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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Wo wird gepfändet?  (Gelesen 3826 mal)

schuldner84

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Wo wird gepfändet?
« am: 01. Oktober 2011, 16:09:48 »

Hallo,

ich habe mein Studium abgebrochen und verdiene ab Ende des Monats 1735€ + 400€ verdient meine Frau und ich nochmal 400€ durch einen Nebenjob.
Macht zusammen 2535€. Wir haben 2 Kinder. Laut Pfändungstabelle werden 228,29€ gepfändet.

Aber wo, weil in meinem Arbeitsvertrag steht drin, dass bei einer Pfändung 10% als Bearbeitungsgebühr nochmal berechnet werden.
Wird jetzt bei meinem Hauptarbeitgeber der komplette Beitrag gepfändet oder besteht die Möglichkeit das Geld selber zu überweisen?

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schuldner84

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Re: Wo wird gepfändet?
« Antwort #1 am: 01. Oktober 2011, 18:31:12 »

Ich habe gerade gelesen, dass von Nebenjobs nur die Hälfte gepfändet werden kann. Gilt das nur für mich oder auch für meine Frau?
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Feuerwald

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Re: Wo wird gepfändet?
« Antwort #2 am: 01. Oktober 2011, 20:57:38 »

ich habe mein Studium abgebrochen und verdiene ab Ende des Monats 1735€ + 400€

-> macht bei Ihnen zusammen 2.135,00 Euro.  Davon ist gem. § 850c ZPO (Lohnpfändungstabelle) bei drei unterhaltspflichtigen Personen ein  Betrag von 84,73 Euro pfändbar.

Voraussetzung ist ein Zusammenrechnungsbeschluss, den der TH beim Gericht beantragen kann.

Sofern man durchsetzt, dass den Nebenjob wie Mehrarbeit behandelt wird, ist dieser mit nur 50% der Bruttolohnsumme anzurechnen.

§ 850e Abs. 2 ZPO … Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

§ 850c Abs. 4 ZPo ist ggf. noch zu beachten, sollte der Th einen solchen Antrag setellen udn durchsetzen können.

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Der_Alte

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Re: Wo wird gepfändet?
« Antwort #3 am: 02. Oktober 2011, 11:56:23 »

Ob die Vertragsabrede, der Arbeitgeber dürfe 10 % Gebühr für die Bearbeitung der Pfändung erheben rechtlich haltbar ist könnte man prüfen, weil sie aufgrund der prozentualen Steigerung gegen das Schadenminderungsgebot verstößt. Die Bearbeitung der Pfändung verursacht beim Arbeitgeber immer gleichmäßige Kosten, egal, ob es sich um eine Pfändung von einem oder einhundert Euro handelt.

Weisen Sie Ihren Arbeitgeber explizit darauf hin, dass die Bearbeitungsgebühr nicht vom pfändungsfreien Arbeitseinkommen abgezogen werden darf. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.7.2006, Az. 1 AZR 578/05.
Weisen Sie Ihren Treuhänder, am besten durch Vorlage des Arbeitsvertrages darauf hin, dass eine solche Vertragsregelung besteht; denn der Arbeitgeber darf solche Bearbeitungsgebühren auch nicht vom abzuführenden Pfändungsbetrag abziehen.
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schuldner84

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Re: Wo wird gepfändet?
« Antwort #4 am: 02. Oktober 2011, 17:15:36 »

Meine Frau verdient auch 400 Euro. Wird das auch der Pfändungsgrenze dazugerechnet UND vor allem werden die GANZEN 84€ von meinem Hauptjob gepfändet???
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Der_Alte

  • Gast
Re: Wo wird gepfändet?
« Antwort #5 am: 02. Oktober 2011, 17:29:09 »

Das Einkommen Ihrer Frau wird nicht mit hinzugerechnet. Die Pfändung nach Tabelle erfolgt nur von Ihrem Nettogehalt. Bei 400 € Ihrer Frau dürfte auch keine Gefahr bestehen, dass sie zukünftig nicht mehr als Unterhaltsberechtigt angesehen wird.
Die Pfändung wird, wenn der Treuhänder einen Zusammenberechnungsbeschluß erwirkt, wahrscheinlich vom Haupteinkommen gerechnet. Sie können dem Treuhänder aber auch anbieten, es vom anderen Einkommen selbst an ihn zu überweisen.
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schuldner84

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Re: Wo wird gepfändet?
« Antwort #6 am: 02. Oktober 2011, 17:55:48 »

OK. Aber meine Frau und ich sind zusammen in die Insolvenz. Wird ihr Gehalt trotzdem nicht angerechnet?
Wenn ich das selbst überweisen könnte wäre das natürlich super!
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Der_Alte

  • Gast
Re: Wo wird gepfändet?
« Antwort #7 am: 02. Oktober 2011, 21:11:32 »

Nein, ihr Gehalt könnte alllerhöchstens bei der Frage eine Rolle spielen, ob sie weiterhin unterhalbtsberechtigte Person im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO bleibt. Da sie allerdings unterhalb des aktuellen ALG II Satzes liegt dürfte kein Gericht sie ausschließen.
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Insokalle

Re: Wo wird gepfändet?
« Antwort #8 am: 03. Oktober 2011, 12:20:20 »

Das angesprochene Urteil betrifft die Regelung der Bearbeitungsgebühr in einer Betriebsvereinbarung. Das Urteil hilft hier nicht weiter, denn beim Fragesteller steht die Bearbeitungsgebühr im Arbeitsvertrag, also in einer Individualvereinbarung. Das ist durchaus zulässig. Es stellt sich dann aber die Frage, ob diese Regelungen AGB sind und vielleicht nach §§ 305 ff BGB unwirksam sind. 10% erscheint mir sehr hoch, das kann ich auch nicht nachvollziehen. Zum anderen ist an der Schadensminderungspflicht auch was dran, wenn man denn überhaupt von einem Schadenersatz sprechen kann. Dem Arbeitnehmer müsste es möglich gemacht werden, einen geringeren Betrag nachzuweisen. Oder man deckelt die Kosten.

Wenn man den Kosten und dem Streit mit dem Arbeitgeber entgehen will, kann man den pfändbaren Betrag selbst ausrechnen und an den TH zahlen. Vorausgesetzt, der TH lässt sich darauf ein. Und der Arbeitnehmer sollte sicher sein, dass er das auch kann.

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Der_Alte

  • Gast
Re: Wo wird gepfändet?
« Antwort #9 am: 03. Oktober 2011, 12:53:54 »

Das Urteil hilft allein schon deswegen weiter, weil es in Randziffer 22 deutliche Aussagen dazu macht, dass zum einen das unpfändbare Einkommen nicht angetastet werden darf und zum anderen (Randziffer 21)der abzuführende Betrag ebenfalls nicht. Das es nicht ausschließt, dass eine individualvertragliche Regelung eine solche Gebühr vorsehen kann, habe ich nicht bestritten. Dazu kommt auch das BAG in Randziffer 23, wenn es sagt, dass es Fälle geben könnte, in denen nicht "...durch die Bedienung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der pfändbare Teil des Monatseinkommens des betreffenden Arbeitnehmers stets zur Gänze aufgezehrt wird" Nur in solchen Fällen kann nach Meinung des BAG eine solche Regelung zur Bearbeitungsgebühr überhaupt Fuss fassen.

Damit ist eigentlich deutlich gesagt, dass im Normalfall für den Arbeitgeber, egal ob und wie er es vertraglich gestaltet, keine Möglichkeit besteht, solch eine Bearbeitungsgebühr durchzusetzen.
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Insokalle

Re: Wo wird gepfändet?
« Antwort #10 am: 03. Oktober 2011, 16:32:12 »

Also ich möchte mich keinem über u.U. viele Monate aufgelaufenen Ersatzanspruch ausgesetzt sehen. Ist die Klausel wirksam, kann man eigentlich nur zur Zahlung raten.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Wo wird gepfändet?
« Antwort #11 am: 03. Oktober 2011, 16:41:30 »

Man kann sein Geld natürlich zum Fenster rausschmeißen. Für mich ist die Rechtslage eindeutig. Sehen auch andere so, z.B. hier: http://www.lohn-info.de/lohnpfaendung.html, siehe dort dritte Überschrift.
Das kann man zwar gern in den Vertrag hineinschreiben, ob es tatsächlich zu realisieren ist, bleibt abzuwarten. Ich würde das freundlich mal in einem Arbeitsgerichtsprozeß versuchen im Lichte dessen, was das BAG geurteilt hat. Ich halte das - es ist hier meine absolut persönliche Auffassung - für eine unzulässige Vertragsabrede. Sobald jemand das bis zum BAG klagt dürften solche Vertragsabreden vom BAG ebenfalls gekippt werden. Wie gesagt, meine persönliche Auffassung. Wer mag, kann dagegen klagen.

Der ohnehin bessere Weg in dieser Sache ist sicher, den Treuhänder auf das Zweiteinkommen hinzuweisen und gegen Verzicht auf einen Gerichtsbeschluss die Zusammenrechnung anzubieten und dann selbst abzuführen.
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