Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Sterntaler61 am 09. Oktober 2012, 10:15:38
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Bin in der Privatinsolvenz und diesen Monat mit meiner Freundin zusammen gezogen.
Ihr geht es finanziell noch deutlich schlechter als mir, da sie keinen Cent Unterhalt von ihrem Exmann für sich und ihre 5 Kinder erhält. Sie ist nicht bereit ARGE Leistungen in Anspruch zu nehmen, da sie bei einem ersten Versuch leider sehr schlechte Erfahrungen mit einem Sachbearbeiter der ARGE gemacht hat.
Wohngeld und Kindergeldzuschlag hat sie bisher nicht versucht zu beantragen, da sie unter anderem vom Sachbearbeiter gesagt bekommen hat, das in ihrem Fall dafür kein Anspruch besteht. Sie müsse aufgrund ihre bisherigen finanziellen Situation in jedem Fall ARGE Leistungen beantragen.
Durch meinen Zuzug verändert sich die finanzielle Situation und ich habe anhand eines Wohngeldrechners errechnet das uns ein Anspruch für Wohngeld zusteht. Den Antrag würde ich gern kurzfristig stellen, habe da aber in einem Punkt Bauchschmerzen bzw. sehe ein Problem auf uns zukommen.
Eines Ihrer Kinder geht arbeiten, lebt aber nicht bei uns, sondern bei verschiedenen Freunden und zeitweise bei seiner Freundin. Es ist bei der Gemeinde wohnungslos, allerdings mit unserer Postadresse gemeldet. Das bedeutet er kommt von Zeit zur Zeit zu uns und holt sich seine Post ab.
Jetzt habe ich die Befürchtung das der Sachbearbeiter für das Wohngeld, das Einkommen des nicht mit im Haushalt lebenden Kindes mit anrechnet. Und das würde dann unberechtigt dazu führen das wir weniger bzw. kein Wohngeld erhalten.
Darf / muss der Sachbearbeiter das Einkommen, des wohnungslos gemeldeten Kindes der Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zurechnen, oder darf er es nicht?
Für eine schnelle, aussagefähige Antwort wäre ich euch sehr dankbar, weil es zur Zeit an allen Ecken und Enden an Geld reicht.
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Wenn das Kind als wohnungslos gemeldet ist, dann wird es auch nicht zum Haushalt gezählt.
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Der "Alte" hat da völlig recht. Im Antrag steht: ...Angaben..... zum Haushalt gehörender Personen. wenn das Kind nicht mehr bei Ihnen gemeldet ist, hat es im Antrag auch nichts zu suchen. Auf garkeine Diskussion einlassen geschweige den bei sonem genervten Sachbearbeiter irgendwas davon erzählen.
sie können soviel Post von soviel Leuten wie sie wollen in Ihren Briefkasten einlagern lassen. Also in Köln ist ein persönliches Vorsprechen garnicht nötig. Aus dem Netz die Vorlagen für Vermieter, event. Arbeitgeber und den Antrag downloaden und ab zur Post...dauert hier ca. 4 Wochen Bearbeitungszeit.
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Das Melderegister spielt keine Rolle, auf die tatsächlichen Verhältnisse kommt es an.
Das Melderegister wird nur als Indiz herangezogen, z.B. wenn mehrere Personen unter einer Anschrift gemeldet sind, könnte der Verdacht einer Bedarfsgemeinschaft bestehen. Deswegen werden gelegentlich die Melderegister von den Ämtern durchgesehen.
Hier sieht es bei der beschriebenen Konstellation nicht nach Bedarfsgemeinschaft aus.
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@Sterntaler. schauen sie sich den Antrag genau an und sie werden feststellen, dass dort nur relevante angaben zu personen zu machen sind, welche in dem betreffenden haushalt leben und welche davon einkommen erwirtschaften....wer nicht in ihrem haushalt lebt, muss auch nicht im antrag aufgelistet werden.
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Habe den Antrag mit allen Angaben persönlich abgegeben. Dabei habe ich noch einmal darauf hingewiesen, das ich aufgrund meiner Insolvenz nicht das Geld netto bekomme welches für den Wohngeldantrag Brutto bei mir berücksichtigt wird, da mir mein Insolvenzverwalter den Überschuß direkt vom Gehalt durch den Arbeitgeber abziehen läßt.
Somit bekomme ich nur ca. 1.030 Euro monatlich ausgezahlt. Das Wohngeldamt möchte aber den Betrag anrechnen den ich vor Abzug durch den Insolvenzverwalter hätte. Ist das korrekt? Frage mich das, da ich damit faktisch höher gerechnet werde, als das was an Geld tatsächlich zur Verfügung steht.
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ist leider so richtig.