Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: scooter007 am 19. Februar 2014, 09:12:19
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hallo
meine freundin hat am 1.1.2014 einen neuen job angefangen, dem TH haben wir im dez darüber informiert
da sie sich seit februar in der WVP befindet muss man ja dem gericht auch bescheid geben
kann es ärger geben das man dem gericht 1 monat zu spät den neuen Arbeitgeber gemeldet hat?
wie verhält sich das den im eröffneten verfahren? sie hatte in den letzten jahren 2x den job gewechselt wir haben aber nur den Th informiert nicht noch zusätzlich das gericht...
nach tel rücksprache damals beim th hiess es 'müssten wir nicht reicht wenn der th das weiss)
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Kein Problem! Unbedingt dem Gericht nachmelden und mitteilen, dass der TH schon informiert war!
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wie verhält sich das dem im eröffnetten verfahren?? wir haben immer nur den TH informiert über einen Arbeitgeber wechsel und dem gericht nicht (laut aussage TH reicht das)
soll sie jetzt die alten arbeitgeber auch noch dem gericht nachmelden oder reicht nur der aktuelle
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Die Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt nur für die WVP.
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hallo
und was mach ich mit den alten arbeitgebern vor der wvp? die haben wir ja nur dem Th gemeldet sollen wir die jetzt auch noch dem gericht nachmelden?
möcht ja auch keine schlafenden hunde wecken, aber wir haben uns strikt an die vorgaben des th gehalten nicht das es nacher heisst sie hat ihre obliegenheiten nicht erfüllt
in dem bescheid vom gericht zur ankündigung der rsb heisst es ja
'die schuldnerin erlang restschuldbefreiung, wenn sie in der laufzeit ihrer abtretungserlärung vom xx.xx.2009 (2009 war eröffnug)den obliegenheiten nach §295 inso nackommt ....'
ich versteh das so das die ganze zeit der §295 inso gilt ;)
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§ 295 gilt ab der WVP, ebenso wie die Abtretung. Im eröffneten Verfahren ist es möglicherweise ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gewesen; aber das kein Antrag auf Versagen der RSB zum Verfahrensende gestellt wurde, ist die Sache erledigt.