Schulden > Die Wohlverhaltensperiode

Wohlverhaltensphase Sparen Sparbuch

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KarlPaul:
Ja, kann man alles so machen und der vorzeitigen RSB sollte nichts im Weg stehen. .
Und es ist richtig das 3 Jahre nach RSB
man weiterhin "schufatot" sein wird. Mittlerweile 3 Jahre taggenau.

Und bitte auch einen freundlichen TH vorsichtig als das behandeln was er ist.

miezi2410:
Sodala, erst einmal allen ein gesundes neues Jahr ;-)

Ich habe heute gegen alle Bedenken bei meinen Treuhänderanwaltsbüro angerufen.

Ich darf von meinem pfändungsfreien Einkommen Sparguthaben offiziell ansammeln. Da würde mir auch die Treuhänderin NICHT dran gehen,

ABER wenn die Gläubiger spitz kriegen, dass ein Guthaben vorhanden ist, werden die versuchen, dieses zu pfänden und vermutlich auch kriegen. Genauso darf ich nach meiner RSB kein Guthaben haben, weil mir mein Mann leider ein paar Jahre "hinterherhinkt" und wir einen gemeinsamen Kredit hatten.
Ebenso verhält es sich mit einem P-Konto. Einseits braucht man keines mehr, andererseits können unlautere Gläubiger just auch an dem Tag, wo man Rente, Lohn etc. bekommt, versuchen das wegzupfänden. Hat man kein P-Konto mehr, geht das natürlich in die Hose, hat man eins, ist man geschützt.
Nach der RSB kann man das dann wieder umwandeln.

KarlPaul:
Ihr seid also ein Ehepaar wo beide Partner zu unterschiedlichen Zeiten einen eigenen Insolvenzantrag gestellt haben.
 
Für den gemeinsam aufgenommenen Kredit haftet Ihr beide und jeweils in voller Höhe. Und jeder bekommt die RSB allein.

Was ich nicht verstehe ist Eure Aussage was Eurer TH bezüglich einer Zwansgvollstreckung in das ersparte Vermögen gesagt hatte? 

In der WVP gilt § 294 (1) Inso , also das Pfändungen der Insolvenzgläubigerin in der Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretung als nicht zulässig erklärt?

Und sollte der "erste"  Ehepartner die RSB bekommen sind dann bei ihm erst recht keine Pfändungen der Alt-Schulden bei ihm möglich.

Sollte es versucht werden muss man sich natürlich dagegen wehren.   
 
 




 

Wandervogel:
In 'WVP gilt § 296 (1)' geht es um Verstöße gegen die Obliegenheiten.

Grundsätzlich sind Pfändungen während des Verfahrens nicht statthaft. In dieser Zeit bleibt alles beim IV. Danach sind Verrechnungen (z.B. durch das Finanzamt) möglich, entsprechend auch Pfändungen durch Neugläubiger, die aber normalerweise ins Leere laufen. Sollte allerdings Guthaben auf einem ungeschützten Konto liegen, dann kann ein Gläubiger darauf zugreifen.

Die Hinweise der TH scheinen mir daher durchaus hilfreich und zutreffend zu sein. Erst mit der RSB triit gewissermaßen der volle Pfändungsschutz ein.

KarlPaul:
@ Wandervogel
touche
Ich meinte den § 294 der InsO, habe meinen Tippfehler korrigiert

"§ 294
Gleichbehandlung der Gläubiger

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig."

Man ist also ab Beginn der WVP und dann natürlich bei erteilter RSB vor Pfändungen durch die Alt-oder Insolvenzgläubiger geschützt.
Das Finanzamt würde nur neues Steuerguthaben mit alten Schulden bei ihm verrechnen. 

Dazu braucht es alles kein P-Konto.


Alles korrekt was Du zu Neugläubiger bzw. neuen Schulden (natürlich auch neuen Steuerschulden)
gesagt hast. (Aber ich denke darum geht es hier nicht?) 
Aber auch dann braucht man erst sein Konto in ein P-Konto zu verwandeln, wenn es soweit wäre.



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