"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: WVP & Schwerbehinderung  (Gelesen 2068 mal)

Ehefrau

WVP & Schwerbehinderung
« am: 18. Januar 2012, 09:07:52 »

Ich befinde mich im ersten Jahr meiner WVP und habe gestern den aufgrund meiner psychischen Erkrankung beantragten Schwerbehindertenausweis (50%) im Briefkasten vorgefunden.

Nun überlege ich, ob ich diesen dem TH in Kopie zukommen lasse.

Dokumentieren könnte ich damit wohl einzig und allein wirklich nicht in den Dienst zurückkehren zu können.
Nachdem ich gestern mal wieder das Forum ausführlich studiert habe ;o) und mir dabei die Beiträge von bluevision hinsichtlich der RSB Versagung echt an die Nieren gegangen sind; überlege ich mich besser abzusichern was die Nichtarbeitsfähigkeit betrifft.
Ich bekomme Frühpension vom Dienstherrn seit knapp 3 Jahren und eigentlich wäre im Februar letzten Jahres eine erneute Überprüfung der Dienstfähigkeit vorgesehen gewesen. Jedoch habe ich komischerweise keine Aufforderung bekommen mich erneut dem Psychater vorzustellen, obwohl mir das ausdrücklich im Ursprungsbescheid angekündigt war.
Da ich definitiv nicht dienstfähig bin habe ich daran nicht weiter gerührt, es hat mir auch so schlaflose Nächte bereitet.

Nun überlege ich hin und her, ob ich dort -im Sinne der Obliegenheiten- selbstständig darauf dringen müsste erneut untersucht zu werden.

Es steht demnächst wieder 3 Monate stationäre Aufnahme in der Klinik an, nun der 50% Schwerbehindertenausweis, meint ihr das reicht aus?

Immerhin geht es hier für den Gläubiger um eine Summe von monatlich ca. 1000 € welche gepfändet werden könnte falls ich arbeiten würde.

grübelnde Grüße

die Ehefrau
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: WVP & Schwerbehinderung
« Antwort #1 am: 18. Januar 2012, 14:16:24 »

Der Schwerbehindertenausweis hat zur Frage einer möglichen Erwerbsfähigkeit  keine Relevanz. Wenn Sie eine Erwerbsunfähigkeitrente beziehen oder beamtenrechtlich wegen Dienstunfähigkeit Pension beziehen entbindet Sie das von der Erwerbsobliegenheit. Denn die Tatsache, dass amtlich festgestellt ist, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr gegeben ist, bindet auch Gericht und Gläubiger.
Gespeichert
 

Achdujeh

  • Gast
Re: WVP & Schwerbehinderung
« Antwort #2 am: 18. Januar 2012, 14:25:26 »

Der Schwerbehindertenausweis hat zur Frage einer möglichen Erwerbsfähigkeit  keine Relevanz.
So isses. Natürlich ist er ein Indiz, aber nicht mehr. Dies gilt übrigens in beiden Richtungen. So kann man mit hohem GdB erwerbsfähig sein, mit niedrigem dagegen erwerbsunfähig.

Auch sonst sehe ich es wie der Alte. Wenn die Gründe für die Frühpensionierung weiter vorliegen, dann reicht das als Nachweis völlig aus.

FG Achdujeh
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: WVP & Schwerbehinderung
« Antwort #3 am: 18. Januar 2012, 18:13:32 »

Die Überprüfung der Dienstfähigkeit eines vorläufig in den Ruhestand versetzten Beamten dient ausschließlich der Frage, ob eine erneute Dienstfähigkeit gegeben ist und der Dienstherr den Beamten wieder aktivieren kann. Das Recht auf Überprüfung hat ausschließlich der Dienstherr. Wenn nach seiner Einschätzung sich keine Änderungen ergeben haben, die für eine erneute Dienstfähigkeit sprechen, kann der Dienstherr auf die Untersuchung verzichten und die Dienstunfähigkeit weiter annehmen.

Sie sind als Pensionär nur Beteiligtere am Verfahren und können nicht aktiv die Aufhebung der Pensionierung betreiben. Selbst in dem Fall, dass Sie kurzfristig genesen und wieder voll dienstfähig werden ist der Dienstherr nicht verpflichtet, auf Ihre Gesuhdmeldung hin die Dienstfähigkeit zu untersuchen und Sie nach festgestellter Dienstfähigkeit wieder in den aktiven Dienst zu übernehmen. Er könnte aus übergeordneten Gründen sogar feststellen, dass trotz der wiedererlangten Dienstfähigkeit Sie weiterhin im Ruhestand verbleiben.

Von dieser Seite her sind Sie vollständig abgesichert und können der RSB mit ruhigem Gewissen entgegen sehen.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz