Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: makro am 07. Juli 2011, 20:50:26
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Vielleicht bin ich auch nur zu ungeduldig, mein letzter Eintrag mit Ankündigung der RSB und Aufhebung der Insolvenz ist vom 7.1.2011. Müsste nicht bis auf die Ankündigung der RSB der Rest (immerhin 6 Einträge) nicht nach 6 Monaten gelöscht werden (also heute)?
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..ja..
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Für das reine Insolvenzverfahren ja, die Einträge für das RSB Verfahren bleiben aber länger drin.
§3 InsBekV
§ 3 Löschungsfristen
(1) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
(2) Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
(3) Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es gibt übrigens einen Haken wie ich festgestellt habe, das scheint vermutlich eine (gewollte ?) Gesetzeslücke zu sein. Zumindest die Ankündigungen der RSB nach §291 werden definitiv nicht nach 6 Monaten gelöscht. Das scheint gängige Praxis zu sein. So kann man auch 6 Monate nach Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung weiterhin einsehen, dass da mal Jemandem eine Restschuldbefreiung angekündigt wurde.
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ich war zu ungeduldig, seit heute ist alles, bis auf die Ankündigung der RSB, aus www.insolvenzbekanntmachungen.de getilgt.