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Autor Thema: Zuständigkeiten Steuererklärung /Nachtragsverteilung  (Gelesen 2543 mal)

maverick3

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Hallo an alle,

ich bin grad in einem "Zwist" zwischen Insolvenzverwalter und dem Finanzamt.

Mein Verfahren wurde im Sept 2012 eröffnet und im Feb 2015 beendet. Die Nachtragsverteilung für Steuererstattungsansprüche wurde angeordnet.
Der Verwalter hat die Steuererklärung für 2012 (fast) ohne Meckern zeitnah gemacht und auch die Rückerstattung zur Insomasse gezogen.

Die Steuererklärung für 2013 scheint wohl eingereicht zu sein, für 2014 wohl noch gar nicht, obwohl er sowohl von mir als auch von meiner Ehefrau (nicht in der Inso)  alle notwendigen Unterlagen zeitnah erhalten hat.
Ursprünglich wollte er die Steuererklärung 2013 gar nicht machen. Sein Meinung war, nach Aufhebung des Verfahrens hätte er keine Befugniss mehr die Steuererklärung zu erstellen.
Mein Einwand dazu war, dass die Steuerklärungen für 2013 und 2014 noch vollkommen in den Zeitraum des eröffneten Verfahrens fallen und wegen der Nachtragsverteilung die Erstattungen auch vollständig zur Insolvenzmasse gezogen werden. Deswegen ist auch der Insoverwalter für die Erstellung der Steuerklärung zuständig.
Dies war vor ca. 6 Monaten.
Vor ca. 1 Monat schrieb mich das Finanzamt an, dass wohl noch Unterlagen für 2013 fehlten. Dem Finanzbeamten lag weder die Anschrift des Insolvenzverwalters vor, noch wusste er dass ich in der Inso bin, noch dass das Verfahren aufgehoben sei und er setzte voraus dass ich doch wissen müsse was ich in die Erklärung geschrieben habe. Und meine Frau hätte ja auch unterschrieben - diese hat aber nie eine Steuererklärung für 2013 unterschrieben, geschweige denn gesehen!
Ich schickte das Schreiben des Finanzamtes an den Insoverwalter mit den noch ausstehenden Informationen die ich liefern konnte - einige hätte sie dazu beisteuern müssen.

Nun habe ich heute wiederum ein Schreiben vom Finanzamt bekommen in dem angemahnt wurde dass die Fragen von vor einem Monat immer noch nicht beantwortet seien und ich noch 2 Wochen Zeit dafür hätte.

Jetzt würde ich gerne wissen:
1) Wer ist in meiner Konstallation (Verfahren beendet, Nachtragsverteilung, Steuererklärung für Zeiträume im eröffneten Verfahren) für die Erstellung und Einreichung der Steurerklärung zuständig?
2) Kann der Insoverwalter die Steuerklärung für mich und meine Frau einfach so abgeben ohne dass zumindest meine Frau ihren Teil geprüft hat?
3) Gibt es aktuelle Rechtssprechungen die diesen Fall schon (teilweise) geregelt haben?
4) Wie kann ich dem Insolvenzverwalter "Beine" machen dass er seinen Pflichten nachkommt?

Danke schon mal für die Hilfe

Maverick3


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waldi

Re: Zuständigkeiten Steuererklärung /Nachtragsverteilung
« Antwort #1 am: 02. Juli 2015, 11:38:28 »

Zitat
Und meine Frau hätte ja auch unterschrieben
'Hätte' oder 'hat'?
Das lässt sich aber doch nachprüfen, oder?

Wenn der IV die Steuererklärung abgibt, gibt er als Bevollmächtigten (in der Regel) seine Anschrift an.
Spricht also alles dafür, dass er sie garnicht gemacht hat.
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maverick3

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Re: Zuständigkeiten Steuererklärung /Nachtragsverteilung
« Antwort #2 am: 02. Juli 2015, 22:00:52 »

Das Finanzamt sagt auf dem Formular wäre keine abweichende Anschrift angegeben und auch nicht dass der Steuerbescheid an eine andere Person gesendet werden soll.
Meine Frau hat definitiv nicht unterschrieben. Die Erklärung ist aber für die Zusammenveranlagung von mir und meiner Frau erstellt.
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waldi

Re: Zuständigkeiten Steuererklärung /Nachtragsverteilung
« Antwort #3 am: 03. Juli 2015, 09:45:07 »

Es kann ja theoretisch sein, dass der IV einfach vergessen hat, seine Anschrift einzutragen.
Ohne Unterschrift entweder vom IV oder beider Steuerpflichtigen ist die Erklärung allerdings überhaupt nicht gültig.
Um zumindest dieses endgültig zu klären, würde ich also mal eine Kopie der Erklärung anfordern oder selbige vor Ort einsehen.

Im Übrigen hat der IV nach Aufhebung des Verfahrens keine Verfügungsgewalt mehr, um noch irgendeine Steuererklärung für den Schuldner abzugeben.
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Insokalle

Re: Zuständigkeiten Steuererklärung /Nachtragsverteilung
« Antwort #4 am: 03. Juli 2015, 18:50:02 »

Letzteres stimmt nicht ganz. Die der NTV unterfallenden Steuererstattungsansprüche gehören weiter zum Insolvenzbeschlag (vgl. BFH VII R 36/11). Das wiederum bedeutet, der IV muss die Steuererklärungen für die betreffenden Jahre abgeben. Bzw. bei einer Zusammenveranlagung müssten mE der IV des einen und der nicht insolvente andere unterschreiben. Die Ehefrau muss ihre Sachen soweit fertig machen. Für Sie als Schuldner reicht die Übergabe der notwenigen Unterlagen zur Erstellung der Erklärung.

Indes löst die Frage Nachfragen aus:
Das FA will die Adresse des IV nicht kennen, hat aber 2012 die Steuererstattung bekommen. Er müsste also normalerweise eine Ausfertigung des Bescheides erhalten haben. Das erscheint mir widersprüchlich.

Für wen wollte das FA fehlende Angaben haben?
Betrifft es Ihre Frau, muss sie sich darum kümmern. Betrifft es Sie als Schuldner, gehört die Anfrage mE an den IV. Der wird die Fragen des FA möglicherweise an Sie weiterleiten, wenn er sie nicht selbst beantworten kann. Daher mag es Sinn machen, wenn Sie die Fragen gegenüber dem FA direkt beantworten aber unter Hinweis auf die o.a. Entscheidung auf den Insolvenzbeschlag und die entsprechenden Folgen und dass das FA sich bei den NTV-Steuerjahren an den IV zu wenden hat.

Die Steuererstattung ist bei Zusammenveranlagung vom FA auf die Eheleute aufzuteilen, damit nur der Teil, der auf den Schuldner entfällt, an den IV ausgezahlt wird.
Ihre Frau sollte eine Ausfertigung der Steuerbescheide erhalten (haben), damit sie zumindest ihren Teil überprüfen kann.

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