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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Wohlverhaltensbonus  (Gelesen 3559 mal)

phil896

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Wohlverhaltensbonus
« am: 16. März 2009, 14:40:57 »

In der Insolvenzordnung wir ein "Wohlverhaltensbonus" für die letzten Jahre der "Wohlverhaltensperiode"
als Motivation für den Schuldner in Aussicht gestellt. Mein Verfahren ist beendet, die Restschuldbefreiung wurde vor einem Jahr erteilt. So einen Bonus habe ich jedoch (noch?) nicht
erhalten. Habe ich einen Anspruch darauf, wenn ja, wann? An wen richte ich meinen Anspruch -
Insolvenzverwalter oder -gericht?
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dobberstein

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Re: Wohlverhaltensbonus
« Antwort #1 am: 16. März 2009, 14:50:27 »

Soweit die Voraussetzungen vorliegen. Wird der " Bonus" bei der abschliessenden Rechnung des TH berücksichtigt.
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pd
 

paps

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Re: Wohlverhaltensbonus
« Antwort #2 am: 16. März 2009, 19:14:09 »

Es fehlen drei grundsätzliche Angaben:
Eröffnung des Verfahrens am....
Aufhebung das Verfahrens am.....
Beschluß über die RSB am...
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ADM-Logistik

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Re: Wohlverhaltensbonus
« Antwort #3 am: 27. Juni 2009, 15:07:09 »

Hallo Paps,

kannst du mir mal den § mitteilen. Habe den Wohlverhaltensbonus in IO noch nicht gefunden.

Wann würde mir der Bonus zustehen:
Es fehlen drei grundsätzliche Angaben:
Eröffnung des Verfahrens am....28.05.2004
Aufhebung das Verfahrens am.....22.06.2006
Beschluß über die RSB am...08.03.2006 (Ankündigung wenn kein Versagen)

Gruß
ADM-Logistik
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Feuerwald

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Re: Wohlverhaltensbonus
« Antwort #4 am: 27. Juni 2009, 19:25:49 »

292 InsO - (1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.
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ADM-Logistik

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Re: Wohlverhaltensbonus
« Antwort #5 am: 27. Juni 2009, 20:24:43 »

Heißt für mich, ich bekomme erst ab dem 22.06.2010 meine 10%, oder?
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paps

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Re: Wohlverhaltensbonus
« Antwort #6 am: 27. Juni 2009, 22:44:48 »

Nein, Sie bekommen nichts.

Eröffnung 28.5.04
Laufzeit der Abtretungserklärung bis 28.05.10

Aufhebung des Verfahrens 22.06.06 
Abl. des 4. Jahres  am 22.06.10
Zahlung für das 5. Jahr (nach Ablauf des 4. Jahres) 22.06.11

Da dieser Zeitpnkt(22.06.11) mit der Abtretungserklärung nicht erreicht wird, gibt es nichts.

« Letzte Änderung: 27. Juni 2009, 23:31:20 von paps »
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