Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: chiefchecker am 09. März 2012, 19:43:11

Titel: welcher pfändbarer Betrag bei Gehaltsnachzahlung?
Beitrag von: chiefchecker am 09. März 2012, 19:43:11
Hallo zusammen,

ich würde mich sehr freuen, wenn jemand von euch eine Antwort zu folgender Sache hätte:

ich war bis zum 31.12.2011 bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinerseits auch Insolvenz anmelden musste. Ich habe daher für 2 Monate des letzten Jahres kein Gehalt bekommen und die Beträge beim Arbeitsamt (Insolvenzgeldstelle) hinsichtlich des Insolvenzausfallgeldes geltend gemacht. Mir wurde vom Arbeitsamt dann der ermittelte Betrag im Februar 2012 überwiesen. Mein IV rechnet jetzt mein normales Gehalt (vom jetzigen Arbeitgeber) und das Insolvenzgeld zusammen und pfändet einen nicht unerheblichen Betrag. Ich habe doch nur das Gehalt zurück bekommen, welches mir im letzten Jahr zugestanden hätte und jetzt schmeisst er einfach alles in einen Topf?! Ist das rechtens? Schon jetzt vielen Dank für eure Tips!
Titel: Re: welcher pfändbarer Betrag bei Gehaltsnachzahlung?
Beitrag von: Insoman am 09. März 2012, 22:50:33
Das halte ich nicht für rechtmäßig.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit folgendem Tenor ausgeführt (Beschluss vom 28. 8. 2001 - 9 AZR 611/99)
Zitat
..In vergleichbaren Fällen der Kumulierung von Lohn- und Gehaltszahlungen aus mehreren Monaten ist der für jeden einzelnen Monat jeweils pfändbare Betrag fiktiv festzustellen..
..Denn § 850 c ZPO bezweckt die Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitraum, für den das Arbeitseinkommen gezahlt wird..
Zwar ging es im besagten Urteil um Zahlung von Urlaubsentgelt, aber das BAG hat ja gerade von vergleichbaren Fällen der "Kumulierung" gesprochen.
Wehren Sie sich gegen die Absicht des Treuhänders.
Im Zweifelsfall hat ohnehin das Gericht zu entscheiden..

Allerdings wurden wohl auf Amtsgerichtsebene auch schon schuldner-unfreundliche Urteile diesbezüglich gesprochen..
Danach wird dem Zuflussprinzip gefolgt und einfach der pfändbare Anteil der Auszahlung ermittelt, wie dies Ihrem TH vorschwebt.
Ein BGH-Urteil steht wohl noch aus..