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Autor Thema: Wohlverhaltensperiode - Schlusskermin  (Gelesen 3527 mal)

fantasticworld

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Wohlverhaltensperiode - Schlusskermin
« am: 31. August 2009, 12:55:48 »

Hallo, bin heute das erste Mal hier und hoffe hier eine Antwort zu bekommen, die mir mein IV nicht geben will.

Also:
meine WVP wird am 31.10.09 beendet sein und ich bin bisher davon ausgegangen, dass mit diesem Datum der "Freispruch" erfolgt.
Was hat es mit diesem Schlusstermin auf sich, kann da wirklich noch ein Gläubiger die Restchuldbefreiung versagen?
Wie lange dauert es bis dieser Schlusstermin stattfindet?

WIe sieht es mit den Einkommensmöglichkeiten nach dem 31.10.09 aus. Gesetz den Fall ich könnte ab November ein paar € mehr verdienen, sind die dann nachträglich noch pfändbar.
Evtl. besteht die Möglichkeit einer Bonus-Zahlung meines Arbeitgebers zum Jahres-Ende, zzgl. zum Weihnachtsgeld. Wie sieht es damit aus und ich habe noch die Steuererklärung von 2008 liegen, die dringend gemacht werden müsste. Die Erstattung daraus wird "einkassiert"?

Mein IV gibt mir ständig das Gefühl ein Mensch 4. Klasse zu sein und hat mir klar gesagt, dass er nicht für mich sondern für meine Gläubiger zuständig sei und mich nur auf Fehlverhalten hinweisen wird, bzw. dies an die gLÄUBIGER weiter geben wird.

Wäre super wenn mir hier jemand mit Infos helfen könnte.
Danke


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Feuerwald

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Re: Wohlverhaltensperiode - Schlusskermin
« Antwort #1 am: 31. August 2009, 15:54:44 »

Wie lange dauert es bis dieser Schlusstermin stattfindet?

-> der "Schlusstermin" findet nicht am Ende der WPH statt sondern am Ende des Insolvenzverfahrens. I.d.R. also 12 - 18 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bitte prüfen Sie ob der Schlusstermin nicht schon längst stattgefunden hat. 

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fantasticworld

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Re: Wohlverhaltensperiode - Schlusskermin
« Antwort #2 am: 01. September 2009, 12:25:01 »

Vielen Dank, das klingt ja schon viel besser.
Es gab einen Termin zu dem alle Gläubiger ihre Forderungen geltend machen konnten.
Ich hatte es aber so verstanden, das es noch einen Schlußtermin in Bezug auf die Restschuldbefreiung am ende der WVP geben würde, der dann sozusagen den Schlußpunkt setzt. Aber wenn dem nicht so ist, umso besser!
Bedeutet dies dann, das tatsächlich mit dem 31.10.09 tatsächlich alles vorbei ist???
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Feuerwald

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Re: Wohlverhaltensperiode - Schlusskermin
« Antwort #3 am: 01. September 2009, 13:28:53 »


Es gab einen Termin zu dem alle Gläubiger ihre Forderungen geltend machen konnten.

-> das war der Prüfungstermin, nicht der Schlusstermin. Sie müssen wissen, ob der Schlusstermin stattgefunden hat und Sie müssen auch wissen, ob danach das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Dazu kommt Post vom Insolvenzgericht. Im Schlusstermin wird auch die Restschuldbefreiung *angekündigt*.

Eine Versagung der RSB im Schlussterim (des Insolvenzverfahrens) ist nur nach § 290 InsO möglich.

Danach – im verLauf der sog. Wohlverhaltensphase – kann u.a. eine Versagung der RSB nach §§ 295, 296 InsO wegen Verstoß gegen Obliegenheiten verfolgen.

Am Ende der Laufzeit der Abtretung (also  6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) werden Treuhänder, Gläubiger und Schuldner nochmals angehört.

§ 300 InsO - Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.


Und danach:

§ 303 – InsO - Widerruf der Restschuldbefreiung

(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.

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fantasticworld

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Re: Wohlverhaltensperiode - Schlusskermin
« Antwort #4 am: 02. September 2009, 08:23:44 »

Vielen Dank, da habe ich ja ordentlich Hinweise zum Nachlesen bekommen und werde mich gleich daran machen.
Bin wirklich sehr froh, wenn das vorbei ist. Irgendwie hat man auch permanent das Gefühl auf einem Minenfeld zu laufen.
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