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Autor Thema: WVP in der Privatinsolvenz und Kindesunterhalt  (Gelesen 3980 mal)

Peanuts

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WVP in der Privatinsolvenz und Kindesunterhalt
« am: 18. Oktober 2015, 01:57:41 »

Hallo,

ich weiss nicht mehr weiter und habe mich deshalb hier angemeldet. Ich hoffe, ich finde nun hier Rat, was ich in meiner Situation jetzt noch tun kann.
Seit November 2012 befinde ich mich in der Privatinsolvenz, also nunmehr fast 3 Jahre. Bisher lief auch alles soweit gut, aber nun gibt es ein dickes Problem !
Ich bin bzw. war bis vor 2 Wochen beruflich, fast 26 Jahre als Fernfahrer im int. Fernverkehr unterwegs. Nach einem Herzinfarkt im Mai und einer deutlichen Verschlechterung meines Gesundheitszustandes wurde ich vor 2 Wochen aus gesundheitl. Gründen gekündigt und bin seit 01.10.2015 - dass erste Mal in meinem Leben - arbeitslos.
Ich hatte einen Selbstbehalt ( vom IV und Gericht genehmigt ) von mtl. 1756,--€ . Davon musste ich noch den Unterhalt für meinen Sohn ( 11 ) in Höhe von 180,--€ zahlen. Das habe ich auch immer gemacht.
Seit meinem Infarkt im Mai, hatte ich alles schleifen lassen, auch den Unterhalt für meinen Sohn.
Bisher lief es so, dass ich das Geld immer ans Jugendamt überwiesen habe und die haben es dann an die Kindesmutter überwiesen. Der IV wollte jeden Monat einen Kotoauszug übermittelt bekommen, dass ich den Unterhalt auch immer jeden Monat bezahlt habe.
Seit dem Infarkt, wo ich mich eigentlich schon nicht mehr unter den Lebenden gesehen habe, habe ich u.a. auch die Unterhaltszahlungen eingestellt.
Nun erreicht mich ein Schreiben meines IV in welchem er die Unterhaltsnachweise von Juni bis Oktober sehen möchte, welche ich ja nicht habe. Auch das Jugendamt hat sich gemeldet und droht mit Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht für die vergangenen 4 Monate.
Ich frage mich nun, was ich dem IV und dem Jugendamt erzählen soll ?
Beiden möchte ich heute schriftl. antworten.
Die Kindesmutter und mein Sohn haben mich im Krankenhaus besucht,- dort habe ich meinem Sohn Geld für den Schulbeginn mitgegeben ( er besucht die 6. Klasse Gymnasium und auch zwischendurch bekam er Geld von mir z.Bsp. für neue Herbstbekleidung. Natürlich habe ich dafür keine Quittung. Die Kindesmutter würde im Ernstfall auch bestreiten Geld bekommen zu haben,- sie lebt von Hartz IV.

Frage:

Wie erkläre ich das nun dem IV und dem Jugendamt?
Was passiert mit meiner Insolvenz ? Ist die nun beendet und das war`s mit der RSB ?
Was kann mir nun passieren ?
Sollte ich womöglich gar nicht auf das Schreiben des IV antworten und eher das persönl. Gespräch suchen ?
Auf`s Gericht gehen ?

Ich wäre euch wirklich sehr dankbar, für einen guten Rat!

Lg.... Peanuts
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Wandervogel

Re: WVP in der Privatinsolvenz und Kindesunterhalt
« Antwort #1 am: 18. Oktober 2015, 10:27:11 »

Zum Thema Unterhaltsrecht kann ich nicht viel beitragen. Außer, dass Unterhalt bei z.B. krankheitsbedingten Einkommensausfällen bzw. -minderungen neu festgelegt werden kann. Aber man muss dafür selbst aktiv werden, das passiert nicht von alleine.

Unterhaltszahlungen ohne Beleg zu leisten ist ebenso nett wie dumm. Menschlich natürlich verständlich und hoch anzurechnen.

Die RSB sollte deswegen nicht gefährdet sein. Wenn ich das richtig verstehe, dann hat der Arbeitgeber bis einschließlich September ganz normal die Abtretung bedient? Über die Arbeitslosigkeit ab 1.10. wurde der TH ordnungsgemäß informiert? Wenn nicht, unbedingt und umgehend schriftlich nachholen. Und zwar nachweisbar!

Weiß der TH von der Erkrankung? Wenn nicht, würde ich dem TH jetzt Nachweise über die Erkrankung geben und ihm schreiben, dass dieses einschlagende gesundheitliche Ereignis dich völlig aus der Bahn geworfen hat und du alles schleifen lassen hast, auch die Unterhaltszahlungen. Mittlerweile bist du jedoch soweit erholt, dass du anfängst, die letzten Monate aufzuarbeiten.

Ebenso wende dich mit der gleichen Begründung und Nachweisen ans Jugendamt und bitte um Stundung/Ratenzahlung.

Und dann mach einen Kassensturz und überlege, wie du die ausstehenden Zahlungen abstottern kannst.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: WVP in der Privatinsolvenz und Kindesunterhalt
« Antwort #2 am: 27. Oktober 2015, 17:09:58 »

Stand des Insolvenzverfahrens? Ein Wechsel der Beschäftigungsstelle sollte auch dem Gericht mitgeteilt werden. In der WVP ist das eine Obliegenheit.
Da Sie den Arbeitsplatz anscheinend unverschuldet verloren haben, sollte der Unterhalt dringend neu berechnet werden. Je nachdem, ob es Titel gibt, muss ggf. eine Abänderungsklage erhoben werden. Dazu ist vielleicht Hilfe durch Berater erforderlich. Hier muss aber schnell gehandelt werden, da meines Wissens eine rückwirkende Änderung gegenüber dem Jugendamt nicht möglich ist.

Ich würde nicht an den IV schreiben, dass kein Unterhalt gezahlt wurde. Das entspricht ja nicht den Tatsachen. Wenn Sie Unterhalt gezahlt haben, dann schreiben Sie das an den IV. Ggf. auf die Unregelmäßigkeit verweisen wegen der veränderten Situation.

Die RSB sollte an sich nicht gefährdet sein. Der IV will wissen, ob Unterhalt gezahlt wird, weil er andernfalls einen Antrag bei Gericht auf Nichtberücksichtigung der unterhaltspflichtigen Person bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens stellen kann.

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eidechse

Re: WVP in der Privatinsolvenz und Kindesunterhalt
« Antwort #3 am: 28. Oktober 2015, 18:36:38 »

Wird kein Unterhalt gezahlt, ist ganz ohne irgendeinen Beschluss des Gerichts, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens keine Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. In § 850c Abs. 1 ZPO ist nunmal Voraussetzung, dass Unterhalt "gewährt" wird.

Das ist auch der Grund, warum der IV Belege über die Unterhaltszahlung haben möchte. Lügen bringt hier nichts. Der IV will Belege haben, die es nicht gibt. Und der IV fragt auch zu Recht. Fehlende Mitwirkung kann schlimmstenfalls die Versagung der RSB nach sich ziehen.
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Insokalle

Re: WVP in der Privatinsolvenz und Kindesunterhalt
« Antwort #4 am: 29. Oktober 2015, 17:46:28 »

ja, aber meines Wissens auch mit klarstellendem Beschluss möglich. Da gab es doch mal eine BGH-Entscheidung.
Aber ich hatte eigentlich beim Schreiben was anderes noch im Sinn gehabt. Ein Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung des Kindes wäre damals schon möglich gewesen, weil das Kind auch von der Mutter unterhalten wird. Aber vielleicht haben die das seinerzeit bei der Ermittlung des Selbstbehalts mit eingebaut.
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eidechse

Re: WVP in der Privatinsolvenz und Kindesunterhalt
« Antwort #5 am: 30. Oktober 2015, 14:16:04 »

ja, aber meines Wissens auch mit klarstellendem Beschluss möglich.

Ob ein klarstellender Beschluss möglich ist, da scheiden sich auch die Geister. (Man muss nur mal ins Rechtspflegerforum dazu gucken.) Aber selbst wenn. Warum sollte der IV diesen ohne Not erreichen wollen. Ich mache doch "meinem Auftraggeber" als IV nicht unnötig mehr Arbeit als sein muss.

Im Zweifel wird für die Vergangenheit der Differenzbetrag beim Schuldner geltend gemacht und der AG für die Zukunft informiert, dass mangels Unterhaltszahlung, die Unterhaltspflicht nicht (mehr) zu berücksichtigen ist. Und wenn der AG dann zukünftig nicht korrekt zahlt, wird gegen den AG geklagt.

Aber ich hatte eigentlich beim Schreiben was anderes noch im Sinn gehabt. Ein Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung des Kindes wäre damals schon möglich gewesen, weil das Kind auch von der Mutter unterhalten wird. Aber vielleicht haben die das seinerzeit bei der Ermittlung des Selbstbehalts mit eingebaut.

Sorry, aber diesen Gedankengang kann ich gar nicht nachvollziehen. Was haben denn die Nachweise der Unterhaltszahlungen des Schuldners an sein Kind damit zu tun, einen Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung des Kindes nach § 850c Abs. 4 ZPO zu stellen, weil die Mutter dem Kind (vermutlich Natural-)Unterhalt gewährt.

Und was soll der Hinweis mit der Ermittlung des Selbstbehaltes. Da geht es dann aber auch nicht um das Insolvenzverfahren des Schuldners, sondern wohl eher um die familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung.
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KarlPaul

Re: WVP in der Privatinsolvenz und Kindesunterhalt
« Antwort #6 am: 30. Oktober 2015, 14:24:00 »

In meinem ( nun abgeschlossenen) Verfahren war es zwischen TH und mir klar das ich den erhöhten Freibetrag nur beanspruchen kann wenn ich den Unterhalt auch zahle und dies nachweise.
Deshalb hatte ich immer mit meinem Gehaltsabrechnungen auch den Zahlungsnachweis über den Unterhalt mitgeschickt.

In diesem Fall hier schlage ich vor erst einmal genau zu ermitteln wieviel € Unterhalt aus der Vergangenheit noch offen ist und mit der Kinddesmutter (und dem Amt) eine Vereinbarung zu suchen wie diese Summe gezahlt werden kann.
(Und keine Zahlungen ohne Quittung oder Nachweis leisten.)
Dem TH mitteilen das es zwischendurch ( aus gesundlichen Gründen) von ... bis ... keinen Unterhalt gab und das die Summe X daraus aber nachgezahlt werden wird.
In Zukunft entsprechend dem Einkommen den Unterhalt zahlen und dies nachweisen.
Dann wird alles gut und die RSB ist nicht gefährdet.   



 
« Letzte Änderung: 30. Oktober 2015, 14:27:39 von KarlPaul »
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Insokalle

Re: WVP in der Privatinsolvenz und Kindesunterhalt
« Antwort #7 am: 30. Oktober 2015, 16:44:30 »

Zitat
...
ach was solls
« Letzte Änderung: 30. Oktober 2015, 17:07:07 von Insokalle »
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