Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: mausenase am 17. Juli 2011, 16:26:33

Titel: witwenrente und anrechung
Beitrag von: mausenase am 17. Juli 2011, 16:26:33
Guten Tag zusammen,

ich brauche bitte mal einen Rat bzw Infos wie es bei mir weitergeht, vorher kurz die Fakten:

ich bin in 08.2013 mit der Wohlverhaltnsphase durch und bekomm dann hoffentlich die Restschuldbefreiung.
mein Einkommen besteht aus einer EU Rente
ich bin verheiratet, ,mein Mann ist bzw war er Bezieher von EU Rente. gemeinsam hat das als Einkommen immer gerade so gerecht, dass wir (zum Glück) keine Grundsicherung o.ä. beantragen mussten.
nun ist mein Mann gestern überraschend verstorben und bittet haltet mich nicht für herzlos, geldgierig oder berechnend, aber ich muss das für mich klar bekommen und will auch nicht durch irgendeinen Fehler mein Inso gefährden.
Also konkrete Fragen:

Was wird mir bei der von der Rente abgezogen, wenn ich Witwenrente, die ich dann erhalte abgezogen? Gilt auch in so einem Fall die Pfändungstabelle? Wie ist es in den ersten drei Monaten, da wird die Rente in voller hohe gezahlt .. muss ich da alles oberhalb der Pfändungsgrenze abgeben? Diese Rente benötige ich zum Teil für die Beerdigung meine Mannes.

Muss ich umziehen, weil die Miete hier für eine Person zu hoch ist? Das heisst kann mich der Insoverwalter zu einem Umzug zwingen?

Ach Leute, ich weiss weder ein noch aus.

Monika
Titel: Re: witwenrente und anrechung
Beitrag von: Fallera am 18. Juli 2011, 07:40:10
Guten Tag,

erstmal mein herzliches Beileid!

Nach §850 ZPO gilt Witwenrente als Arbeitseinkommen und auf Antrag mit den übrigen Einkünften zusammenzurechnen und hieraus der pfändbare Betrag zu ermittlen. Wenn kein Antrag auf Zusammenrechnung erfolgt, so wird der pfändbare Betrag für jedes Einkommen separat ermittelt.

Sie müssen den TH jedoch über den Bezug der Witwenrente bzw. die Höhe in Kentniss setzen sobald Sie hierüber einen Beschluss vorliegen haben.

Zu einem Umzug können Sie nicht gezwungen werden! Sie müssen diesen im Fall der Fälle lediglich dem TH und dem Insolvenzgericht mitteilen.
Titel: Re: witwenrente und anrechung
Beitrag von: mausenase am 19. Juli 2011, 00:13:15
Vielen Dank für die Antwort, dann sollte ich wohl einfach mit dem Insolvenzverwalter reden ihm meine Lage schildern, seh ich das richtig, dass er wenn denn einen solchen Antrag bei Gericht stellen muss und quasi auf sein Goodwill angewiesen bin?

monika
Titel: Re: witwenrente und anrechung
Beitrag von: Insokalle am 19. Juli 2011, 10:28:13
Die sozialrechtlichen Fragenfinde ich verzwickt. Die haben es irgendwie immer in sich.
Zunächst die Frage, was worauf angerechnet wird: Ich habe gelesen, dass eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird. D.h. die EU-Rente müsste auf die Witwenrente angerechnet werden. Gibt es dabei nicht auch Freibeträge?
Ich würde dies schnellstmöglich mit der Versicherung klären.

Den Zusammenrechnungsantrag muss der TH beim Gericht stellen. Im Grunde ist er im Interesse der Gläubiger und damit auch im eigenen Interesse (Haftung?) dazu verpflichtet.
Ob ein solcher Antrag erforderlich ist, wenn die zahlende Stelle identisch ist, lassen wir mal dahingestellt.


Titel: Re: witwenrente und anrechung
Beitrag von: Der_Alte am 19. Juli 2011, 12:01:06
Bezüglich der Auszahlung der Witwenrente in voller Höhe für die ersten drei Monate würde ich ggf. einen Antrag an das Insolvenzgericht stellen, diese in Höhe der Bestattungskosten Ihnen zu belassen.
Titel: Re: witwenrente und anrechung
Beitrag von: mausenase am 19. Juli 2011, 23:07:24
nun bin ich völlig verwirrt ... also doch voller abzug über der pfaendungsgrenze? antrag muss Insoverwalter auf jedem fall stellen. ist übrigens nicht der gleiche rentenzahler.

moni
Titel: Re: witwenrente und anrechung
Beitrag von: Der_Alte am 20. Juli 2011, 09:18:55
Es geht darum, dass Ihnen die erste Rentenauszahlung überhaupt nicht gepfändet werden soll. Sie haben die Bestattungskosten zu tragen und brauchen dafür zusätzliche Mittel. Da die Witwenrente natürlich pfändbar ist, stellen Sie den Antrag, die Rentenzahlung für das sogenannte Sterbevierteljahr wegen der Bestattungskosten vollständig pfändungsfrei zu stellen.