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Autor Thema: WVP: Auskunftspflichten, Vergütung des Treuhänders, Angestellter und selbstädig  (Gelesen 3490 mal)

lookup007

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Guten Abend Miteinander,

ich suche Antwort auf ein paar Fragen. Leider laufe die Antworten vor mir weg.
Die Fragen ( alles in der Wohlverhaltensperiode) :

- Man ist hauptsächlich Angestellter. Daneben freiberuflich tätig. Wie wird der pfändbare Anteil aus der selbständigen Tätigkeit berechnet? Monatlich, jährlich, fiktiv etc.
- Der TH bekommt Gehaltsabrechnungen. Muß man auch dann noch den Arbeitsvertrag herausgeben?
- Besteht dem TH eine Auskunftspflicht bzgl. selbständiger Tätigkeit?
- Wenn man umzieht, muß dem Gericht und TH die neue Adresse mitteilen. hat TH Anspruch auf die Herausgabe des Mietvertrages?
- Wie wird die Vergüttung des TH berechnet. Konkret. im letzten Jahr: Abgetretten 800 Euro, 17 Gläubiger.

Weiß vllt. jemand eine Antwort/Link?

Danke für die Antworten


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ThoFa

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Hallo,

- Man ist hauptsächlich Angestellter. Daneben freiberuflich tätig. Wie wird der pfändbare Anteil aus der selbständigen Tätigkeit berechnet? Monatlich, jährlich, fiktiv etc.

Sehr umstritten. Ich würde die Hälfte des Gewinns (n.S.) dem angestellen Gehalt dazu rechnen und daraus dem pfändbaren Betrag berechnen.


- Der TH bekommt Gehaltsabrechnungen. Muß man auch dann noch den Arbeitsvertrag herausgeben?
Ja.


- Besteht dem TH eine Auskunftspflicht bzgl. selbständiger Tätigkeit?
Ja.


- Wenn man umzieht, muß dem Gericht und TH die neue Adresse mitteilen. hat TH Anspruch auf die Herausgabe des Mietvertrages?
Nein.


- Wie wird die Vergüttung des TH berechnet. Konkret. im letzten Jahr: Abgetretten 800 Euro, 17 Gläubiger.

Siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__14.html

MfG

ThoFa



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Feuerwald

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"Man ist hauptsächlich Angestellter. Daneben freiberuflich tätig. Wie wird der pfändbare Anteil aus der selbständigen Tätigkeit berechnet? Monatlich, jährlich, fiktiv etc."


Die Frage wurde und wird immer wieder diskutiert. Was nun richtig ist, ist wohl noch abschließend geklärt.

Ich persönlich würde

des fiktive Nettoeinkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis heranziehen und auf die Arbeitszeit der Nebentätigkeit runterrechnen.  Eine Zusammenrechnung nach § 850e Abs. 2 ZPO ist bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit m.E. nicht vorgesehen.

Für selbständige gilt ..."Ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können, ist unerheblich. Nach § 295 Abs. 2 InsO obliegt es dem selbständig tätigen Schuldner, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Vorschrift löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist dabei aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13)."


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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Feuerwald

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noch ein Anhaltspunkt dazu ...

2. Zwar obliegt dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 Abs. 2 InsO). Geht der selbständig tätige Schuldner wie hier zusätzlich einer abhängigen Beschäftigung nach, muss er die dem Treuhänder aufgrund der Abtretung zufließenden Einkünfte um den Betrag aufstocken, der den Gläubigern zugeflossen wäre, wenn er anstelle der selbständigen Tätigkeit auch insoweit abhängig beschäftigt gewesen wäre (HK-Inso/Landfermann, 4. Aufl. § 295 Rn. 8).

http://lexetius.com/2006,820


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Nixmehrda

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Ich als Laie denke die Ermittlung des "angemessenen Betrags" ist ein Gummiparagraph.
Es ist ja gerade vorprogrammiert das es Streit geben kann
ob der Betrag wirklich angemessen ist oder war.
Um dies zu vermeiden habe ich auf die Selbstständigkeit verzichtet und bin schon als Angestellter in die Insolvenz gegangen.
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Claus123

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Claus-seit fast 3 Wochen mit erteilter RSB

