Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: pfpisa am 01. November 2014, 13:06:54

Titel: Whp und Erbe unklarheiten
Beitrag von: pfpisa am 01. November 2014, 13:06:54
Hallo @ all ! :biggrin:

Ich habe da eine frage, welche mich nun beschäftigt. Vielleicht könnt Ihr mir da weiterhelfen. :gruebel:

Meine Mutter befindet sich in der Whp der Privatinsolvenz.
Nun ist mein Großvater ( Ihr Vater verstorben )
Es ist vermögen vorhanden.
Eine Mietwohnung und noch Verbindlichkeiten ( Telefon, Miete bis zur Sonderkündigung, Strom etc.)
Gesamtkonsens wäre das aber nach Regelung von allem ein Restguthaben verbleibt.
Testament etc. ist nicht vorhanden. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Nun ergeben sich für mich od. meiner Mutter 2 möglichkeiten ( so wie wir es sehen)

1.
Sie schlägt das Erbe aus und ich und meine Geschwister werden Erbe.
TH muss informiert werden?? Und über die Ausschlagung. ( Diese muss dem TH über nicht begründet werden )
So weit so gut.

2.
Sie nimmt das Erbe an.
Dann muss Sie ja auch Ihren TH informieren.
Die hälfte der Erbmasse wird ja dann an den TH abgegeben.

Nun zu meiner Frage:
Muss Sie dann sofort nach Ermittlung des Gesamtvermögens die hälfte abtreten ?
Oder erst die gesamten Verpflichtungen ( wie oben schon geschrieben ) begleichen und dann davon die hälfte an den TH abtreten ?


Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe  :thumbup:
Titel: Re: Whp und Erbe unklarheiten
Beitrag von: Der_Alte am 01. November 2014, 14:23:13
Erbmasse im Sinne der InsO ist der Betrag, der nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten des Erblassers und der notwendigen Kosten für die Bestattung, Wohnungsauflösung etc verbleibt. Der so ermittelte Wert der Erbmasse ist hälftig in Geld an den Treuhänder auszuzahlen, auch wenn die Erbmasse diesen Geldbetrag nicht hergibt, weil sie z.B. aus Sachwerten besteht.
Titel: Re: Whp und Erbe unklarheiten
Beitrag von: communicator am 04. November 2014, 13:47:35
wie lange dauert denn die Wohlverhaltensperiode noch?

Man ist nicht verpflichtet das Erbe sofort anzunehmen.
Wie lange man sich dafür Zeit lassen kann sollte man mit einem Notar o.ä. klären
(oder vielleicht weiss es auch jemand hier aus dem Forum).

Die Abgabepeflicht für 50% der Erbmasse tritt nähmlich erst zum Zeitpunkt der Annahme des Erbes ein.


Titel: Re: Whp und Erbe unklarheiten
Beitrag von: eidechse am 04. November 2014, 17:05:52
Ein Erbe muss nicht explizit angenommen werden. Vielmehr ist es so, dass der (potentielle) Erbe (sei es eine in einem Testament/Erbvertrag benannte Person oder ohne derlei aufgrund gesetzlicher Erbfolge) innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis über die Anfall der Erbschaft und Grund der Erbenberufung ausschlagen muss, sonst ist er Erbe geworden. Da zudem das Erbe mit dem Erbfall als angefallen gilt und nicht mit Ablauf der Ausschlagungsfrist, dürften auch Spielereien wie "Ich entscheide mich erst nach Ablauf der WVP für eine Ausschlagung oder nicht" unerheblich sein.