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Autor Thema: Zusammenrechnung nach § 850 e Nr. 2 ZPO auch rückwirkend?  (Gelesen 3606 mal)

VerzweifelteStudentin

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Zusammenrechnung nach § 850 e Nr. 2 ZPO auch rückwirkend?
« am: 10. Dezember 2015, 19:27:44 »

hallo,

ich leider mal wieder. meine rsb steht am 22.01.16 an und heute kam der beschluss über die zusammenrechnung nach § 850 e Nr. 2 ZPO mehrerer einkommen von zwei drittschuldnern auf antrag des th's vom 12.11.15.

meine frage: geht das auch rückwirkend und wenn ja, wie weit zurück?

geht um eine bsa nachzahlung rückwirkend ab 01.07.13., die wie eine rente betrachtet und auf die monate umgelegt wird, für die sie hätte gezahlt werden müssen.

für dezember haben beide drittschuldner überwiesen ohne das was gepfändet wurde, da ein solcher beschluss noch nicht vorlag, obwohl ein grosser batzen pfändbar gewesen wäre, trotz unterhaltspflicht.

muss ich was zurückzahlen?

danke.
« Letzte Änderung: 10. Dezember 2015, 19:35:00 von VerzweifelteStudentin »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Zusammenrechnung nach § 850 e Nr. 2 ZPO auch rückwirkend?
« Antwort #1 am: 18. Dezember 2015, 23:28:14 »

gilt grundsätzlich erst ab Beschluß
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