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Autor Thema: WVP erst selbständig, dann angestellt mit weniger Pfändung!?!?  (Gelesen 2757 mal)

der_fragende

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Hallo Zusammen,

hab hier in der Suche leider keine passende Antwort zu meinem speziellen Fall gefunden!?!

Folgende Sachlage...

- Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens Januar 2008
- Aufhebung des Verfahrens August 2010
- seit August 2010 in der WVP
- von Juni 2008 bis März 2012 selbständig als Berater (wurde 2008 freigegeben)
(Gewinn bzw. Verdienst unterhalb der Pfändungsgrenze)
- seit Mai 2012 im Angestelltenverhältnis (monatliche Pfändung ca. 320,- Euro wird abgeführt)


Gestern erhielt ich Post vom Treuhänder, dass ich in der Zeit zwischen August 2010 und März 2012 mein fiktives Einkommen ihm mitteilen soll und ihn diesbezüglich informieren soll, was ich in einem Angestelltenverhältnis verdient hätte (Arbeitsamt, IHK, usw.)

Auf Nachfrage beim Arbeitsamt hätte ich mit meinem Ausbildungsstand eine durchschnittliche Einkommenserwartung von ca. 2700,00 Euro, d. h. keine unterberechtigte Person ca. 500,00 Euro monatl. Pfändung. :-(

Weiter teilte er mit, dass ich nun bis Januar 2014 die Möglichkeit habe, diesen fiktiven Pfändungsbetrag aufs Treuhandkonto zu überweisen, folglich ca. 13500,00 Euro ansonsten die Gefahr auf Versagung der Restschuldbefreiung besteht.

Bin jetzt total verzweifelt, weil ich den Betrag i. H. von ca. 13500,- Euro nicht aufbringen und auch bis Januar 2014 nicht verdienen kann.

Bewerbungen habe ich in dieser Zeit (ca. 2 Jahre etwa 40 Stück versandt, jedoch nun eine Anstellung gefunden, auch aufgrund der niedrigen Einnahmen aus der Selbständigkeit.

Nun zu meinem Problem / Anliegen:

Mein Onkel würde mir helfen, die offenen 13500,00 Euro aus den fiktiven Beträgen als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen... so weit so gut.... aber wenn ich jetzt im Umkehrschluss "nur" noch 320,00 Euro Pfändungsbetrag aus meiner Anstellung habe, sind dann die Gläubiger schlechter gestellt oder???

Der Teufelskreis wäre ja... wenn ich jetzt die fiktiven Beträge nicht bezahle gefährde ich ja lt. §295 Abs 2 meine Obliegenheiten und wenn ich bezahle und jetzt weniger Pfändung habe dann ja auch oder?!?

Sehe ich die Situation richtig oder was würdet Ihr in meiner Situation jetzt machen?

Vielen Dank für Eure Tips bzw. Antworten!!! :-)

Gruss der Fragende




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Feuerwald

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Re: WVP erst selbständig, dann angestellt mit weniger Pfändung!?!?
« Antwort #1 am: 10. August 2012, 19:31:17 »


Auf Nachfrage beim Arbeitsamt hätte ich mit meinem Ausbildungsstand eine durchschnittliche Einkommenserwartung von ca. 2700,00 Euro

-> brutto oder netto? Welches berufsbild haben Sie?



Weiter teilte er mit, dass ich nun bis Januar 2014 die Möglichkeit habe, diesen fiktiven Pfändungsbetrag aufs Treuhandkonto zu überweisen

-> Die bliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO gilt ab Aufhebung des Insolvenzverfahren im August 2010 bis zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung Mai 2012


Bewerbungen habe ich in dieser Zeit (ca. 2 Jahre etwa 40 Stück versandt, jedoch nun eine Anstellung gefunden, auch aufgrund der niedrigen Einnahmen aus der Selbständigkeit.

-> Verstehe nicht ganz?

Der BGH hat dazu geurteilt:

Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.

Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.

Ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können, ist unerheblich. Nach § 295 Abs. 2 InsO obliegt es dem selbständig tätigen Schuldner, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Vorschrift löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist dabei aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13).

Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus, braucht er seine selbständige Tätigkeit zunächst nicht aufzugeben. Er muss sich dann aber – ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner – gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 – IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5).


Der Teufelskreis wäre ja... wenn ich jetzt die fiktiven Beträge nicht bezahle gefährde ich ja lt. §295 Abs 2 meine Obliegenheiten und wenn ich bezahle und jetzt weniger Pfändung habe dann ja auch oder?!?

-> das ist unerheblich, weil Sie keiner zwingen kann, eine selbständige Tätigkeit auszuüben!


Sehe ich die Situation richtig oder was würdet Ihr in meiner Situation jetzt machen?

-> zunächst Prüfen ob Sie sich nachweislich um eine abhängige Beschäftigung bemüht haben.

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der_fragende

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Re: WVP erst selbständig, dann angestellt mit weniger Pfändung!?!?
« Antwort #2 am: 10. August 2012, 21:41:44 »

Hallo Feuerwald,

gerne beantworte ich Ihre Fragen:

-> brutto oder netto? Welches berufsbild haben Sie?

der Betrag ist brutto und mein Berufsbild nennt sich staatl. gepr. Betriebswirt

Bzgl. meinen Obliegenheiten und die Abgabe nach §295 Abs. 2 ist mir bekannt, deshalb möchte ich ja den offenen Betrag (13500,- Euro) auch dem TH überweisen.

Das ich nach dem zitierten Urteil zum Bemühen einer angemessenen Stelle wahrscheinlich "zu wenig" bemüht habe, ist mir auch klar. Ich meinte, dass der Grund meiner Bewerbungen auch darin lag, weil meine Selbständigkeit für mich nicht genug abgeworfen hat.

Mir geht es eigentlich konkret darum, ob dass jetzt eine Schlechterstellung der Gläubiger ist, dass ich  jetzt im Angestelltenverhältnis weniger abführe, wie in meiner Selbständigkeit, obwohl ich ja das Geld für die Berechnung des pfändbaren Betrags des fiktiven Einkommens gar nicht verdient habe, sondern mir leihen würde!?!?

Und wenn ich jetzt den fiktiven Betrag, der vom TH gefordert wird nicht bezahlen würde, dann wäre das Risiko ja sehr groß, das ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB stellen wurde.


Ich hoffe ich konnte den ein oder anderen Punkt etwas besser rüberbringen... :-)

Gruss der Fragende



« Letzte Änderung: 10. August 2012, 21:49:45 von der_fragende »
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Feuerwald

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Re: WVP erst selbständig, dann angestellt mit weniger Pfändung!?!?
« Antwort #3 am: 10. August 2012, 22:21:41 »

Mir geht es eigentlich konkret darum, ob dass jetzt eine Schlechterstellung der Gläubiger ist, dass ich  jetzt im Angestelltenverhältnis weniger abführe, wie in meiner Selbständigkeit, obwohl ich ja das Geld für die Berechnung des pfändbaren Betrags des fiktiven Einkommens gar nicht verdient habe, sondern mir leihen würde!?!?

-> da droht nichts.
 
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