Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Nightwish78 am 05. Mai 2013, 21:43:05

Titel: Wieviele Unterhaltsberechtigte Personen?
Beitrag von: Nightwish78 am 05. Mai 2013, 21:43:05
Hallo ihr lieben,

ich bräuchte mal eure Hilfe. Ich habe eine neue Anstellung mit derzeit gutem Einkommen.

Nun habe ich mit meinem TH die Vereinbarung, dass ich monatlich die Gehaltsab-rechnungen schicke und den Pfändbaren Betrag (falls etwas anfällt) direkt an den TH überweise.

Nun habe ich eine dringende Frage:

Ich habe 3 Unterhaltspflichtige/Berechtigte Kinder:

8, 6 und 2 1/2 Jahre. Meine Frau ist seit Monaten im Krankenstand und bekommt ca. 500 Euro Krankengeld.

Zählt sie als unterhaltsberechtigte Person? Weil sie ja durch ihre Mittel ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann?

Wäre über jede Information sehr dankbar, die mit weiterhilft, ob in der Pfändungstabelle nun von 3 oder von 4 Unterhaltsberechtigten Personen auszugehen ist.

Besten Dank euch allen!

Gruss
Nightwish78
Titel: Re: Wieviele Unterhaltsberechtigte Personen?
Beitrag von: HeinoHome am 05. Mai 2013, 21:53:31
Ihre Ehefrau ist solange unterhaltsberechtigt, bis sie vom Amtsgericht ein Urteil bekommen, dass diese gar nicht mehr oder nur noch anteilig unterhaltsberechtigt ist.

Ist Ihr IV der Meinung, Ihre Ehefrau ist nicht unterhaltsberechtigt, wird er einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht stellen. Dieses wird den Fall prüfen und entscheiden.

Wenn Sie sich eigenständig um die Höhe der pfändbaren Beträge Ihres Lohnes kümmern sollen / müssen / dürfen, sollten Sie sich zwingend mit der Gesetzgebung vertraut machen.
Z.B. Berechnung Mehrarbeit, Weihnachtsgeld, usw...
Titel: Re: Wieviele Unterhaltsberechtigte Personen?
Beitrag von: Der_Alte am 06. Mai 2013, 08:56:43
Bei einem Einkommen der Ehefrau von etwa 500 € dürfte nach gültiger Rechtsprechung ein Antrag auf Nichtberücksichtgung wenig Erfolg haben.
Titel: Re: Wieviele Unterhaltsberechtigte Personen?
Beitrag von: wollter001 am 06. Mai 2013, 22:24:20
hallo

Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten gem. § 36 Abs. 1 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO bestimmt sich nach dem Sozialhilfesatz und einem einzelfallbezogenen Zuschlag.
Unterhaltsberechtigte Personen sind die unter Berücksichtigung des aktuellen Sozialhilfeeckregelsatz und der gem.§ 850c Abs.1 S.2 ZPO genannten Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen des Schuldners gerechtfertigt.
Unterhaltspflichtige Personen sind nur die, die kein Einkommen haben ,oder unter Sozialhilfeeckregelsatz =  Hartz IV-Regelsatz 2013 Sozialsatz ist von 382,00 € + zzgl. eines sog. Besserstellungszuschlages / Aufschlag von 30% bis 50% für diverse  macht von 496,60 € bis 573,00 €. Wenn Sie Einkommen haben mehr als 496,60 €, oder max. 573,00 €, kann es sein, das Sie als Unterhaltsberechtigt nicht berücksichtigt werden. Es kann auch vorkommen das für den Lebenspartner berechnet wird 90% Eckregelsatz gem. § 20 SGB II ( 90% von 382,00 € seit 01.01.2013 = 343,80 € ), d.h. 343,80 € zzgl. max.50 % Besserstellungszuschlag ??? nicht immer von IG gern statt gegeben = 517,50 € ). Da die Gerichte wohl recht unterschiedlich entscheiden ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass Sie zumindest teilweise nicht mehr berücksichtigt werden. Das muss aber TH bei IG beantragen. In der Regel zu 99% wird von dem TH so ein Antrag  bei IG gestellt.

mfg wollter001