Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: flipper8870 am 26. Januar 2010, 16:31:01
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Halloechen,
mache mir gerade ein paar Gedanken zum Thema Zusatzbeitraege für die gesetzliche Krankenkasse.
Muss es nicht so sein, dass die ca 8,00 Euro von meinem Netto abzuziehen sind, demzufolge sich evtl der Pfändungsfreibetrag also auch ändern müsste?
8,00 Euro sind ja mal kein Pappenstiel !!
L.G. Flipper
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gute Frage, ich denke schon, weil im SGB V gesetzlich geregelt und nicht etwa freiwillig bezahlt wird
§ 850e ZPO Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:
1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
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.... wobei sich der unpfändbare Betrag kaum spürbar ändert, je nach Nettoeinkommen und Zahl der unterhaltspflichtige Personen.