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Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Imperio77 am 22. Februar 2016, 18:55:16

Titel: Wohlverhaltensphase und Teilzeit
Beitrag von: Imperio77 am 22. Februar 2016, 18:55:16
Hallo Leute,

ich lese nun seit geraumer Zeit bei euch im Forum mit und dacht mir ich stell mal meine Frage hier.

Es ist so dass ich in der WVP bin und mir damals mit dem Schreiben vom AG mitgeteilt wurde dass das Insoverfahren abgeschlossen ist und mir auch schon die RSB angekündigt wurde.

Jetzt ist es aber so dass ich bereits vor meinem Insoantrag schon Jahrelang in Teilzeit beschäftigt war und auch einen Minijob nebenbei ausgeübt habe. Durch viel grübeln kam mir jetzt aber - warum auch immer - der Gedanke dass man mir deswegen evtl. die RSB versagen kann. Wobei ich auch denke dass mir das dann der Insoverwalter gesagt hätte oder? Denn bis jetzt hat er keine Anstalten gemacht in der Richtung. Hab auch immer brav alles gemeldet bis jetzt etc. und zahle auch meine Vergütung (119,00 EUR) jährlich brav an ihn.

Bekommt man die Versagung dann wirklich erst am Ende der WVP mitgeteilt? Meine Inso wurde 10/2012 eröffnet. Schlussbericht damals wurde auch erstellt etc.

Vielleicht kann mir einer kurz was dazu sagen?

Viele Grüße und danke schonmal :-)
Titel: Re: Wohlverhaltensphase und Teilzeit
Beitrag von: waldi am 23. Februar 2016, 09:26:26
Entscheidend dürfte sein, wie intensiv sich die Bemühungen um einen Vollzeit-Job darstellen bzw. nachweisen lassen.
Titel: Re: Wohlverhaltensphase und Teilzeit
Beitrag von: Sandrine am 12. April 2016, 11:28:42
Hallo Imperio77,

also ich habe keine Probleme mit Teilzeit in der RSB. Kann aber auch sein, weil ich in 7 Jahren eh in Rente gehe. Ich wurde auch nie auf eine Vollzeit angesprochen bzw. wurden Nachweise von Bewerbungen dahingehend verlangt.

Ich nehme an, Du bist jünger.
Titel: Re: Wohlverhaltensphase und Teilzeit
Beitrag von: Wandervogel am 12. April 2016, 11:55:08
Jetzt ist es aber so dass ich bereits vor meinem Insoantrag schon Jahrelang in Teilzeit beschäftigt war und auch einen Minijob nebenbei ausgeübt habe.
Grundsätzlich muss man immer fragen, ob durch einen Vollzeitjob pfändbares Einkommen entstehen würde. Das hängt wiederum von unterschiedlichen Faktoren ab. Besitzt der Insolaner überhaupt eine berufliche Qualifikation, um damit ein pfändbares Einkommen zu erzielen? Wenn es nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass es zu einem pfändbaren Einkommen kommen kann, hebt das sozusagen die Bewerbungspflicht auf.

Auch die Unterhaltspflichten können da eine Rolle spielen. Z.B. durch ein oder zwei unterhaltsberechtigte Kinder kommt man schnell in Bereiche, wo das erzielbare Einkommen zu keinem pfändbaren Einkommen führt. Mal ganz abgesehen davon, dass durch Kinderbetreuung je nach deren Alter ohnehin eine Einschränkung der Erwerbsobliegenheit vorkommen kann.

Wenn also die Gläubiger durch Teilzeit nicht geschädigt werden, weil es auch bei Vollzeit nicht wahrscheinlich ist, dass den Gläubigern Gelder vom Einkommen zustehen, ist die RSB nicht gefährdet.