröffnung des Verfahrens ==> http://www.lfl-schuldnerberatung.de/16897699920a8ff3c/16897699920a8ce3a/16897699920acf04a/index.html
und mal lese ich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (nach dem Schlusstermin) ==>
http://www.ag-m.bayern.de/form+merk/merkbl_rsb.htm
Wie denn nun???
lg
smallville
EDIT: dass sie ab Eröffnung gerechnet wird, weiss ich - es geht mir definitiv um den Beginn der WVP wo z.B. auch verankert ist, dass z.B. ein Lottogewinn dem Schuldner zufällt während das in der Eröffnung komplett an den TH/IV flösse.....
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"es geht mir definitiv um den Beginn der WVP wo z.B. auch verankert ist, dass z.B. ein Lottogewinn dem Schuldner zufällt während das in der Eröffnung komplett an den TH/IV flösse....."
das Prob ist, diesen Begriff "Wohlverhaltensphase" findet man in der Insolvenzordnung nicht. Der Begriff lässt sich wohl auf § 295 InsO zurückzuführen (Obliegenheiten im RSB-Verfahren -> Wohlverhalten).
nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällt der Insolvenzbeschlag weg. Vermögen fällt wieder dem Schuldner zu (bspw. auch der Lottogewinn). Und da die Insolvenzgläubiger im Restschuldbefreiungsverfahren nicht Vollstreckung dürfen, bleibt das Vermögen auch beim Schuldner, sofern die Restschuldbefreiung nicht versagt wird. Ausnahme die von der Abtretung des TH erfassten pfändbaren Bezüge. Thema Erbschaft gibt es auch noch. Wird später die Restschuldbefreiung final erteilt, können die Insolvenzgläubiger auch zukünftig nicht durch Zwangsvollstreckung an das Vermögen des Schuldners.
mit der WVP ist somit allg. die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der RSB gemeint.
So manchem ist diese Frage aber zu kompliziert, deshalb wird schon mal pädagogisch dem Mündel erklärt, die WVP begänge bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zumal es ja auch im Verfahren eine gewisse Pflicht zum Wohlverhalten gibt (bspw. bei gestundeten Verfahrenskosten oder hinsichtlich der Auskunfts-/Mitwirkungspflicht).
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Danke Feuerwald,
so dachte ich da nämlich auch.
Nur - es kann wirklich Verwirrung entstehen.
Eine Bekannte von mir ist jetzt vor zwei Wochen "eröffnet" worden und der festen Überzeugung sie befände sich schon in der WVP.
Sie schickte mir dann zum "Beweis" auch den angegebenen Link.
Sie ist der Meinung ein Lottogewinn wäre JETZT schon ihr und die 50% des ggf. eintretenden Erbes auch.
Sie hat ein Verbraucherinsolvenzverfahren und meinte dann bei unserer Diskussion, dass es bei mir bestimmt anders wäre, da ich die Regelinso habe.
Die Verfahren unterscheiden sich m.M. hierbei aber nicht.
Nicht dass sie jetzt erbt oder den Lottogewinn hat - aber dennoch darf sie momentan theoretisch auch nichts ansparen.....
Sie ist fest überzeugt sie sei schon in der WVP
Na, vielleicht zeig ich ihr mal das Forum hier :-)
lg
smallville
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Sie ist der Meinung ein Lottogewinn wäre JETZT schon ihr und die 50% des ggf. eintretenden Erbes auch.
-> genau das ist es ja, was so viele verirrt.
Sie hat ein Verbraucherinsolvenzverfahren und meinte dann bei unserer Diskussion, dass es bei mir bestimmt anders wäre, da ich die Regelinso habe.
-> nein, da gibt es kein Unterschied.
Die Verfahren unterscheiden sich m.M. hierbei aber nicht.
-> ja, denn das RSB-Verfahren unterscheidet sich nicht.
Nicht dass sie jetzt erbt oder den Lottogewinn hat - aber dennoch darf sie momentan theoretisch auch nichts ansparen.....
-> so ist es.
Sie ist fest überzeugt sie sei schon in der WVP
-> ja, das kommt immer dann, wenn in der Beratung aus Zeitmangel auf diese doch wesentliche Fragen nicht eingegangen wird.
Na, vielleicht zeig ich ihr mal das Forum hier :-)
-> nur zu.