Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: gigant50 am 14. Februar 2012, 16:35:21
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Hallo!
Bin neu im Forum . Und habe direkt mal eine Frage .
Und zwar wurde die Privatinsolvenz im April 2011 eröffnet,und im Juni 2011 wurde bei meiner Frau eine Fehlbehandlung (2 Zähne)durchgeführt . Jetzt haben wir von unserem Anwalt erfahren (nicht Treuehänder ), das die Versicherung des Zahnarzt bereit ist uns 5.000 € Schadensersatz zu erstatten . Sie ist seit Dezember 2011 in der Wohlverhaltensperiode ! Jetzt meine Frage , darf Sie das Geld behalten?
Für Hilfe und Info währe ich sehr Dankbar !
MFG
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Schmerzensgeld ist nicht Arbeitseinkommen i.S.d. §§ 850 ff ZPO, so dass es daher auch nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst ist (im Gegensatz zum laufenden Insolvenzverfahren).
Scheint fast so, als ob Sie das Geld behalten dürfen :cheesy:
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Ja, in der WVP darf Ihre Frau das Geld behalten.
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Ok ,danke . Bin bischen Verwirt in der Sache . Weil mein Insolvenz Berater . Macht mir bischen Angst . Sagt halt kann probleme geben und ich das Geld nicht bekomme . Ich habe morgen ertsmal Termin beim Insolenz Berater .
Seit Ihr euch da ganz sicher , ob ich es behalten darf ?
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Wie so oft die Zusatzfrage: Könnte Nachtragsverteilung angeordnet werden?
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Wie so oft die Zusatzfrage: Könnte Nachtragsverteilung angeordnet werden?
Weis jetzt nicht genau , was damit gemeint ist ?
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Wenn die Entstehung des "Schadens" im laufenden Verfahren liegt, kann die Zahlung auch noch nach Aufhebung zur Masse gezogen werden (Nachtragsverteilung- §203 InsO)
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Und wer entscheidet das ? Mein Treuhänder ? Muss ich das bei Ihm angeben . Weil wir erwarten das geld in den nächsten Tagen ! Das Geld kommt aber bei meinem Vater aufs Konto .
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Entscheiden muss das Gericht auf Antrag des Treuhänders. Und der muss erst einmal von dem Geld erfahren. Eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Treuhänder besteht in der WVP nach meiner Meinung nicht.