Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Stelltrans am 12. Juli 2015, 18:30:16

Titel: Wird der Pflichtteilsanspruch wie Erbe in der WVP behandelt ?
Beitrag von: Stelltrans am 12. Juli 2015, 18:30:16
Der Pflichtteil ist ja rechtlich gesehen kein Erbe, sondern ein Anspruch gegen den oder die Erben. Muß man eigentlich trotzdem in der WVP 50% davon an den TH abführen.Habe hierzu noch nichts definitives gefunden, denn in den Texten ist immer nur von Erbschaften die Rede.
Titel: Re: Wird der Pflichtteilsanspruch wie Erbe in der WVP behandelt ?
Beitrag von: KarlPaul am 13. Juli 2015, 12:05:14
§ 295
Obliegenheiten des Schuldners
(2) Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

Da auch der Pflichtteil ein Vermögen ist das der Schuldner von Todes wegen erhält wäre meine
Meinung das es auch zu 50 % an den TH geht.
 
Titel: Re: Wird der Pflichtteilsanspruch wie Erbe in der WVP behandelt ?
Beitrag von: eidechse am 13. Juli 2015, 12:08:42
Zitat
in den Texten ist immer nur von Erbschaften die Rede

Da fragt sich nur, welche Texte gemeint sind. Dass der Gesetzestext andres lautet hat ja bereits KarlPaul durch Zitierung desselben belegt.

Ob der Pflichtteil unter das "Vermögen von Todes wegen" fällt ist bisher gerichtlich noch nicht geklärt. Allerdings ist das die h.M. in der insolvenzrechtlichen Literatur. Man stellt sich daher als Schuldner auf dünnes Eis, wenn man die Hälfte des Pflichtteilsanspruchs nicht beim TH abliefert.
Titel: Re: Wird der Pflichtteilsanspruch wie Erbe in der WVP behandelt ?
Beitrag von: KarlPaul am 13. Juli 2015, 16:40:51
http://www.ahs-kanzlei.de/2014/10/die-erbschaft-der-privatinsolvenz-darf-der-schuldner-behalten/ :mad2:

Liest man hier kann man davon ausgehen das die Autoren hier keinen Zweifel haben das der Pflichtteil Erbe ist, welches entsprechend in der WVP aufzuteilen wäre, wenn man es denn geltend macht.
Titel: Re: Wird der Pflichtteilsanspruch wie Erbe in der WVP behandelt ?
Beitrag von: Insokalle am 13. Juli 2015, 17:21:03
Nimmt man dann auch noch BGH IX ZB 196/08 hinzu, wird man nicht drum herum kommen, dass die Hälfte des Pflichtteils abzuführen ist.
Nach der benannten BGH Eintscheidung ist der Schuldner indes nicht verpflichtet, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
Titel: Re: Wird der Pflichtteilsanspruch wie Erbe in der WVP behandelt ?
Beitrag von: KarlPaul am 13. Juli 2015, 17:34:45
Ja es ist das Recht des Schuldners ein Erbe auszuschlagen und dazu zählt auch der Pflichtteil.
Er muss ihn nicht geltend machen.
Titel: Re: Wird der Pflichtteilsanspruch wie Erbe in der WVP behandelt ?
Beitrag von: Stelltrans am 13. Juli 2015, 17:54:53
Danke an die Profis für die schnellen Antworten. Geltend mache ich den PT aber trotzdem, ist mir egal wenn der TH was bekommt. Viel schöner ist ja, die unmögliche Stiefmutter muß es abdrücken. :lollol: