Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: InsoAlp am 18. Dezember 2012, 14:09:30
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Hallo Leidgenossen,
Meine WVP ist seit November vorbei und heute stand folgendes bei Insolvenzbekanntmachung :
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des XXXX
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Treuhänders festgesetzt worden (§§ 293, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden.
Leider steht da nix von RSB erteilt etc ...
Weiss jemand wie es nun weitergeht ?
Danke und MFG
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Frag doch mal das Insolvenzgericht :cheesy:
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Hallo
Heute kam ein brief mit inhalt das alle nochmal befragt werden :
Nun meine Frage in dem Brief steht :
hierfür gelten die gleichen vorrausetzungen , fristen und Verfahrensregeln wie während der Wohlverhaltenszeit
§ 300 abs 2 §§ 296 bis 298 inso
Wie Lange sind diese Fristen ???
Danke
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Die Frist steht im Beschluss und es gelten die Regeln der §§ 295 und 296 InsO.
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Ich denke, das Gericht wird eine Monatsfrist für angemessen halten.,
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Die Frist steht leider nicht im Beschluß sonst hätte ich ja nicht gefragt :wink:
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Im Beschluss steht eigentlich immer die Frist, innerhalb der die Gläubiger/TH reagieren müssen, d.h. Versagungsanträge stellen können.
Fristen und andere Voraussetzungen der jeweiligen Versagungsgründe selbst stehen wiederum in den jeweils genannten Vorschriften (§§ 296 ff InsO), Fristen zB in §§ 296 Abs. 1 S. 2, 297 Abs. 2 InsO.
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Also es steht definitiv nur : hierfür gelten die gleichen vorrausetzungen , fristen und Verfahrensregeln wie während der Wohlverhaltenszeit
§ 300 abs 2 §§ 296 bis 298 inso
Andere Zeitangaben stehen dort nicht allerdings finde ich zu diesen Fristen nix im Internet !