Das hast Du genau richtig gemacht. Meine Vorredner sind schlaue Füchse,kennen sich aus. Ich schreib mal, wie ich es machen würde/gemacht habe.Weil in der Realität ist manches doch recht spezifisch.
- Der TH bekommt Gehaltsabrechnungen. Muß man auch dann noch den Arbeitsvertrag herausgeben?....Nein.
- Besteht dem TH eine Auskunftspflicht bzgl. selbständiger Tätigkeit?....hab' ich nicht gemacht-wäre ja schön blöd.
- Wenn man umzieht, muß dem Gericht und TH die neue Adresse mitteilen. hat TH Anspruch auf die Herausgabe des Mietvertrages?....Nein,hat er nicht. Neue Adresse muss aber mitgeteilt werden.
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lookup007

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Danke für Eure Antworten.

Hallo,

- Man ist hauptsächlich Angestellter. Daneben freiberuflich tätig. Wie wird der pfändbare Anteil aus der selbständigen Tätigkeit berechnet? Monatlich, jährlich, fiktiv etc.
Sehr umstritten. Ich würde die Hälfte des Gewinns (n.S.) dem angestellen Gehalt dazu rechnen und daraus dem pfändbaren Betrag berechnen.
Idee: Das gesamte Jahreseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätikeit zusammenzuzählen und auf den Monat umzurechnen. Dann auf monatlicher Basis den pfändbaren Betrag zu ermiteln, sollte doch legitim sein oder?
Z.B.
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit   20.000 Euro
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 10.000 Euro

Gesamteinkommen 30.000 Euro
Auf Monat umgerechnet: 2500 Euro
Pfändbar bei 0 unterhaltspflichtigen: 1 029,78 Euro

Problem bei selbstädigen ist, daß das Einkommen stark variiert. So daß bei monatlcher Abrechnung mehr abzuziehen wäre, was aber schlußendlich die selbständigkeit unmöglich macht.


- Besteht dem TH eine Auskunftspflicht bzgl. selbständiger Tätigkeit?
Ja.
Auch EÜR? Auch Kundendaten?

- Wie wird die Vergüttung des TH berechnet. Konkret. im letzten Jahr: Abgetretten 800 Euro, 17 Gläubiger.

Siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__14.html
Das ist theoretisch. Aber praktisch? Seine Vergütung wird schlußendlich am Ende der WVP berechnet? Bis dahin darf er nur die Mindestvergütung entnehmen?
Wie werden die gepfändeten Beiträge verteilt? Kommt er zuerst, dann die Kosten aus dem Schlußbericht? Zum Schluß die Gläubiger?
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ThoFa

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Idee: Das gesamte Jahreseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätikeit zusammenzuzählen und auf den Monat umzurechnen. Dann auf monatlicher Basis den pfändbaren Betrag zu ermiteln, sollte doch legitim sein oder?
Z.B.
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit   20.000 Euro
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 10.000 Euro

Gesamteinkommen 30.000 Euro
Auf Monat umgerechnet: 2500 Euro
Pfändbar bei 0 unterhaltspflichtigen: 1 029,78 Euro

Problem bei selbstädigen ist, daß das Einkommen stark variiert. So daß bei monatlcher Abrechnung mehr abzuziehen wäre, was aber schlußendlich die selbständigkeit unmöglich macht.

Den selbständigen Anteil würde ich erst nach Erstellung des Jahresabschlusses zahlen, so ist man, was Schwankungen angeht, auf der sicheren Seite. Allerdings hat auch die Berechnung von Feuerwald ihren Charm, wie gesagt es ist umstritten.


Auch EÜR? Auch Kundendaten?

Jein, Kundendaten schonmal gar nicht. EÜR wenn´s nach meiner Berechnungsart geht ja, wenn´s nach Feuerwalds Berechnung geht nein. Sie sehen nicht ganz einfach.

Das ist theoretisch. Aber praktisch? Seine Vergütung wird schlußendlich am Ende der WVP berechnet? Bis dahin darf er nur die Mindestvergütung entnehmen?
Wie werden die gepfändeten Beiträge verteilt? Kommt er zuerst, dann die Kosten aus dem Schlußbericht? Zum Schluß die Gläubiger?

Gläubiger kommen immer zum Schluss. Zunächst die Kosten des Verfahrens, wozu auch sein Honrar zählt. Vorschüsse, die er sich entnimmt, sind in der Höhe nicht festgelegt, sie müssen entsprechend der "Einnahmen" angepasst sein.

MfG

ThoFa
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