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Autor Thema: Zahlungen des Selbständigen nach § 295(2) InsO  (Gelesen 1732 mal)

paps

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Zahlungen des Selbständigen nach § 295(2) InsO
« am: 13. August 2012, 20:46:44 »

Zitat von: BGH, Beschluss vom 19. 7. 2012 - IX ZB 188/09
Der selbständig tätige Schuldner, dem die Restschuldbefreiung angekündigt ist, hat in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen.

Der BGH äußert sich darin zu den Zahlungsmodalitäten, zur Pflicht, ggf eine abhängige Beschäftigung auf zu nehmen und zum Umgang mit Überschüssen und Investitionen.

Interessanter Weise wird hier die selbständige Tätigkeit auf die analoge abhängige Beschäftigung implementiert.

« Letzte Änderung: 13. August 2012, 20:51:28 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Feuerwald

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Re: Zahlungen des Selbständigen nach § 295(2) InsO
« Antwort #1 am: 13. August 2012, 23:38:19 »

nichts wirklich neues.

Wir raten schon immer dazu,

a) den Abführungsbetrag nach § 295 Abs. 2 InsO anhand eines Gutachtens zu ermitteln und nicht willkürlich, selbst mit  Billigung des TH, zu  entrichten
b) die Zahlungen regelmäßig zu erbringen
c) und falls das nicht möglich ist, sich entsprechen der Vorschrift des § 295 Abs. 1Nr. 1  InsO sich um eine angemessene abhängige Beschäftigung zu bemühen und das entsprechend zu dokumentieren.

Dann kann auch nichts daneben gehen.





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